Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus (Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau I und II)
                            1. 7. 19 9 9 – 2 4  VIII  A/212/3  Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus  (Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau I und II)  (Vom 8. Juni 1999)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  7  Buchstabe  a  des  Reglementes  vom  8.  Juni  1999  der  Pflegeschule Glarus  1)  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter  «Schülerinnen»  der  Pflegeschule  werden  immer  auch  die  Schüler  verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diplomniveau  I  wird  nachfolgend  als  DN  I  bezeichnet,  Diplomniveau  II  als  DN II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Probezeit  Die  ersten  drei  Monate  der  Ausbildung  gelten  als  Probezeit,  während  der  das Ausbildungsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von sieben Tagen auf das Ende der Arbeitswoche aufgehoben werden kann;  über die Kündigung seitens der Schule entscheidet die Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  DN I: Nach Ablauf der Probezeit kann die Schülerin im ersten Lehrjahr mit  einem, danach mit zwei Monaten Kündigungsfrist je auf Ende eines Monats  schriftlich kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  DN II: Nach Ablauf der Probezeit kann die Schülerin mit einem Monat Kün-  digungsfrist je auf Ende eines Monats das Ausbildungsverhältnis schriftlich  aufkündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entlassung Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Schulkommission die sofortige Entlassung bzw. den Ausschluss aus der Ausbildung aussprechen. 1
                            Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  1)  GS VIII A/212/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegeschule – Promotionsordnung  VIII  A/212/3  II. Promotionsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Bewertung der Verhaltens- und Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verhaltens-  und  Arbeitsweise  der  Schülerinnen  wird  laufend  anhand  der   Ausbildungsziele   in   den   fünf   Funktionen   (Schlüsselqualifikationen),  gemäss  den  Ausbildungsbestimmungen  des  Schweizerischen  Roten  Kreu-  zes vom 1. Januar 1992, in Theorie und Praxis beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung umfasst folgende Elemente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Theoretische Ausbildung  1.  schriftliche Lernkontrollen (z. B. Bearbeitung von Fallstudien und aus-  gewählten  Fragestellungen,  Zusammenfassung,  Lernberichte  usw.),  2.  mündliche Lernkontrollen (z. B. Fachgespräch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Praktische Ausbildung  1.  Qualifikation des Praktikumsortes,  2.  Qualifikation  der  Schülerin  in  der  praktischen  Ausbildungssituation  durch Lehrer der Schule bei gefährdeter Promotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Erfüllungsnormen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erfüllungsnormen sind in den Qualifikationselementen, welche von der  Schulleitung erlassen werden, umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  DN I:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Werden  die  Erfüllungsnormen  eines  Blockkurses  oder  am  Ende  eines  Praktikums  nicht  erreicht,  findet  ein  Gespräch  zwischen  der  Schülerin  und  der  Schulleitung  statt.  Gemeinsam  wird  das  weitere  Vorgehen  fest-  gelegt und anschliessend der Schulkommission Bericht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  In den restlichen Blockkursen und Praktika hat die Schülerin genügende  Leistungen  zu  erbringen.  Bei  nochmaligem  Ungenügen  in  einem  Block-  kurs  oder  den  Praktika  wird  die  Schülerin  auf  Antrag  der  Schulleitung  von der Schulkommission entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  In  besonderen  Fällen  kann  von  der  Entlassung  abgesehen  werden,  falls  begründete  Aussicht  darauf  besteht,  dass  die  Ausbildungsziele  erreicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  DN II:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Werden  die  Erfüllungsnormen  der  Qualifikation  der  ersten  Phase  oder  eines  theoretischen  Prüfungsteils  nicht  erreicht,  findet  ein  Gespräch  zwischen der Schülerin und der Schulleitung, unter nachfolgender Infor-  mation an die Schulkommission, statt. Gemeinsam wird das weitere Vor-  gehen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bei nochmaligem Ungenügen kann die Schülerin auf Antrag der Schullei-  tung  von  der  Schulkommission  von  der  weiteren  Ausbildung  ausge-  schlossen bzw. entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Pflegeschule – Promotionsordnung  VIII  A/212/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  In  besonderen  Fällen  kann  von  der  Entlassung  abgesehen  werden,  falls  begründete  Aussicht  darauf  besteht,  dass  die  Ausbildungsziele  erreicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Anforderungen  Um zur Abschlussbeurteilung zugelassen zu werden, müssen folgende Vor-  aussetzungen vorliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Anforderungen gemäss Artikel 6 müssen erfüllt sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schülerin darf  –  im DN I nicht mehr als 60 Tage,  –  im DN II nicht mehr als 20 Tage  der Ausbildungszeit versäumt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Abschlussbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Abschlussbeurteilung  am  Ende  der  Ausbildung  erfolgt  nach  den  Aus-  bildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 1. Januar  1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht die Schülerin die Abschlussbeurteilung nicht, kommen die Wieder-  holungsmöglichkeiten gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schwei-  zerischen Roten Kreuzes vom 1. Januar 1992 zur Anwendung.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Schulorgane richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz 2)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Promotionsbestimmungen treten sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Promotionsbestimmungen  vom  13.  April  1993  der  Pflegeschule  Glarus  werden damit aufgehoben.  Änderung der Promotionsordnung:  RR 21. März 2006  (SBE  9. Bd. Heft 6 S. 000  )  Art. 9 in Kraft ab Landsgemeinde 2006  3  1)  GS VIII A/1/1  2)  GS IV B/51/1