Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft --> 432.12.55
                            Reglement  vom 16. Dezember 2003  über die Verwendung des Fonds  für anwendungsorientierte  Forschung und Entwicklung der  Fachhochschule Freiburg  für Technik und Wirtschaft  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 51–53 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 über die  Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (FHF-TWG);  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            Der  Fonds  für  anwendungsorientierte  Forschung  und  Entwicklung  (der  Fonds) der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (die FHF-  TW)  dient  der  Finanzierung  von  Projekten,  die  an  der  Schule  im  Bereich  der   anwendungsorientierten   Forschung   und   Entwicklung   durchgeführt  werden.      Mit      den      Fondsbeiträgen      müssen      insbesondere      die  Lancierungskosten  von  Projekten  de  r  anwendungsorientierten  Forschung  und Entwicklung gedeckt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Höchstbetrag
                            Der  Fonds  darf  über  finanzielle  Mittel  von  höchstens  500  000  Franken  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwendung des Fonds
                            1     Fondsbeiträge   können   bewilligt   werden,   wenn   eine   der   folgenden  Bedingungen erfüllt ist:  a)   Das  Projekt  ist  für  die  Entwicklung  der  FHF-TW  oder  einer  ihrer  Schulen von grosser strategischer Bedeutung.  b)   Der finanzielle Beitrag wird benötigt, damit ein Projekt vorbereitet und  insbesondere  bei  der  Fachhochschule    Westschweiz  (FH-Westschweiz),  bei  der  Kommission  für  Technologie  und  Innovation  (KTI)  oder  beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerischen  Nationalfonds  zur  Förderung  der  wissenschaftlichen  Forschung (SNF) eingegeben werden kann.  c)    Die   für   das   Projekt   benötigte   Drittfinanzierung   kann   von   keinem  privaten oder öffentlichen Partner übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  Fällen  nach  Absatz  1  Bst.  b  kann  ein  Beitrag  von  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000 Franken pro Projekt gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuchsunterlagen
                            1       Das     Beitragsgesuch     für     ein     Projekt     muss     die     gesamten  Finanzierungsmöglichkeiten  durch  Dritte  berücksichtigen.  Dem  Gesuch  müssen Unterlagen mit folgenden Angaben beigelegt werden:  a)   Name der verantwortlichen Person des Projekts;  b)   Beschreibung des Projektrahmens und der Ziele;  c)   Budget oder Finanzplan;  d)   Arbeitsplanung;  e)   Liste der erwarteten Resultate und ihrer Eigenschaften;  f)   Liste der am Projekt beteiligten Personen und Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Falls  der  geforderte  Beitrag  20  000  Franken  nicht  übersteigt,  werden  nur  die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. a, b, c und e verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einreichen der Gesuchsunterlagen
                            Die  Gesuchsunterlagen  werden  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  des  Verwaltungsausschusses  des  Fonds  zu  sammen  mit  der  Stellungnahme  der  betroffenen Schuldirektion eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren
                            1    Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  leitet  eine  Kopie  der  Unterlagen  spätestens  zwei  Wochen  vor  der  Sitzung  an  die  anderen  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Unterlagen  werden  an  der  Si  tzung  von  der  vera  ntwortlichen  Person  des Projekts oder einer anderen, von ihr bezeichneten Person vorgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Verwaltungsausschuss   entscheidet   innert   kurzer   Frist   über   das  Gesuch und begründet seinen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Direktion der betroffenen Schule eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sitzungen und Abstimmungsverfahren
                            1    Die  Sitzungen  des  Verwaltungsausschusses  werden  von  der  Präsidentin  oder vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschlüsse  werden  mit  der  Mehrheit  der  Stimmen  der  anwesenden  Mitglieder  gefasst.  Bei  Stimmengleichheit  hat  die  Präsidentin  oder  der  Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterschriften
                            Die  Zahlungsanweisungen  des  Fonds  werden  von  zwei  dazu  ermächtigten  Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gegengezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrolle
                            Die  FHF-TWG  unterbreitet  dem  Finanzinspektorat  jeweils  am  Ende  des  Rechnungsjahres  die  Fondsbuchhaltung,  das  gesetzlich  vorgeschriebene  Inventar sowie einen Kurzbericht über den Stand der Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.