Verordnung über die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschrifte... (414.72)
Verordnung über die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschrifte... (414.72)
Verordnung über die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen sowie den Aushang von Mitteilungen und Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen
1 Verordnung über die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen sowie den Aushang von Mitteilungen und Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen RRB vom 25. März 1977 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschulen vom 29. August
1909 und § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni
1971 beschliesst : I. Allgemeines
§ 1. Die Ankündigung von Veranstaltungen, die Verteilung von Druck-
schriften und Vervielfältigungen sowie der Aushang von Mitteilungen und Meinungsäusserungen an den Kantons- und Berufsschulen sind in den Hausordnungen der Schulen zu regeln. Dabei ist den nachgenannten Grundsätzen Rechnung zu tragen. II. Ankündigung von Veranstaltungen und Verteilung von Druckschriften und Vervielfältigungen
§ 2.
1 ) Die Ankündigung von Veranstaltungen durch Plakate und Hinweise auf den Anschlagflächen oder durch andere Werbemittel sowie die Ver- teilung von Druckschriften und Vervielfältigungen in den Räumen oder auf dem Areal der Schule bedürfen der Bewilligung der Schulleitung be- ziehungsweise des Rektors der Berufsschule; die Schulleitung kann die Kompetenz an den Verwalter delegieren.
§ 3.
2 ) Für die Ankündigung von politischen Veranstaltungen und die Ver- teilung von Druckschriften und Vervielfältigungen politischen Inhalts ist das Departement für Bildung und Kultur Bewilligungsinstanz. ________________
1 ) § 2 Fassung vom 10. Dezember 2001.
2 ) § 3 Fassung vom 10. Dezember 2001.
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§ 4. Bewilligungen nach §§ 2 und 3 sind rechtzeitig einzuholen.
III. Aushang von anderen Mitteilungen und Meinungsäusserungen
§ 5. Den Schülern sind für andere Mitteilungen und zur Meinungsäusse-
rung die dafür bestimmten Anschlagflächen zur freien Verfügung zu hal- ten. Die Anschläge haben den Namen des Verfassers und das Datum auf- zuweisen. Nicht ausgehängt werden dürfen Mitteilungen und Meinungs- äusserungen, die Persönlichkeitsrechte verletzen oder Gesetzwidriges enthalten. IV. Sanktionen
§ 6. Gegen Schüler, die gegen die bezüglichen Bestimmungen der Haus-
ordnung verstossen, können die in § 18 Absatz 1 literae b-d der Absenzen- und Disziplinarordnung der Kantonsschulen vom 14. Mai 1976 bezie- hungsweise in § 18 Absatz 1 literae b und c des Absenzen- und Disziplinar- reglementes der Berufsschulen vom 25. März 1974 vorgesehenen Mass- nahmen und Strafen ergriffen werden; Verstösse von Lehrern sind als Dienstpflichtverletzungen nach §§ 22 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966 zu ahnden. Im Falle strafbarer Handlungen bleibt die Einreichung einer Strafanzeige vorbehalten. V. Rechtsmittel
§ 7.
1 ) Gegen Verfügungen der Schulleitung, des Verwalters beziehungs- weise des Rektors auf Grund der Bestimmungen der Hausordnung kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur, gegen dessen Verfügungen innert der gleichen Frist beim Regierungsrat schriftlich Be- schwerde eingereicht werden. ________________
1 ) § 7 Fassung vom 10. Dezember 2001.
3 VI. Schlussbestimmungen
§ 8. Die Kompetenzdelegation an das Erziehungs-Departement in § 3
bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
§ 9. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der Kompe-
tenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1977 in Kraft. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 26. April 1977 genehmigt. Inkrafttreten am 16. April 1977.
1 ) ________________
1 ) Inkrafttre ten der Änderungen vom: - 10. Dezember 2001 am 1. August 2002.