Verordnung über die Ausbildung zur Pflegefachfrau FH/ zum Pflegefachmann FH an der Hochschule für Gesundheit Freiburg
                            1  Verordnung  vom 24. Mai 2005  über die Ausbildung zur Pflegefachfrau FH/ zum  Pflegefachmann FH an der Hochschule für Gesundheit  Freiburg  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  interkantonale  Vereinbarung  vom  6.  Juli  2001  über  die  Errichtung  der  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit (FH-GS);  gestützt  auf  die  Interpretationsri  chtlinien  vom  5.  und  6.  Juni  2003  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 der interkantonalen Vere inbarung über die Errichtung der FH-
                            GS;  gestützt   auf   die   Rahmenrichtlin  ien   vom   29.   August   2002   über   die  Studienorganisation der FH-GS;  gestützt  auf  die  Richtlinien  vom  13.  März  2003  über  den  Studiengang  Pflegende/Pflegender FH-GS;  gestützt  auf  die  Übergangsrichtlin  ien  vom  29.  August  2002  betreffend  Aufnahme an der FH-GS und ihre Ausführungsbestimmungen;  gestützt auf die Richtlinien vom  10. September 2003  über die Bedingungen  eines   Übertritts   innerhalb   eines   Studiengangs   sowie   zwischen   den  Studiengängen und Ausbildungsmodi FH-GS;  gestützt  auf  die  Rahmenrichtlinie  n  vom  29.  August  2002  über  Promotion  und Schlusszertifizierung FH-GS;  gestützt  auf  die  Richtlinien  vom  31.  Januar  2003  über  die  Stellung  der  Studierenden FH-GS;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  21.  Juni  1994  über  die  Krankenpflegeschule  (KPSG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmung  Art. 1  Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Reglement  legt  die  Ausbildung  zur  Pflegefachfrau  FH  oder  zum  Pflegefachmann  an  der  Hochschule  für  Gesundheit  Freiburg  (HfG-FR)  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Am   Ende   der   Ausbildung   wird   der   Titel   Pflegefachfrau   FH   oder  Pflegefachmann FH verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Aufnahme  Art. 2           Grundsatz  Die   Aufnahme   in   die   HfG-FR   erfolgt   gemäss   der   interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Errichtung  de  r  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit  (FH-GS  )  sowie  den  Übergangsrichtlinien  betreffend Aufnahme in die FH-G  S und ihren Ausführungsbestimmungen.  Art. 3           Aufnahmekommission         HfG-FR  a) Definition  Die  Aufnahmekommission  HfG-FR  ist  eine  Subkommission  nach  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 KPSG.  Art. 4  b) Zusammensetzung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kommission  setzt  sich  zusammen  aus  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  der  HfG-FR,  der  oder  dem  Studiengangsverantwortlichen,  zwei  Lehrpersonen  der  HfG-FR  und  zwei  Personen,  die  das  Pflegepersonal  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird vom Direktionsra  t der HfG-FR bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie wird von der oder  dem Studiengangs  verantwortlichen präsidiert.  Art. 5           c)         Befugnisse  Die Kommission übt folgende Befugnisse aus:  a)   Sie prüft die Bewerbungsdossiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)     Sie     entscheidet     aufgrund     des     Bewerbungsdossiers     und     der  Stellungnahme  von  Fachpersonen  über  die  Aufnahme  der  Kandidatin  oder des Kandidaten.  c)   Sie informiert die Kandidatin oder den Kandidaten.  d)   Sie   stellt   den   Aufnahmeentscheid   aus,   der   zur   Immatrikulation  berechtigt.  e)   Sie  evaluiert  die  Aufnahmekriterien  und  das  Aufnahmeverfahren  der  HfG-FR  und  schlägt  dem  Direktionsrat  der  HfG-FR  die  Änderungen  vor, die ihr nützlich erscheinen.  Art. 6           Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kommission  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  ihrer  Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    oder    der    Studiengangsverantwortliche    stellt    die    Dossiers    der  Kandidatinnen und Kandidaten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  beschliesst  mit  der  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.  Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  fällt sie oder er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Sekretariat wird von der HfG-FR besorgt.  Art. 7           Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufnahme  kann  davon  abhängig  ge  macht  werden,  dass  der  verlangte  Titel erlangt und/oder Praktika validiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ablehnende  Entscheide  müssen  be  gründet  werden  und  die  Rechtsmittel  anführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Allgemeiner Ausbildungsrahmen  Art. 8           Lehrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung wird nach dem Rahmen  lehrplan des Studiengangs erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erfolgt  nach  einem  Modulsystem  mit  der  Anrechnung  von  ECTS-  Punkten (European Credit Transfer System).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  gliedert  sich  in  Bereiche,  denen  Module  zugeordnet  sind;  es  gibt  Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Studentin oder der Student muss zudem eine Diplomarbeit erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 9           Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Dauer  der  Ausbildung  beträgt  in  der  Regel  im  Vollzeitstudium  vier  Jahre; sie darf sechs Jahre nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In besonderen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ausbildung ist in zwei Zyklen mit je 120 ECTS-Punkten gegliedert.  Die Dauer des ersten Zyklus beträgt in der Regel zwei Jahre; sie darf drei  Jahre nicht überschreiten.  Art. 10  Alternierende Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       In     der     Ausbildung     alternieren     theoretische     und     praktische  Ausbildungsphasen  an  der  Schule  und  am  praktischen  Ausbildungsort  (praktische Ausbildung im weiten Sinne).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die praktischen Ausbildungsphasen machen 33 % der Gesamtausbildung  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jeder Zyklus umfasst 22 Praktikumswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4        Die      praktischen      Ausbildungsphasen      werden      nach      dem  Partnerschaftsdossier für die Partnerinstitutionen der FH-GS organisiert.  Art. 11         Mobilität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Programm  berücksichtigt  die  zwischen  den  Ausbildungsstätten  des  Studiengangs    festgele  gten    und    koordinierten  Mobilitätsphasen    der  Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Studierenden     können     aufgefordert     werden,     von     der  Ausbildungsstätte,   an   der   sie   immatrikuliert   sind,   an   eine   andere   zu  wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Studierenden  können  die  Ausbildungsstätte,  den  Ausbildungsmodus  und  den  Studiengang  wechseln.  Die  M  odalitäten  der  Richtlinien  über  die  Übergangsbedingungen  innerhalb  eine  s  Studiengangs  und  zwischen  den  Studiengängen und Ausbildungsmodi FH-GS kommen zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Studienorganisation  Art. 12         Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beginn  des  Studienjahrs  wird  auf  den  Beginn  der  38.  Woche  des  Kalenderjahrs festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es dauert insgesamt 39 Wochen, die wie folgt aufgeteilt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  –    eigentlicher Unterricht (alterniere  nde Ausbildung): 34 Wochen in zwei  Semestern zu 17 Wochen;  –    5  Wochen  Einzel-  oder  Gruppenarbeit  unter  Aufsicht  der  HfG-FR;  darunter  fallen  insbesondere  Validie  rung,  Zusatzarbeit,  persönliche  Arbeit und Arbeit an einem Berufsprojekt.  Art. 13  Ausbildungsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung gliedert sich in folgende Bereiche:  I.        Berufliche        Intervention  II.       Berufe,       Instituti  onen und Organisationen  III.  Individuum, Kulturen und Gesellschaften  IV.  Sozial- und Gesundheitsfragen,   institutionelle Antworten  V.       Gesundheitswissenschaften  VI.  Technologien und ihre wi  ssenschaftlichen Grundlagen  VII.    Ausbildungsprozess,    Berufsprojekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Bereich ist in Themen untergliedert.  Art. 14  Unterrichtssprache  Die Unterrichtssprache ist  Deutsch oder Französisch.  Art. 15  Zweisprachige Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Studierenden   können   ein   zweisprachiges   Diplom   oder   ein  zweisprachiges  Zertifikat  mit  den  Sprachen  Deutsch  und  Französisch  erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Erlangung des zweisprachigen Diploms müssen mindestens 33 %  (80   ECTS-Punkte),   höchstens   jedoch   67   %   (161   ECTS-Punkte)   des  Studiums   erfolgreich   in   der   Partne  rsprache   absolviert   werden.   Zwei  praktische Ausbildungsphasen von insgesamt 12 bis 14 Wochen müssen in  der Partnersprache absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Erlangung  des  zweisprachigen  Zertifikats  müssen  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  %  (48  ECTS-Punkte),  höchstens  jedoch  32  %  (77  ECTS-Punkte)  des  Studiums   erfolgreich   in   der   Partne  rsprache   absolviert   werden.   Eine  praktische   Ausbildungsphase   von   6   bis   8   Wochen   muss   in   der  Partnersprache absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 16  Unterrichtsbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Der     Pflichtteil     der     Ausbildung     und     die     Modalitäten     des  Unterrichtsbesuchs   sind   in   der   Beschreibung   der   einzelnen   Module  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Verhinderungsfall müssen die Studierenden die HfG-FR informieren.  Dauert   die   Abwesenheit   länger   als   drei   Tage,   muss   ein   Arztzeugnis  vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Im   Zusammenhang   mit   den   Modalitäten   des   Unterrichtsbesuchs  entscheidet  die  Lehrperson  darüber,    wie  die  Abwesenheit  kompensiert  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Für   die   Teilnahme   an   nichtoblig  atorischem   Unterricht   kann   eine  vorgängige    Anmeldung    verlangt    werden.    Die    HfG-FR    kann    bei  ungenügender Teilnehmerzahl einen Kurs streichen.  Art. 17  Anwesenheitsregelung für die praktischen Ausbildungsphasen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anwesenheit  in  den  praktischen  Ausbildungsphasen  ist  in  allen  Fällen   Pflicht.   Im   Verhinderungs  fall   müssen   die   Studierenden   den  praktischen Ausbildungsort und die HfG-FR informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Absenzen sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer mehr als 20 % der Gesamtdauer einer praktischen Ausbildungsphase  fehlt, muss die Ausbildungsphase vollumfänglich wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Jedes  Verhalten,  das  nicht  m  it  den  Anforderungen  der  Ausbildung  und  der  Berufsausübung  vereinbar  ist,  wird  von  der  Bezugsperson  oder  der  Praktikumsausbildnerin   oder   dem   Praktikumsausbildner   der   oder   dem  Zyklusverantwortlichen gemeldet.  Art. 18  Längerer Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Studierende,   die   ihre   Ausbildung   unterbrechen   und   später   wieder  aufnehmen  möchten,  können  Urlaub  beantragen.  Die  Direktion  der  HfG-  FR          entscheidet          auf          Empfehlung          der          oder          des  Studiengangsverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Urlaub  wird  für  ein  Semester  oder  ein  Jahr  gewährt.  Er  kann  verlängert werden. Die kumulierte Daue  r des Urlaubs darf zwei Jahre nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Während  des  Urlaubs  bleibt  die  Studentin  oder  der  Student  an  der  HfG-  FR immatrikuliert und b  ezahlt keine Studiengebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 19  Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung  Die  Studierenden  können  in  die  Forschung  des  Lehrkörpers  und  des  Forschungspersonals einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Evaluation und Promotion  Art. 20  Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Pflicht-  und  Wahlpflichtmodule,  die  Praktika  und  die  Diplomarbeit  müssen      validiert      werden.      Die      Validierung      aufgrund      eines  Evaluationsdispositivs   führt   zu  r   Anrechnung   von   ECTS-Punkten.   Die  Punkte werden gesamthaft ge  währt oder nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Das    Evaluationsdispositiv    für  die    einzelnen    Module,    für    die  Praktikumsphasen  und  für  die  Diplomarbeit  wird  in  einer  spezifischen  Dokumentation  für  die  Studierenden  und  die  praktischen  Ausbildungsorte  ausgeführt.  Art. 21  Verteilung der Anrechnungspunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   ECTS-Punkte können wie folgt erworben werden:  –    Bereich I  53 ECTS-Punkte  –    Bereich II  10 ECTS-Punkte  –    Bereich III  21 ECTS-Punkte  –    Bereich IV  32 ECTS-Punkte  –    Bereich V  42 ECTS-Punkte  –    Bereich VI  10 ECTS-Punkte  –    Bereich VII  72 ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die HfG-FR behält sich vor, beim einzelnen Bereich um plus minus 10 %  von dieser Verteilung abzuweichen.  Art. 22  Notenskala  Die  Evaluation  der  Leistungen  der  St  udierenden  erfolgt  nach  der  ECTS-  Skala und entspricht den folgenden Bewertungen:  A  Bestanden  Ausgezeichnet  B  Bestanden  Sehr        gut  C  Bestanden  Gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  D  Bestanden  Befriedigend  E  Bestanden  Genügend – Mi  ndestanforderungen erfüllt  FX  Nicht bestanden  Ungenügend – Zusatzarbeit erforderlich  F  Nicht bestanden  Ungenügend – Wiederholung erforderlich  Art. 23  Misserfolg in der Schule – Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Studierende,   die   mit   der   Note   «F»   abschliessen,   können   einmal  wiederholen. Die Lehrperson legt die Modalitäten dafür fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Note, die bei der Wiederholung erzielt wird, ersetzt die frühere Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  zweite  Misserfolg  ist  endgültig  .  Die  Studierenden  müssen  der  oder  dem  Zyklusverantwortlichen  vorschlagen,  wie  sie  die  fehlenden  ECTS-  Punkte  für  das  nicht  bestandene  Thema  in  diesem  Bereich  erwerben  wollen.  Art. 24  Misserfolg in der Schule – Zusatzarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Studierende,  die  mit  der  Note  «FX»  abschliessen,  können  in  einer  bestimmten  Frist  eine  Zusatzarbeit  ausführen,  die  von  der  Lehrperson  festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei genügendem Resultat wird für die Zusatzarbeit die Note «E» erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  erneut  ungenügendem  Resultat  wird  die  Note  «F»  erteilt.  In  diesem  Fall ist Artikel 23 anwendbar.  Art. 25  Validierung der praktischen Ausbildungsphasen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   praktischen   Ausbildungsphasen   müssen   nach   den   folgenden  Modalitäten validiert werden:  –    formative    Evaluation;  –    summative    Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anwesenheitsbedingungen  gemä  ss  Artikel  17  müssen  eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  praktische  Ausbildungsphase  mit  der  formativen  Evaluation  wird  validiert,  wenn  die  damit  verbundene  n  formalen  Anforderungen  erfüllt  sind. Es wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  praktische  Ausbildungsphase  mit  der  summativen  Evaluation  wird  validiert,  wenn  das  Kompetenzniveau  e  rreicht  ist.  Sie  wird  nach  der  geltenden   Skala   benotet.   Der   praktische   Ausbildungsort   nimmt   die  Evaluation  vor.  Er  wendet  dabei  die  Re  geln  und  Verfahren  an,  die  in  der  speziellen Dokumentation der HfG-FR festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 26  Misserfolg in der praktischen Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  ungenügender  Leistung  kann  in  der  summativen  Evaluation  einzig  die  Note  «F»  erteilt  werden.  Die  nächste  praktische  Ausbildungsphase  setzt  beim  nicht  validierten  Niveau  an  und  muss  unbedingt  bestanden  werden.  Der  zweite  Misserfolg  hat  den  Ausschluss  vom  Studiengang  zur  Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  wahlpflichtigen  praktischen  Ausbildungsphasen  können  nicht  zur  Verbesserung des Resultats verwendet werden.  Art. 27  Beförderung in den zweiten Zyklus  In  den  zweiten  Zyklus  kann  befördert  werden,  wer  die  120  ECTS-Punkte  des ersten Zyklus erworben hat.  Art. 28  Bedingte Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bedingt in den zweiten Zyklus wird befördert, wer mindestens 90 % der  ECTS-Punkte des ersten Zyklus (108 ECTS-Punkte) erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausführungsmodalitäten  werden    von  Fall  zu  Fall  von  der  oder  dem  Studiengangsverantwortliche  n  festgelegt.  Sie  werd  en  in  einem  Protokoll  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Für   den   Erwerb   der   fehlende  n   ECTS-Punkte   legt   die   oder   der  Studiengangsverantwortliche  eine  Frist  fest,  welche  sich  nach  der  Art  der  zu    erbringenden    Arbeit    richtet.    Die    bedingte    Beförderung    wird  aufgehoben,  wenn  die  fehl  enden  ECTS-Punkte  nicht  in  der  erteilten  Frist  erworben  wurden.  In  diesem  Fall  ge  ht  das  Studium  wieder  im  ersten  Zyklus  weiter.  Diese  Frist  wird  zur  maximalen  Zeit,  die  für  den  ersten  Zyklus gewährt wird, hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In jedem Fall gilt, dass die im zw  eiten Zyklus erworbenen ECTS-Punkte  gültig bleiben.  Art. 29         Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Um  das  Diplom  zu  erlangen,  müssen  die  Studierenden  erfolgreich  eine  Diplomarbeit verfassen und verteidigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomarbeit und ihre Verteidigung entsprechen 18 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Diplomarbeit  besteht  aus  ei  nem  schriftlichen  Bericht  und  einer  mündlichen  Verteidigung  vor  einer  Prüfungskommission,  die  sich  aus  mindestens  drei  Personen  zusammensetzt,  wovon  eine  an  der  HfG-FR  unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Verteidigung   gilt   als   Dipl  omprüfung.   Mit   ihr   müssen   die  Studierenden   den   Nachweis   erbringen,   dass   sie   die   erforderlichen  beruflichen Fähigkeiten erworben ha  ben, um ihren Beruf auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Diplomrichtlinien  vom  10.  Mä  rz  2006  für  die  Bereiche  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit  der  HES-SO  und  di  e  Evaluationsmodalitäten  vom  27.  März    2006    für    Diplomarbeit    und    Verteidigung    des    Studiengangs  Pflegefachfrau  und  Pflegefachmann  FH  legen  die  Bedingungen  für  die  Diplomarbeit fest.  Art. 30  Misserfolg bei der Diplomarbeit – Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Haben   Studierende   die   Note   «F»   erzielt,   können   sie   nur   einmal  wiederholen.  Die  Erstgutachterin  oder  der  Erstgutachter  der  Diplomarbeit  legt die Modalitäten  der Wiederholung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note.  Art. 31  Misserfolg bei der Diplomarbeit – Zusatzarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Haben Studierende die Note «FX» er  zielt, können sie in einer bestimmten  Frist  eine  Zusatzarbeit  ausführen,  die  von  der  Erstgutachterin  oder  dem  Erstgutachter der Diplomarbeit festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Arbeit genügend, wird dafür die Note «E» erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei erneut ungenügendem Er  gebnis wird die Note «F» erteilt. In diesem  Fall ist Artikel 30 anwendbar.  Art. 32         Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Erlangung  des  Diploms  müssen  die  240  ECTS-Punkte  erworben  worden  sein,  die  inklusive  Diplomarbeit  für  jeden  Ausbildungsbereich  festgelegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Diplom trägt die Unterschriften  der Direktorin oder des Direktors der  HfG-FR  und  der  Direktorin  oder  des  Direktors  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport.  Art. 33  Ausschluss vom Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Definitiv vom Studiengang ausgeschlossen wird, wer:  a)    die  ECTS-Punkte  des  ersten  Zyklus  hat, oder  b)   die ECTS-Punkte, die für die Erlangung des Diploms erforderlich sind,  nicht in der erteilten Frist erworben hat, oder  c)   zweimal nacheinander ungenügend war:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  –    bei einer praktischen Ausbildungsphase;  –    bei der Diplomarbeit, oder  d)   endgültig nicht mehr als einen S  echstel der ECTS-Punkte erlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besondere Fälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Ausschlussentscheid wird von de  r Direktorin oder dem Direktor der  HfG-FR   auf   Empfehlung   der   oder  des   Studiengangsve  rantwortlichen  getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Gesundheitsschutz  Art. 34         Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Während der Ausbildung ist die Direkt  orin oder der Direktor der HfG-FR  oder   der   praktische   Ausbildungsor  t   für   den   Gesundheitsschutz   der  Studierenden verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die praktischen Ausbildungsphasen im Ausland.  Art. 35         Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Studierenden  müssen  sich  pe  rsönlich  gegen  das  Krankheitsrisiko  versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Studierenden  sind  bei  der  HfG-FR  gemäss  Bundesgesetz  über  die  Kranken-     und     Unfallversicherung     gegen     das     Berufsunfall-     und  Berufskrankheitsrisiko versichert.  Art. 36         Prophylaktische       Massnahmen  Die HfG-FR gibt Empfehlungen über prophylaktische Massnahmen heraus,  die    vor    Beginn    der    Ausbildung    umgesetzt    werden    müssen.    Die  Studierenden    erhalten    eine    diesbezügliche    schriftliche    Information  zusammen     mit     der     Mitteilung     über     den     Aufnahmeentscheid.  Gegebenenfalls  müssen  sie  bei  ihre  r  behandelnden  Ärztin  oder  ihrem  behandelnden Arzt die nötigen Schritte unternehmen.  Art. 37  Ausbildung im Ausland  Bei  praktischen  Ausbildungsphasen  im  Ausland  stellt  die  HfG-FR  sicher,  dass   die   Studierenden   alle   üblichen   prophylaktischen   Massnahmen  getroffen  haben,  die  vor  Ort  zu    beachtenden  Präventionsmassnahmen  kennen  und  über  einen  ausreichende  n  Versicherungsschutz  gegen  das  Krankheits- und Unfallrisiko im Ausland verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art. 38         Risikosituationen  La  HfG-FR  erlässt  Verhaltensrichtlin  ien,  die  die  Studierenden  beachten  müssen, wenn sie in den praktischen Ausbildungsphasen Risikosituationen  ausgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Stellung der Studierenden  Art. 39  Gegenseitige Verständigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  gegenseitige  Verständigung  zw  ischen  den  Studierenden  und  der  Direktion der HfG-FR wird über  ein Kollegium sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Befugnisse   dieses   Kollegiums   werden   in   einem   Dokument  beschrieben, welches vom Direkti  onsrat der HfG-FR genehmigt wird.  Art. 40         Vertretung  Die  Studierenden  wählen  aus  ihren  Reihen  das  Mitglied  im  Direktionsrat  der HfG-FR, das sie vertritt.  Art. 41  Evaluation durch die Studierenden  Die    HfG-FR    lässt    die    Ausbildungs-    und    Unterrichtsprogramme  regelmässig durch die Studierenden evaluieren.  Art. 42  Teilnahme an Berufsveranstaltungen  Die       Studierenden       werden       zu  r       Teilnahme       an       externen  Berufsveranstaltungen  (Kongresse,  Vort  räge)  ermutigt.  Die  Studierenden  reichen   dafür   bei   der   oder   dem   Studiengangsverantwortlichen   ein  schriftliches   Gesuch   ein.   Sie  können   nach   der   Veranstaltung   zur  Berichterstattung   über   den   Kongress  oder   den   Vortrag   aufgefordert  werden.  Art. 43  Internationaler Austausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Während  der  Ausbildung  und  nach  einem  von  der  FH-GS  festgelegten  Rahmen   können   die   Studierenden   um   Teilnahme   an   internationalen  Austauschen ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2        Studierende,      die      einen      Teil      ihres      Studiums      an      einer  Partnerausbildungsstätte im Ausland absolvieren wollen, können finanziell  und logistisch unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art. 44  Studiengebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Es  wird  eine  Studiengebühr  erhoben.  Der  Staatsrat  legt  deren  Höhe  aufgrund  der  Gebühr  fest,  die  der  Strategische  Ausschuss  der  FH-GS  beschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wird  in  zwei  Teilen  in  Rechnung  gestellt,  je  eine  Hälfte  zu  Beginn  eines Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühr wird bei einem Studienunterbruch nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es können weitere Taxen und Gebühren erhoben werden. Ihre Höhe legt  der Staatsrat fest.  Art. 45  Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten  Die    Übernachtungs-,    Verpflegungs-    und    Reisekosten    tragen    die  Studierenden während der Ausbildung an der HfG-FR und den praktischen  Ausbildungsphasen selber.  Art. 46  Berufs- und Amtsgeheimnis  Die Studierenden unterstehen dem Berufs- und Amtsgeheimnis.  Art. 47  Haftpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Für   die   private   Haftpflichtversicherung   während   den   praktischen  Ausbildungsphasen ist der praktisch  e Ausbildungsort verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei praktischen Ausbildungsphasen im  Ausland stellt die HfG-FR sicher,  dass     die     Studierenden     eine     private     Haftpflichtversicherung     mit  Schadendeckung im Ausland  abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Disziplinarmassnahmen  Art. 48  Verletzung der normativen Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Studierende,   die   die   normativen   Bestimmungen   verletzen,   längere  unentschuldigte   Absenzen   aufweise  n   oder   mit   ihrem   Verhalten   den  ordentlichen  Betrieb  der  Unterrichts  phasen,  der  Ausbildungsmodule,  der  klinischen und praktischen Arbeit oder der praktischen Ausbildungsphasen  stören,  müssen  mit  einer  der  folgenden  Disziplinarstrafe  rechnen,  die  von  der Direktorin oder dem Direktor   der HfG-FR beschlossen wird:  a)   Verwarnung;  b)   vorübergehender  Ausschluss  von  ei  ner  Unterrichtsphase  oder  einem  Ausbildungsmodul;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  c)   Ausschluss von einer Unterrichtsphase, von einem Ausbildungsmodul,  einer  Evaluations-  oder  Prüfungsvera  nstaltung  oder  einer  praktischen  Ausbildungsphase;  d)   Verweis;  e)   Ausschluss von der HfG-FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bevor  eine  Strafe  ausgesprochen  wird,  muss  die  Studentin  oder  der  Student angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt.  Art. 49         Betrug  Jeder   Betrug   oder   versuchte   Betrug  im   Evaluationsprozess   kann   die  Nichtanrechnung   der   entsprechenden   ECTS-Punkte,   die   Verweigerung  oder Ungültigerklärung des Diploms zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. KAPITEL  Rechtsmittel  Art. 50         Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Übereinstimmung mit den Interpre  tationsrichtlinien vom 5. und 6. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  zu  Artikel  42  der  interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Errichtung  der  FH-GS  können  Entscheide  der  HfG-FR  gegen  Kandidatinnen  und  Kandidaten  oder  Studierende,  insb  esondere  im  Zusammenhang  mit  der  Aufnahme,      der      Beförderung,      mit      Prüfungen      und      mit      der  Abschlusszertifizierung,  sowie  jede  Massnahme,  die  zum  Ausschluss  vom  Studiengang führen kann, mit Be  schwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorgängig kann gegen diese Entscheide Einsprache erhoben werden.  Art. 51  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einsprache richtet si  ch nach Artikel 25 KPSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einsprecherin  oder  der  Einsprecher  oder  die  bevollmächtigte  Person  muss   die   Einsprache   schriftlich,   begründet,   mit   Datum   versehen   und  eigenhändig    unterschrieben    einreichen    und    ihr    gegebenenfalls    eine  Vollmacht und die für die Instruktion erforderlichen Akten beifügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einsprachebehörde  führt  das  Verfahren  in  kürzester  Zeit  durch.  Sie  kann  die  betroffene  Person  anhören  ,  wenn  dies  von  den  Umständen  her  gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Einspracheentscheid  erfolgt  schr  iftlich  und  begründet.  Entspricht  er  voll   und   ganz   den   Anträgen   der   ei  nsprechenden   Person,   so   kann   die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Einsprachebehörde  auf  die  Begründung  verzichten,  wenn  sie  von  keiner  Partei verlangt wird, oder sie kann  den Entscheid nur mündlich begründen.  Art. 52         Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  den  Einspracheentscheid  kann  bei  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur und Sport Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Beschwerde    muss    innert    dreissig    Tagen    nach    Erhalt    des  Einspracheentscheids   eingereicht   we  rden.   Die   Einsprecherin   oder   der  Einsprecher   oder   die   bevollmächtigte   Person   muss   die   Beschwerde  schriftlich,  begründet,  mit  Datum  ve  rsehen,  eigenhändig  unterschrieben  und  gegebenenfalls mit den für die Instruktion erforderlichen Akten einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beschwerdeentscheid  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  kann bei der Rekurskommission der FH-GS angefochten werden.  Art. 53         Aufsichtsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufsichtsbeschwerde richte  t sich nach Artikel 29 KPSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Beschwerdeführerin    oder    der    Beschwerdeführer    oder    die  bevollmächtigte Person muss die Aufsicht  sbeschwerde schriftlich, begründet,  mit  Datum  versehen,  eigenhändig  unter  schrieben  und  gegebenenfalls  mit  einer Vollmacht und den für die Instruktion erforderlichen Akten einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschwerdebehörde ist:  –    die  Direktorin  oder  der  Direktor  der  HfG-FR  bei  Handlungen  oder  Unterlassungen einer Lehrperson der HfG-FR;  –    die  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  bei  Handlungen  oder  Unterlassungen der Direktorin  oder des Direktors der HfG-FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beschwerdebehörde  stellt  den  Sachverhalt  fest.  Sie  hört  die  von  der  Beschwerde betroffene Person an. Sie  kann die Beschwerdeführerin oder den  Beschwerdeführer   anhören,   wenn   die   Umstände   es   rechtfertigen.   Der  Beschwerdeentscheid erfolgt  schriftlich und wird begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Verfahrenskosten  nach  Artikel  29  Abs.  3  KPSG  bestehen  aus  den  speziell bei der Beschwerdeinstrukti  on entstandenen Ausgaben, insbesondere  den  Kosten  der  Beweiserhebung,  de  n  Reisekostenentschädigungen  und  den  Honoraren für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            10. KAPITEL  Schlussbestimmungen  Art. 54  Aufhebung bisherigen Rechts  Es werden aufgehoben:  a)      das      Reglement      vom      11.      Januar      1983      betreffend      die  Krankenschwestern-     und     Krankenpf  legerschule     für     allgemeine  Krankenpflege (SGF 821.12.41);  b)      das      Reglement      vom      11.      Januar      1983      betreffend      die  Krankenpflegerinnen- und Kranke  npflegerschule (SGF 821.12.42);  c)      das      Reglement      vom      11.      Januar      1983      betreffend      die  Psychiatrieschwestern-   und   Psychiatriepflegerschule   Marsens   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.12.43).  Art. 55  Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.