Kantonsratsbeschluss über die Ausrichtung eines Kantonsbeitrages an den Verein Zugerische Werkstätte für Behinderte für den Neubau einer Werkstätte und eines Wohnheimes in Baar
                            868.72  Kantonsratsbeschluss  über die Ausrichtung eines Kantonsbeitrages  an den Verein Zugerische Werkstätte für Behinderte  für den Neubau einer Werkstätte und  eines Wohnheimes in Baar  v  om 18. Juni 1973  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  nach Kenntnisnahme eines Berichtes des Regierungsrates vom 12. März 1973,  beschliesst:  § 1  1  Dem Verein Zugerische Werkstätte für Behinderte wird nach Massgabe  dieses Beschlusses für die Errichtung einer neuen Werkstätte und eines neu-  en Wohnheimes für Behinderte in Inwil-Baar ein Kantonsbeitrag ausgerich-  tet, der sich wie folgt berechnet: 54,7 Prozent der nach Abzug des Bundes-  beitrages verbleibenden Anlagekosten von maximal 6 121 500 Franken (Bau-  k  ostenindex April 1972), somit maximal 3 348 000 Franken (Baukostenindex  April 1972).  2  Dieser Kantonsbeitrag ist zu Lasten der Ordentlichen Verwaltungsrech-  nung, Abschnitt Direktion des Innern, ratenweise wie folgt auszurichten:  a)   in den ersten vier Jahren ab Baubeginn  Fr.  1 848 000.–  b)  in den folgenden 20 Jahren je Fr. 75000.–  Fr.  1 500 000.–  Kantonsbeitrag Total  Fr.  3 348 000.–  3  Die ratenweise Auszahlung des Beitrages gemäss Abs. 2 Bst. a ist mit  begründeten  Eingaben  anzubegehren  und  erfolgt  nach  Massgabe  des  Bauf-  ortschrittes und der vorhandenen flüssigen Mittel.  1)  GS 20, 311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            868.72  § 2  Der Regierungsrat ist ermächtigt, dem Verein Zugerische Werkstätte für  Behinderte  zur  Sicherstellung  der  Restfinanzierung  eine  Bürgschaft  gegen-  über dem AHV-Ausgleichsfonds in Genf von einer Million Franken zu leis-  ten.  § 3  Mit der Entgegennahme des Kantonsbeitrages hat der Verein Zugerische  We  rkstätte für Behinderte folgende Verpflichtungen zu übernehmen:  a)   Die Anlagen der physikalischen Therapie und des Schwimmbades sind im  Rahmen vertraglicher Regelungen auch Behinderten ausserhalb des Be-  triebes gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, so-  weit es ohne Beeinträchtigung des Betriebes möglich ist.  b)  Durch eine angemessene Vertretung des Kantons in den Organen des Ver-  eins  (Bau-  und  Betriebskommission)  ist  das  Mitbestimmungsrecht  des  Kantons sicherzustellen.  c)   Die Arbeitsvergebungen haben nach den Vorschriften der kantonalen Sub-  missionsverordnung  1)  zu erfolgen.  § 4  1  Dieser  Beschluss  tritt  unter  dem  Vorbehalt  des  Referendums  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 der Kantonsverfassung 2)
                            sofort in Kraft.  2  Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.  1)  BGS 721.51  2)  BGS 111.1