Reglement über die Ausübung der Jagd
                            Reglement  vom 20. Juni 2000  über die Ausübung der Jagd (JaAusR)  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  20.  Juni  1986  über  die  Jagd  und  den  Schutz   wildlebender   Säugetiere  und   Vögel   sowie   die   dazugehörige  Verordnung vom 29. Februar 1988 (Bundesverordnung);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die  Wasser-    und    Zugvogelreservate    von    internationaler    und    nationaler  Bedeutung;  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über  die eidgenössischen Jagdbanngebiete;  gestützt  auf  das  Konkordat  vom  22.  Mai  1978  über  die  Ausübung  und  die  Beaufsichtigung der Jagd;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  14.  November  1996  über  die  Jagd  sowie  den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vö  gel und ihrer Lebensräume (JaG);  auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 24 JaG)
                            1  Die  Bestimmungen  dieses  Reglemente  s  regeln  die  Ausübung  der  Jagd  in  Ausführung der Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  gelten  für  die  Inhaber  von  Jagdpatenten  und,  sinngemäss,  für  die  Inhaber der Bewilligungen nach Artikel 21 Abs. 2 JaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechte der Patentinhaber (Art. 21 JaG)
                            Ein besonderer Beschluss regelt im Einzelnen, welche Tierarten die Inhaber  des   Grundpatents   und   von   Spezialpatenten   jagen   dürfen,   und   legt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegebenenfalls  die  Gegenden,  Sektoren    und  Orte  fest,  wo  gejagt  werden  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zeitliche Beschränkunge n (Art. 24 JaG)
                            a) Tage, an denen die Jagd verboten ist  Die Jagd ist verboten:  a)   am   Sonntag;  b)   an  Neujahr  (1.  Januar),  an  Allerheiligen  (1.  November),  an  Mariä  Empfängnis (8. Dezember) und an  Weihnachten (25. Dezember);  c)   an  den  Dienstagen  und  Freitagen  in  den  Monaten  September  und  Oktober  für  die  Jagd  im  Flachlan  d  sowie  an  den  Freitagen  in  den  Monaten November, Dezembe  r, Januar und  Februar;  d)   ausserhalb der verschiedenen Jagdsaisons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Jagdzeiten
                            1  Bei   genügender   Sicht   ist   die   Schussabgabe   innerhalb   folgender  Tageszeiten gestattet:  –    im September:  von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr (Sommerzeit)  von 5.30 Uhr bis 19.00 Uhr (Winterzeit)  –    im Oktober:  von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr (Sommerzeit)  von 6.00 Uhr bis 18.30 Uhr (Winterzeit)  –    im November:  von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr  –    im Dezember:  von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr  –    im Januar:  von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr  –    im Februar:  von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  genügender  Sicht  ist  die  Schussabgabe  auf  die  Wildschweine  im  Flachland innerhalb folgender Tageszeiten gestattet:  –    im September:  von 6.30 Uhr bis 20.30 Uhr (Sommerzeit)  –    im Oktober:  von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Sommerzeit)  von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Winterzeit)  –    in  den  übrigen  Monaten:  innerhalb  der  Tageszeiten  nach  Absatz  1  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb der in diesem Artikel aufgeführten Zeiten müssen die Waffen  entladen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Tragen von Waffen ausserhalb der Jagdsaison
                            Es  ist  gestattet,  sich  mit  ungeladener  Waffe  am  Vortag  der  Jagderöffnung  sowie  an  den  Sonntagen  während  der  Jagdsaison  auf  den  üblichen  Wegen  ins Gebirge zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Örtliche Einschränkungen
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jegliches Jagen und Schiessen ist verboten:  a)   in den Schutzgebieten nach dem Beschluss über die Wildschutzgebiete,  ausser mit Ausnahmebewilligung;  b)   in  den  Sektoren,  die  durch  einen  besonderen  Beschluss  vorübergehend  mit einem Jagdverbot belegt sind;  c)   ausserhalb  der  Gegenden,  Sektoren  und  Orte,  für  die  der  Jäger  ein  Patent besitzt;  d)   auf den Friedhöfen;  e)   in  den  Gebäuden,  Gärten,  Park  s  und  Baumschulen  ausserhalb  des  Waldes,    ausser    mit    Zustimmung    des    Eigentümers    oder    des  Bewirtschafters;  f)   in den Rebbergen und Obstgärten vor Abschluss der Ernte;  g)   auf den Rückhaltebecken der Autobahn ;  h)   auf   den   Teichen   der   Golfplätze,   ausser   mit   der   Zustimmung   des  Eigentümers oder des Betreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo  Personen  oder  Haustiere  gefährdet  werden  können  oder  Schäden  an  Gütern Dritter möglich sind, ist jeglic  hes Schiessen verboten, insbesondere:  a)   im  Abstand  von  weniger  als  100  m  von  Häusern,  es  sei  denn,  der  Eigentümer habe seine Zustimmung erteilt;  b)   in  den  öffentlichen  Häfen  und  auf  den  Seen  in  einer  Entfernung  von  weniger   als   200   m   von   Häfen   und   Schiffslandestegen,   die   eine  öffentliche Verbindung gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Jagd  auf  Wasservögel  vom  Ufer  aus  und  auf  gefrorenen  Seen  und  Weihern ist verboten, sobald mehr als die Hälfte der Fläche gefroren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Durchquerung von Gebieten, in denen die Jagd verboten ist
                            Bei  der  Jagdausübung  dürfen  die  Personen,  die  sich  aktiv  an  der  Jagd  beteiligen,  die  in  Artikel  6  Abs.  1  Bst.  a,  b  und  c  dieses  Reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeführten  Gebiete,  in  denen  die  Jagd  verboten  ist,  nur  durchqueren,  wenn es keinen kürzeren Weg gibt, und unter folgenden Bedingungen:  a)   Die Personen dürfen die Strassen und Wege nicht verlassen.  b)   Die Waffen müssen entladen sein.  c)   Die Hunde sind an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Einsammeln von erlegten Tieren und Nachsuche von
                            verletzten Tieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rechtmässig erlegte Tiere dürfen überall eingesammelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  ein  verletztes  Tier  sucht,  das  in  ein  Gebiet  geflüchtet  ist,  wo  nicht  gejagt werden darf, muss ihm nachfolgen, darf aber keine andere Waffe als  die Schusswaffe nach Artikel 23 dieses Reglements mitführen, um ihm den  Fangschuss zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Will der Jäger seine Jagdwaffe tragen,  muss er, bevor er das Schutzgebiet  betritt,   die   Zustimmung   des   betroffenen   Wildhüter-Fischereiaufsehers  einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Jagd im Gebirge und im Flachland
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schussdistanz
                            Die Schussdistanz beträgt höchstens:  a)   35 m für den Schrot- und Kugelschuss mit glattem Lauf;  b)   200 m für den Kugelschuss (ausser für das Murmeltier);  c)   100 m für den Abschuss des Murmeltiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Waffenproben
                            Jagdwaffen   dürfen   nur   auf   den   vom   eidgenössischen   Schiessoffizier  anerkannten   Schiessplätzen   und   unter   Vorbehalt   der   Zustimmung   der  Verantwortlichen dieser Plätze und der Grundeigentümer erprobt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Transportmittel (Art. 24 JaG)
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Benützung  von  Motorfahrzeugen  fü  r die Fahrt in das Jagdgebiet und  aus   dem   Jagdgebiet,   für   die   eigentliche   Jagdausübung   und   für   den  Transport  der  erlegten  Tiere  ist  auss  erhalb  der  öffentlichen  Verkehrswege  verboten.  Dieses  Verbot  gilt  auch  für  die  Eigentümer  auf  ihrem  eigenen  Land  und  für  die  von  ihnen  ermächtigten  Dritten,  sofern  sie  sich  aktiv  an  der Jagd beteiligen oder erlegte Tiere transportieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  für  den  Transport  von  Jägern  und  erlegten  Tieren  verwendeten  Fahrzeuge  müssen  ausserhalb  des  Waldes  und  von  Schilfbeständen,  gut  sichtbar  und  in  unmittelbarer  Nähe  von  Strassen  oder  Wegen  oder  auf  Parkplätzen beim Eingang der Wälder parkiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorschriften  über  den  Verkehr  und  die  Strassensignalisation  und  die  Bestimmungen  der  Waldgesetzgebung  in  Bezug  auf  den  Fahrzeugverkehr  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Verkehr im Gebirge
                            1   Im Gebirge und in den angrenzenden Regionen werden die Strassen und  Wege,  auf  denen  Fahrzeuge  mit  Jägern  oder  erlegten  Tieren  verkehren  dürfen,    von    der    Direktion    der    Institutionen    und    der    Land-    und  Forstwirtschaft (die Direktion) bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hirsche,  Wildschweine  und  Steinwild  dürfen  mit  der  Zustimmung  des  Wildhüter-Fischereiaufsehers der Region, in der sie erlegt wurden, in einem  Fahrzeug  auf  Strassen  oder  Wegen  transportiert  werden,  die  nicht  in  der  Verordnung der Direktion aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Wildhüter-Fischereiaufseher  kann  bei  besonderen  Umständen  eine  Bewilligung gemäss Absatz 2 für  eine erlegte Gämse erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Verfolgung und Schiessen von einem Motorfahrzeug aus
                            1  Es  ist  verboten,  einem  wildlebenden  Tier  mit  einem  Motorfahrzeug  zu  folgen und von diesem aus zu schiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Schussabgabe  darf  weder  der  Schütze  noch  seine  Waffe  das  Fahrzeug berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 d) Luftfahrzeuge
                            Die  Verwendung  von  Luftfahrzeugen  für  die  Fahrt  ins  Jagdgebiet  und  zurück,  für  die  eigentliche  Jagdausübung  und  für  den  Transport  von  erlegten Tieren ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 e) Luftseilbahnen
                            Das Schiessen von einer Luftseilbahn aus ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 f) Wasserfahrzeuge
                            1  Nur die Inhaber der Patente E, F und G dürfen ein Wasserfahrzeug (Boot,  Floss  oder  anderes  schwimmendes  Gerät)  verwenden,  um  zu  jagen  und  zu  schiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es darf nur ein Wasserfahrzeug ohne Motor oder mit einem Motor, dessen  Leistung  6  kW  oder  8  PS  (8  PS  DIN)  nicht  überschreitet,  verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von  einem  Wasserfahrzeug  aus  dürfen  nur  Wasser-  und  Krähenvögel  abgeschossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Jagdarten und Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verbotene Jagdarten und Hilfsmittel (Art. 24 JaG)
                            1  Folgende Jagdarten und Hilfsmittel sind verboten:  a)   die Treibjagd und die Rechentreibjagd durch mehr als zwei Jäger;  b)   ...  c)   der  Bau  und  die  Benützung  von  festen  Unterständen  und  Hochsitzen;  Unterstände  und  Hochsitze  müssen  täglich  abgebaut  werden;  das  Amt  für  Wald,  Wild  und  Fischerei  (das  Amt)  kann  für  eine  besonders  effiziente Regulierung des Schalenwilds Ausnahmen bewilligen;  d)   die Jagd auf Skiern oder mit Schneeschuhen;  e)   die  Verfolgung  der  Fährte  eines  geschützten  Tiers  oder  eines  Tiers,  dessen Jagd nicht gestattet ist, im Schnee;  f)   die   Verfolgung   der   Spur   eines   jagdbaren   Tiers   ausserhalb   der  Jagdzeiten;  g)   die   Verwendung   von   künstlichen   Mitteln   zur   Vertreibung   oder  Anlockung  von  Tieren,  mit  Ausnahme  von  Lockenten  für  die  Jagd  auf  Wasservögel    und    von    Hütten-Nachtgreifvögeln    (Lockvögel    aus  Kunststoff oder anderen Stoffen) für die Jagd auf die Rabenkrähen;  h)   die  Verwendung  von  Knallkörpern  oder  die  Abgabe  von  Schüssen  zur  Vertreibung der Tiere;  i)   das  Ausgraben  von  Tieren,  mit  Ausnahme  für  die  Nachsuche  der  Hunde;    das    Ausgraben    darf    aber    nur    mit    Zustimmung    des  Grundeigentümers oder des Bewirtschafters erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von Funkgeräten ist zur Ausübung der Jagd verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verwendung   von   künstlichen   Lichtquellen,   Nachtsichtgeräten,  Tonwiedergabegeräten  oder  anderen  el  ektronischen  Hilfsmitteln  mit  dem  Ziel, wildlebende Tiere in der Nacht aufzuspüren oder nach Wildspuren zu  suchen, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bestimmungen  über  die  verbotenen  Hilfsmittel  und  die  für  die  Jagd  verbotenen Hilfsmittel der Bundesverordnung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Waffen und Munition (Art. 24 und 29 JaG)
                            a) Waffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Jagd  dürfen  folgende  Waffen  verwendet  werden,  die  höchstens  drei  Läufe  haben  dürfen  oder  mit  denen  höchstens  drei  Kugel-  oder  Schrotpatronen abgegeben werden können:  a)   ein- oder mehrläufige Kugelgewehre;  b)   Repetierbüchsen oder halbautomatische Büchsen;  c)   kombinierte Waffen mit je einem oder zwei Kugel- und Schrotläufen;  d)   ein- oder mehrläufige Schrotflinten;  e)    repetierbare,   selbstladende   oder   halbautomatische   Schrotflinten   mit  einem zweischüssigen Magazin;  f)   Pistolen,  Revolver  und  Einsteckläufe  für  den  Fangschuss  auf  kurze  Distanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Waffen  nach  Absatz  1  Bst.  a,  b  und  c  dürfen  nur  von  Jägern  verwendet     werden,     die     gemäss     den     Bestimmungen     über     die  Fähigkeitsprüfung dazu befugt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Munition
                            ba) Kugelpatronen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Geschoss  der  Kugelpatronen  muss  ein  Kaliber  von  mindestens  6,5  mm  (oder  .257  gemäss  der  amerikanischen  und  englischen  Bezeichnung)  aufweisen,  und  die  Minimalenergie  muss  auf  200  m  Entfernung  1700  Joules betragen. Für den Abschuss des Wildschweins und des Hirschs muss  die  Minimalenergie  auf  200  m  Entfernung  jedoch  mindestens  1962  Joules  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   Vorbehalt   der   Bestimmunge  n   über   den   Fangschuss   ist   die  Verwendung  von  Vollmantelgeschossen  verboten,  mit  Ausnahme  für  den  Abschuss des Murmeltiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 bb) Schrotpatronen
                            1  Schrotmunition darf nur für Waffen mit einem Kaliber von höchstens 18,2  mm (Kaliber 12) und mindestens 15,7 mm (Kaliber 20) verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von Schrotkörnern mit mehr als 4,5 mm Durchmesser ist  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Jagd   auf   Wasservögel   ist   die   Verwendung   von   Bleischrot  verboten. Die Verwendung von vernickeltem  Bleischrot ist jedoch gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  den  Abschuss  des  Wildschweins,  des  Hirschs,  der  Gämse,  des  Steinwilds und des Murmeltiers ist die Verwendung von Schrot verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  den  Abschuss  aller  Arten,  die  weder  in  Absatz  4  noch  in  Artikel  22  dieses Reglements aufgeführt sind, darf nur Schrot verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für den Abschuss des  Wildschweins gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 bc) Verwendung von Kugeln oder Schrot
                            Unter Vorbehalt der jährlichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd  dürfen   Rehe,   Füchse   und   Dachse   mit   der   Kugel   oder   mit   Schrot  abgeschossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 c) Waffen für den Fangschuss
                            1  Es ist gestattet, eine Pistole oder einen Einstecklauf mit einem Kaliber von  mindestens  .22  long  rifle  zu  verwenden,  um  einem  verletzten  Tier  aus  kurzer Distanz den Fangschuss zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Lauf  und  das  Patronenlager  der  Schusswaffe  oder  des  Einstecklaufs  für glatte Läufe dürfen höchstens 120 mm lang sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Randfeuerpatronen  und  Vollmantelgeschosse  für  Faustwaffen  dürfen  zu  diesem Zweck verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 d) Sicherheit
                            1  Alle    für    die    Jagd    verwendeten    Waffen    müssen    mit    einem  Sicherheitsdispositiv versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Jagdhandlung muss jede Waffe entladen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während  der  Jagdsaison,  einschliesslich  der  Tage,  an  denen  die  Jagd  verboten  ist,  muss  jede  in  einem  Fahrzeug  transportierte  Waffe  entladen  und  in  einem  geschlossenen  Futteral  hinten  im  Wagen  mitgeführt  werden.  Gemäss der Gesetzgebung des Bundes über die Waffen müssen Waffen und  Munition  gesondert  gelagert  werden;  die  Magazine  dürfen  keine  Munition  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Jagdhunde (Art. 27 JaG)
                            a) Allgemeines  Für  die  Jagd  dürfen  nur  Hunderassen  verwendet  werden,  die  zu  den  folgenden    vom    Internationalen    Kynologischen    Verband    definierten  Gruppen gehören:  a)   Terrier (Gruppe 3);  b)   Dachshunde (Gruppe 4);  c)   Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6);  d)   Vorstehhunde (Gruppe 7);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Zulassung zur Jagd
                            1  Die  Inhaber  eines  Grundpatents  für  die  laufende  Jagdsaison  können  Hunde jagen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während  der  Jagdsaison  müssen  sie  Inhaber  eines  Jagdpatentes  sein,  das  zum gegebenen Zeitpunkt und an dem Ort, wo sie sich befinden, gültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 c) Impfung
                            Die   auf   der   Jagd   eingesetzten   Hunde   sind   gemäss   der   einschlägigen  Gesetzgebung zu impfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 d) Verwendung und Verbote
                            1  Wer  die  Bedingungen  nach  Artikel  26  Abs.  1  und  2  dieses  Reglements  erfüllt,  kann  an  allen  Tagen,  an  denen  die  Jagd  erlaubt  ist,  und  innerhalb  der Jagdzeiten Hunde jagen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Bedingungen nach Artikel 26 dieses Reglements erfüllt, kann ab  dem  1.  September,  ausser  an  Dien  stagen  und  Freitagen,  Hunde  jagen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist jedoch verboten, Hunde jagen zu lassen:  a)   an Orten, wo die Jagd verboten ist;  b)   im   Gebirge,   ausgenommen   innerhalb   von   Gebäuden   während   der  Winterjagd;  c)   ausserhalb der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Jäger, dessen Hund ein Tier irgendeiner Art während der Zeit, in der  es  gejagt  werden  darf,  verletzt  oder  tötet,  muss  die  Artikel  34–42  dieses  Reglements  anwenden.  Handelt  es  sich  um  ein  Tier,  dessen  Abschuss  zahlenmässig    beschränkt    ist,    und    hat    der    Jäger    sein    Kontingent  ausgeschöpft,   so   wird   Schadenersatz   geschuldet.   Findet   das   Ereignis  ausserhalb der Zeit statt, in der das Tier gejagt werden darf, oder handelt es  sich um eine geschützte Art, so wi  rd ebenfalls Schadenersatz geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 e) Schweisshunde
                            1  Wer einen Schweisshund einsetzt, muss einen Ausweis bei sich tragen, der  belegt, dass er die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und  Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verbote  nach  Artikel  28  Abs.  3  dieses  Reglements  gelten  nicht  für  den  Einsatz  eines  Schweisshundes.  De  r  Hund  muss  an  der  kurzen  Leine  geführt werden, mit Ausnahme für die Nachsuche eines Tiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktion  kann  für  Führer  von  Schweisshunden  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen    dieses    Reglements  über    die    Transportmittel,    die  Kommunikationsmittel und die Waff  en zum Fangschuss vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 f) Verwendung von Jagdhunden
                            1  Die  Inhaber  des  Grundpatents  dürfen  vom  1.  September  bis  31.  Oktober  im  Flachland  alle  Hunde  verwenden,  die  zu  den  Gruppen  nach  Artikel  25  dieses Reglements gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Inhaber  des  Grundpatents  dürfen  vom  1.  November  bis  zum  15.  Februar  im  Flachland  nur  die  Hund  e  verwenden,  deren  Risthöhe  45  cm  nicht übersteigt.  Die Treibjagd mit mehr als zwei Hunden ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 g) Winterjagd auf Haarraubwild und Wildschwein
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 h) Hunde für die Jagd auf das Federwild
                            1  Für die Jagd mit dem Patent E ist die Verwendung von Vorsteh-, Stöber-  und gebrauchstüchtigen Apportierhunden obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Jagd  auf  Wasservögel  muss  ein  Hund  verwendet  werden,  der  für  das Apportieren zu Land und zu Wasser abgerichtet ist, es sei denn, es wird  von einem Boot aus gejagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   den   in   diesem   Artikel   vorgesehenen   Fällen   können   zwei   Jäger  denselben  Hund  verwenden,  wenn  sie  nicht  mehr  als  100  m  voneinander  entfernt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 i) Nachsuche der Hunde
                            1  Jagdhunde,  die  Tieren  in  ein  mit  einem  Jagdverbot  belegtes  Gebiet  oder  ins Gebirge nachfolgen, müssen unverzüglich eingefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer diese Hunde sucht, darf keine Waffe tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Nachsuche verletzter Tiere (Art. 29 JaG)
                            1  Jedes beschossene Tier muss nachgesucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Liegt  das  beschossene  Schalenwild  nicht  im  Feuer,  so  muss  der  Jäger  sofort  nach  dem  Schuss  seinen  Standort,  denjenigen  des  Tiers  und  die  Fluchtrichtung  des  Tiers  deutlich  ke  nnzeichnen.  Der  Jäger  muss  einen  Führer eines Schweisshundes beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann  das  Schalenwild  trotz  Nachsuche  mit  einem  Schweisshund  nicht  aufgefunden werden, so muss der Wildhüter-Fischereiaufseher der Gegend  am   gleichen   Tag   benachrichtigt   werden.   Dies   gilt   auch,   wenn   die  Nachsuche an einem Tag, an dem die Jagd verboten ist, oder ausserhalb der  Jagdzeiten erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung (Art. 29 JaG)
                            1  Die  erlegten  Tiere  müssen  mitgenommen  werden;  es  ist  verboten,  sie  im  Gelände liegen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Eingeweide,  die  nicht  in  eine  Sammelstelle  für  tierische  Abfälle  gebracht werden können, dürfen nicht in einer Entfernung von weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  m  von  Strassen,  Waldwegen,  Fusswegen,  Seen,  Wasserläufen,  Mooren,  Brunnen  oder  Höhlen  liegen  gelassen  werden;  sie  müssen  mit  Laub  oder  anderen  natürlichen  Stoffen  bedeckt  werden.  Oberhalb  der  Waldgrenze  genügt es grundsätzlich, die Eingeweide mit Steinen zu bedecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist verboten, ein erlegtes Tier zu verstümmeln, um es der Kontrolle zu  entziehen   oder   diese   zu   vereiteln;   es   ist   insbesondere   verboten,   die  Milchdrüsen  von  Gämsen  und  Rehen  im  Jagdgebiet  und  diejenigen  von  Hirschen und Wildschweinen vor der Vorführung bei den Kontrollorganen  zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Kontrollmarken (Art. 30 JaG)
                            1  Hirsche,  Gämsen  und  Rehe  müssen  unmittelbar  nach  dem  Abschuss  an  Ort und Stelle mit der entsprechenden Kontrollmarke versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kontrollmarke  muss  bei  den  Säugetieren  am  Sprunggelenk  und  bei  den  Vögeln  am  Hals  so  befestigt  werden,  dass  sie  nicht  mehr  geöffnet  werden  kann.  Vorher  sind  bei  den  Kontrollmarken  des  Typs  «Armband»  die Marken des Erlegungsmonats und -tags abzuschneiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kontrollmarke  muss  bis  zum  Zeitpunkt  des  Zerwirkens  am  Tier  befestigt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kontrollformulare (Art. 30 JaG)
                            1  Der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor er den Hirsch, die Gämse,  das  Reh  oder  das  Wildschwein  verschiebt,  obligatorisch  alle  Rubriken  auf  dem Kontrollformular ausfüllen und zwar so, dass die Angaben nicht mehr  gelöscht  werden  können.  Die  einzige  Ausnahme  ist  das  Gewicht,  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spätestens  vor  dem  Versand  oder  der  Abgabe  des  Formulars  an  den  Wildhüter-Fischereiaufseher eingesetzt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Kontrollformular  für  die  Gämse  und  das  Reh  muss  dem  Wildhüter-  Fischereiaufseher des Wildsektors, in dem das Tier erlegt wurde, übergeben  oder  per  A-Post  zugestellt  werden.  Das  Formular  muss  innerhalb  von  72  Stunden  nach  dem  Abschuss  im  Gebirge  und  innerhalb  von  48  Stunden  nach  dem  Abschuss  im  Flachland  übergeben  oder  auf  der  Post  abgegeben  werden.  Die  Bestimmungen  dieses  Absatzes  sind  nicht  auf  irrtümlich  erlegte  Tiere  anwendbar,  die  gemäss  den  Bestimmungen  von  Artikel  41  dieses Reglements vorgewiesen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kontrollformular und Statistikheft (Art. 30 JaG)
                            Der  Jäger  muss  noch  im  Jagdgebiet  und  bevor  er  ein  Tier  irgendeiner  Art  verschiebt,  die  Tierart  sowie  den  Abschusstag  und  den  Ort  oder  den  Wildsektor,   in   dem   das   Tier   erlegt   wurde,   in   seinem   Kontroll-   und  Statistikheft unauslöschlich eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abschuss für einen anderen Jäger (Art. 30 JaG)
                            1  Der Abschuss von Tieren für einen anderen Jäger und die Übertragung der  Kontrollmarken und -formulare sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Gebirge  ist  der  Abschuss  von  Hirschen,  im  Flachland  der  Abschuss  von  Rehen  und  Hirschen,  für  einen  anderen  Jäger  sowie  die  Übertragung  der   entsprechenden   Kontrollmarken   und   -formulare   jedoch   unter   den  folgenden Bedingungen gestattet:  a)   Kontrollmarken  und  -formulare  dürfen  nur  unter  Jägern  übertragen  werden, die zur Jagd auf diese Tiere befugt sind und sich im Jagdgebiet  in der Nähe voneinander aufhalten.  b)   Die  Übertragung  der  Kontrollmarken  und  -formulare  muss  unmittelbar  nach der Schussabgabe, im Jagdgebiet und in Anwesenheit des Inhabers  erfolgen.  c)   Ein Jäger darf höchstens einen Hirsch für einen anderen Jäger erlegen.  d)   Der Jäger, der Eigentümer der Kontrollmarke ist, trägt das erlegte Tier  in sein Kontrollheft ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vorweisung, Änderung, Verlust und Rückgabe der Unterlagen
                            (Art. 30 JaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zur Ausübung der Jagd berechtigten Personen müssen auf Verlangen  eines Beamten der Wildhut jederzeit die erlegten Tiere, das Jagdpatent, die  Kontrollmarken und -blätter und das Kontrollheft vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist verboten, die Kontrollmarken und -formulare oder das Kontrollheft  in irgendeiner Weise zu ändern oder Kopien davon zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Falle  eines  Verlusts  werden  die  Kontrollmarken  und  -formulare  und  die    Kontrollhefte    gegen    Bezahlung    einer    Verwaltungsgebühr    von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Franken  für  jede  Marke,  jedes  Formular  und  jedes  Kontrollheft  vom  Amt ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Kontrollheft  muss  spätestens  am  folgenden  1.  März  dem  Oberamt  zurückgegeben   werden,   von   dem   es   ausgestellt   wurde.   Wird   das  Kontrollheft nicht fristgerecht zurückgegeben oder enthält es offensichtlich  unvollständige  oder  falsche  Angaben,  so  wird  das  bei  der  Ausstellung  entrichtete  Depotgeld  dem  Inhaber  nicht  zurückerstattet,  sondern  dem  Fonds für das Wild überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht  gebrauchte  Kontrollmarken  und  -blätter  müssen  spätestens  am  folgenden   1.   März   dem   Oberamt   zurückgegeben   werden,   das   sie  ausgehändigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kontrolle der erlegten Tiere (Art. 29 und 30 JaG)
                            1  Hirsche,  Wildschweine  und  irrtümlich  erlegte  Tiere  müssen  am  gleichen  Tag bis 20.30 Uhr einem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgewiesen werden.  Kann  der  Hirsch  nicht  sofort  transportiert  werden,  so  muss  der  Abschuss  unverzüglich    einem    Wildhüter-Fischereiaufseher    desjenigen    Bezirks  gemeldet werden, in dem das Tier erlegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beamte der Wildhut, dem der Jäger ein Tier gemäss den Artikeln 37  Abs.  3,  40  Abs.  1  oder  41  Abs.  1  des  vorliegenden  Reglements  vorweist,  prüft   das   Tier,   die   Kontrollmarke,   das   Kontrollformular   und   das  Kontrollheft. Er zieht gegebenenfalls die geschuldete Entschädigung ein. Er  bewahrt das Original des Kontrollformulars auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann weiteren vereidigten Personen die Befugnis übertragen, die  erlegten Tiere zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Unbrauchbare Tiere (Art. 29 JaG)
                            1  Unbrauchbare,  kranke  oder  verletzte  Tiere  werden  dem  Kontingent  der  Person   angerechnet,   die   sie   abgeschossen   hat.   Sie   müssen   in   ihrem  Kontrollheft   eingetragen   und   gegebenenfalls   mit   der   Kontrollmarke  versehen werden; das Kontrollformular muss ausgefüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befindet   sich   das   Tier   in   einem   schlechten   Zustand,   so   kann   der  Wildhüter-Fischereiaufseher  die  Kont  rollmarke  und  das  Kontrollformular  ersetzen.  In  diesem  Fall  werden  die  Tiere  einschliesslich  der  Trophäen  beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Markierte Tiere (Art. 29 JaG)
                            1  Ein  Jäger,  der  ein  mit  einer  besonderen  Marke  (Ohrmarke,  Ring  usw.)  versehenes     Tier     erlegt,     muss     diese     dem     Amt     oder     einem  Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tiere, die mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen sind, dürfen nicht  erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Verwaltungsstrafen und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Beschlagnahmung (Art. 3 und 46 JaG)
                            1  Erlegte  Tiere  werden  im  Falle  eines  Verstosses  gegen  die  folgenden  Bestimmungen dieses Reglements beschlagnahmt:  a)   Artikel 20, 21 und 22 über die Munition;  b)   Artikel 35 Abs. 1 über das Liegenlassen eines erlegten Tiers;  c)   Artikel 35 Abs. 3 über die Verstümmelung eines erlegten Tiers;  d)   Artikel 36 über die Kontrollmarken;  e)   Artikel 37 Abs. 1 und 3 über die Kontrollformulare;  f)   Artikel 38 über das Kontroll- und Statistikheft;  g)   Artikel 39 über den Abschus  s für einen anderen Jäger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein versehentlich erlegtes Tier wird  beschlagnahmt, ausse  r wenn folgende  Bedingungen erfüllt sind:  a)   Der  Jäger  ist  Inhaber  eines  Patentes,  das  ihn  zum  Abschuss  dieser  Tierart berechtigt.  b)   Der Jäger hat sein Kontingent nicht ausgeschöpft, sofern es sich um ein  Tier handelt, dessen Abschuss beschränkt ist.  c)   Das  Tier  wurde  während  der  für  die  betreffende  Tierart  festgesetzten  Jagdsaison und an einem Ort erlegt, wo die Jagd gestattet ist.  d)   Der Jäger erledigt di  e Formalitäten nach den Artikeln 36, 37, 38 und 41  dieses Reglements.  e)    Der  Jäger  bezahlt  eine  Entschädigung,  deren  Höhe  im  Beschluss  über  die Ausübung der Jagd festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Beschlagnahmung des Patentes (Art. 20 JaG)
                            Bei  Verstössen  gegen  Artikel  36,  37  Abs.  1  und  3,  38  und  39  dieses  Reglements  wird  das  Patent  gemäss  den  Bestimmungen  von  Artikel  20  Abs. 3 und 4 des Gesetzes beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Fahrlässigkeit
                            Bei nicht schwerwiegender Fahrlässigkeit kann auf die von Artikel 44 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  dieses  Reglements  vorgesehene  Beschlagnahmung  des  Tieres  und  des  Patentes verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a Ordnungsbussen (Art. 54a JaG)
                            Widerhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  Artikel  10–12,  18–21,  24,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 und 34–38 dieses Reglements werden mit einer Ordnungsbusse im Sinne  von Artikel 54a JaG bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46b Pauschalbetrag der Ordnungsbussen
                            Es gelten die folgenden Paus  chalbeträge für Ordnungsbussen:  Nr.  Widerhandlungen  Pauschalbetrag  Fr.  FR 201  Schussdistanzen  (Art. 29 Abs. 2 JaG / Art. 10 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250.–  FR 202  Waffenproben  (Art. 10 Abs. 1 JaG / Art. 11 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.–  FR 203  Transportmittel  (Art. 24 JaG / Art. 12 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150.–  FR 204  Verbotene Jagdarten und Hilfsmittel  (Art. 24 JaG / Art. 18 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.–  FR 205  Patronen und Abschuss  (Art. 24 und 29 JaG / Art. 21 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250.–  FR 206  Sicherheit  (Art. 24 und 29 JaG / Art. 24 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.–  FR 207  Einsatz und Verbot des Einsatzes von  Hunden  (Art. 27 JaG / Art. 28 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.–  FR 208  N  achsuche der verletzten Tiere  (Art. 29 JaG / Art. 34 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Widerhandlungen  Pauschalbetrag  Fr.  FR 209  Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung  (Art. 29 JaG / Art. 35 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.–  FR 210  Kontrollmarken  (Art. 30 JaG / Art. 36 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.–  FR 211  Kontrollformulare  (Art. 30 JaG / Art. 37 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.–  FR 212  Kontrollformular und Statistikheft  (Art. 30 JaG / Art. 38 JaAusR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Übertretungen (Art. 54 JaG)
                            Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 3–9, 13–17, 19 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20,  22  und  23,  25–27,  29–33  und  39–43  (mit  Ausnahme  von  Artikel  40  Abs.  5)  dieses  Reglements  stellen  Übertretungen  im  Sinne  von  Artikel  54  Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Vollzug, Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Die  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land-  und  Forstwirtschaft  wird  mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Reglement tritt am 1. August 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es    wird    im    Amtsblatt    veröffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.