Verordnung über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villarbeney --> 721.3.14
                            1  Verordnung  vom 14. Mai 2002  über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der  Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und  Villarbeney  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vo  den  Natur-  und  Heimatschutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom   4. Oktober 1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2. März  vor Naturereignissen;  gestützt   auf   den   Dienstbarkeitsvertrag   vom   7.   März   2002   über   das  Waldreservat En Biffé;  in Erwägung:  Die  Wälder  im  Gebiet  En  Biffé  in  den  Gemeinden  Botterens,  Châtel-sur-  Montsalvens und Villarbeney sind aufg  rund der Vielfalt und der Seltenheit  der   dort   vorkommenden   Pflanzenarte  n   in   ökologischer   Hinsicht   sehr  wertvoll.  Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Innern  und  der  Landwirtschaft  wurde  ein  Dienstbarkeitsvertrag  über  50  Jahre  abgeschlossen.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1     Das   Gebiet   der   Gemeinden   Botterens,   Châtel-sur-Montsalvens   und  Villarbeney,  das  innerhalb  des  Perimeters  des  am  23.  Januar  2002  vom  Amt  für  Wald,  Wild  und  Fischerei  erstellten  Plans  im  Massstab  1:7000  liegt, wird zum Totalreser  vat En Biffé erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Der Plan des Perimeters ist integrie  render Bestandteil dieser Verordnung  und kann beim Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  am  7.  März  2002  zwischen  den  betroffenen  Waldeigentümern  und  der   Direktion   des   Innern   und   der   Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     abgeschlossene  Dienstbarkeitsvertra  g wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Innerhalb  des  Reservats  sind  sämtlic  he  waldbaulichen  Eingriffe  und  die  Erstellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Eingriffe un  d Tätigkeiten sind jedoch   weiterhin möglich:  a)   Eingriffe  zum  Schutz  der  Bevölkerung  und  der  unterhalb  des  Waldes  gelegenen  Häuser  und  Einrichtungen  gegen  Steinschlag,  Felssturz  und  Rutschungen;  b)   Eingriffe   im   Rutschgebiet   vo  n   Villarbeney   zur   Sanierung   oder  Stabilisierung der Rutschung;  c)    waldbauliche    Eingriffe    im    Hinblick    auf    die    Umwandlung    der  standortfremden  Bestände    (Pflanzungen)  in  einen  standortgerechten  Wald;  d)   waldbauliche  Eingriffe  entlang  den  Wanderwegen  zur  Gewährleistung  ihrer Sicherheit;  e)     Pflegemassnahmen     in     artenrei  chen     Bestandeslücken,     die     im  Einverständnis   mit   dem   Büro   für   Natur-   und   Landschaftsschutz  festgelegt werden;  f)   das  Schlagen  von  Brennholz  fü  r  den  Bedarf  der  Hütten  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 24 und 56a des Grundbuchs von Villarbeney;
                            g)   die  Ausübung  der  Jagd,  das  Sammeln  von  Pilzen  und  das  Wandern  unter Vorbehalt der eins  chlägigen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Das  Amt  für  Wald,  Wild  und  Fische  rei  wird  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung beauftragt, die am  1. Juni 2002 in Kraft tritt.