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Verordnung über die Unterrichtssprache an den Mittelschulen (414.62)

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Verordnung über die Unterrichtssprache an den Mittelschulen (414.62)

Verordnung über die Unterrichtssprache an den Mittelschulen

Verordnung über die Unterrichtssprache an den Mittelschulen Vom 24. Januar 1983 (Stand 1. August 2002) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 8 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Kantonsschule vom

29. August 1909

1 ) beschliesst:

§ 1

1 An den Mittelschulen ist der Unterricht im Klassenverband in Schrift - deutsch zu erteilen.

§ 2

1 In den Fächern Hauswirtschaft, Instrumentalunterricht, Singen, Turnen, Werken und Zeichnen kann Dialekt gesprochen werden. Theorieunterricht im Klassenverband ist in Schriftsprache zu erteilen.

§ 3 *

1 Die Mittelschulkonferenz erlässt soweit notwendig ergänzende Vorschrif - ten.

§ 4

1 Die Rektorate der Kantonsschulen sind mit dem Vollzug beauftragt.

§ 5

1 Dieser Regierungsratsbeschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 27. Januar 1983.
1) BGS 414.111 . GS 89, 254
1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

10.12.2001 01.08.2002 § 3 totalrevidiert -

2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 10.12.2001 01.08.2002 totalrevidiert -

3
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