Verordnung über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2015/16 --> 431.1.13
                            Verordnung  vom 16. März 2015  über die Aufnahmekapazität und   den Eignungstest für die  Studiengänge der Human-  und Zahnmedizin an der  Universität Freiburg im  akademischen Jahr 2015/16  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität;  in Erwägung:  Am 26. Februar 2015 hat die Schweizerische Hochschulkonferenz aufgrund  der   Feststellung,   dass   die   Aufnahmekapazitäten   erneut   bei   weitem  überschritten   wurden   und   Umleitungen   an   andere   Universitäten   nicht  ausreichten,  ihre  Empfehlung  an  die  Universitätskantone  Zürich,  Bern,  Basel  und  Freiburg  erneuert,  einen  Eignungstest  für  das  Studium  der  Human- und Zahnmedizin durchzuführen.  Die   Durchführung   des   Eignungstests   in   Freiburg   gewährleistet   den  Studierenden,  dass  sie  ihr  Studium  an  einer  anderen  Universität  fortsetzen  können, weil bekannterweise ein Grossteil der Studierenden das Studium an  einer  der  deutschsprachigen  Universi  täten  fortsetzt,  die  den  Eignungstest  eingeführt haben.  Das   Rektorat   der   Universität   Freiburg   hat   in   seiner   Sitzung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Februar   2015   zur   Durchführung   eines   Eignungstests   unter   diesen  Umständen positiv Stellung genommen.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Diese    Verordnung    regelt    die    Zulassungsbeschränkungen    zu    den  Studiengängen  der  Human-  und  Zahnmedizin  mit  dem  Verfahren  eines  Eignungstests.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahmekapazität
                            Für  das  akademische  Jahr  2015/16  wurde  die  Aufnahmekapazität  für  das  erste  Studienjahr  der  Humanmedizin  auf  103  Plätze  und  für  das  erste  Studienjahr der Zahnmedizin auf 14 Plätze festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anmeldung zum Medizinstudium
                            Die  Anmeldung  zum  Human-  oder  Zahnmedizinstudium  muss  innerhalb  der festgelegten Anmeldefrist beim Verein swissuniversities erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Eignungstest
                            Wer  sich  zum  Studium  der  Human-  oder  Zahnmedizin  angemeldet  hat,  muss sich einem Test unterziehen, welcher der Abklärung der Eignung für  ein solches Studium dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation und Durchführung
                            swissuniversities   wird   mit   der   Organisation   und   Durchführung   des  Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kostenbeteiligung
                            1   Studienanwärterinnen und -anwärter müssen sich mit 200 Franken an den  Kosten der Durchführung des Eignungstests beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer diesen Betrag nicht bis spätes  tens 19. Mai 2015 bei swissuniversities  einzahlt,  wird  nicht  zum  Eignungstest  zugelassen.  Die  Anmeldung  gilt  als  zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Datum des Eignungstests
                            Gemäss   Entscheid   der   Schweizerischen   Hochschulkonferenz   wird   der  Eignungstest   für   das   akademische   Jahr   2015/16   am   3.   Juli   2015  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unregelmässigkeiten während des Eignungstests
                            1      Wer    den    ordnungsgemässen    Testverlauf    stört,    kann    von    der  Aufsichtsperson   von   der   weiteren   Teilnahme   am   Test   ausgeschlossen  werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  das  Testergebnis  durch  Unredlichkeit  zu  beeinflussen  sucht,  kann  von    der    Aufsichtsperson    von    der    weiteren    Teilnahme    am    Test  unerlaubter    Hilfsmittel    sowie    das  Bearbeiten    eines    Testabschnittes  ausserhalb der dafür zugestandenen Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Wird    eine    Studienanwärterin    oder    ein    Studienanwärter    wegen  Unredlichkeit  von  der  weiteren  Teilnahme  am  Test  ausgeschlossen  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden  Unredlichkeiten  nach  Abschluss  des  Tests  festgestellt,  so  gilt  ein  Testergebnis von null Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Diese   Regelung   gilt   unabhängig   vom   jeweiligen   Testort   für   alle  Studienanwärterinnen  und  -anwärter,  die  als  Studienort  erster  Wahl  die  Universität    Freiburg    angegeben    haben.    Studienanwärterinnen    und  -anwärter,  die  mit  der  getroffenen  Massnahme  nicht  einverstanden  sind,  können  vom  Rektorat  der  Universität  einen  beschwerdefähigen  Entscheid  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuteilung der Studienplätze und -orte
                            1   swissuniversities teilt die Studienplätz  e gestützt auf die Testergebnisse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   verteilt   die   Studienanwärterinnen   und   -anwärter   auf   diejenigen  Universitäten, die den Eignungstest durchführen. Die Aufnahmekapazitäten  sind bei der Verteilung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Bei   der   Zuteilung   der   Studienorte   entspricht   swissuniversities   nach  Möglichkeit  den  Wünschen  der  Studienanwärterinnen  und  -anwärter.  Sie  berücksichtigt  dabei  vorab  das  Testergebnis,  ferner  den  Wohnsitz  und  in  Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter
                            1    Studienanwärterinnen  und  -anwärter,  die  aufgrund  ihres  Testergebnisses  keinen    Studienplatz    erhalten    haben,    können    sich    erneut    für    das  Medizinstudium  anmelden  und  den  Test  wiederholen.  Nur  das  zuletzt  erzielte Testergebnis zählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  sich  innerhalb  eines  Jahres  nach  Absolvierung  des  Eignungstests  erneut  für  das  Medizinstudium  anmeldet,  kann  auf  eine  Wiederholung  des  Eignungstests  verzichten.  Das  im  Vorjahr  erzielte  Testergebnis  wird  so  umgerechnet,  dass  es  der  Skala  des  Tests  des  laufenden  Jahres  entspricht.  Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zulassungsentscheid
                            1     Die   Dienststelle   für   Zulassung   und   Einschreibung   eröffnet   den  Studienanwärterinnen  und  -anwärtern,  die  als  Studienort  erster  Wahl  die  Universität Freiburg angegeben haben, den Entscheid über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Zudem    eröffnet    sie    den    Entscheid    über    die    Zulassung    den  Studienanwärterinnen  und  -anwärtern,  die  als  Studienort  erster  Wahl  eine  andere    Universität    angegeben    haben    und    durch    Umleitung    einen  Studienplatz an der Universität Freiburg zugeteilt erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bestätigung des Studienplatzes
                            1   Wer zugelassen ist und den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies  der  Dienststelle  für  Zulassung  und  Einschreibung  innert  10  Tagen  nach  Erhalt des Zulassungsentscheids bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bleibt   die   Bestätigung   aus,   so   gilt   der   Zulassungsentscheid   als  aufgehoben,   und   der   Studienplatz   ist   frei   verfügbar.   Freigewordene  Studienplätze     werden     nach     dem     Verfahren     gemäss     Artikel     9  Studienanwärterinnen  und  -anwärtern  der  gleichen  Testserie  zugeteilt,  die  noch keinen Studienplatz erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Universitätswechsel, Studiengangwechsel
                            1    Studierende  der  Human-  bzw.  Zahnmedizin  von  anderen  Universitäten,  die  aufgrund  des  Eignungstests  zum  Studium  zugelassen  wurden,  können  ab  dem  zweiten  Studienjahr  zum  ents  prechenden  Studiengang  zugelassen  werden,  sofern  sie  die  übrigen  Zulassungsbedingungen  erfüllen  und  freie  Studienplätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Studierende,   die   zwischen   den   Studiengängen   Zahnmedizin   und  Humanmedizin  wechseln  möchten,  können  ab  dem  zweiten  Studienjahr  zugelassen     werden,     wenn     die     Leistung     im     Eignungstest     dem  Zulassungswert des entsprechenden Jahrgangs im angestrebten Studiengang  entspricht.  Zusätzlich  müssen  sie  die  übrigen  Zulassungsvoraussetzungen  erfüllen, und es müssen freie Studienplätze vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Studierende,  die  nach  einem  erfolg  reich  abgeschlossenen  Masterstudium  in   Human-,   Zahn-,   Veterinärmedizin   oder   Chiropraktik   (M   Med)   ein  Studium   in   einem   anderen   von   der   Universität   Freiburg   angebotenen  medizinischen    Studiengang    aufneh  men    möchten,    können    zugelassen  werden,  sofern  sie  die  übrigen  Zulassungsbedingungen  erfüllen  und  freie  Studienplätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Studierende  der  Human-  bzw.  Zahnmedizin  von  anderen  Universitäten,  die ohne Absolvierung des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden,  sowie  Studierende  anderer  Studienrichtungen  können  zum  Studium  der  Human-  oder  Zahnmedizin  zugelassen  werden,  sofern  sie  das  Verfahren  gemäss  den  Artikeln  4  und  5  dieser  Verordnung  durchlaufen  haben,  die  übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbehaltene Bestimmungen
                            Die  allgemeinen  Zulassungsbedingungen  der  Universität  Freiburg  und  die  Bestimmungen   über   die   Zulassung   ausländischer   Kandidatinnen   und  Kandidaten   zum   Medizinstudium   an   der   Universität   Freiburg   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechtsmittel
                            1   Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann  beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  des  Rektorats  kann  bei  der  Rekurskommission  der  Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  vom  24.  März  2014  über  die  Aufnahmekapazität  und  den  Eignungstest  für  die  Studiengänge  der  Human-  und  Zahnmedizin  an  der  Universität  Freiburg  im  akademischen  Jahr  2014/15  (SGF  431.62)  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.