Reglement der Konsultativkommission für die Ausbildung in Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
                            1  Reglement  vom 2. Juli 2002  der Konsultativkommission   für die Ausbildung in  Milchwirtschaft und Lebens  mitteltechnologie (KAMLR)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 3 Abs. 5 des Ge  setzes vom 19. Februar 1992 über das  Landwirtschaftliche Institut Grangeneuve (LIGG);  in Erwägung:  Aufgrund    der    Änderu  ngen,    die    in    den    Ausbildungsgängen    der  Milchwirtschaft  und  Lebensmitteltechno  logie  sowie  in  ihrer  Organisation  vorgenommen  wurden,  muss  das  Regl  ement  der  milchwirtschaftlichen  Berufsbildungskommission revidiert werden.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1    Die  Konsultativkommission  für  die  Au  sbildung  in  Milchwirtschaft  und  Lebensmitteltechnologie  (die  Kommission)  ist  das  Konsultativorgan  des  Landwirtschaftlichen Instituts des Kant  ons Freiburg in Grangeneuve (LIG)  für diesen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist administrativ dem LIG angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Sekretariat   und   das   Arch  iv   der   Kommission   werden   vom  Bildungszentrum   für   Milchwirtschaf  t   und   Lebensmitteltechnologie   des  LIG (BZML) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1    Die  Kommission  hat  unter  Vorbehalt  der  Spezialgesetzgebung  folgende  Befugnisse:  a)   Sie   ist   Bindeglied   zwischen  den   Schulen   des   BZML   und   den  kantonalen, interkantonalen und schweizerischen Organen und Ämtern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmitteltechnologie – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            911.11.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  die      sich      mit      der      Ausbildung      in      Milchwirtschaft      und  Lebensmitteltechnologie    befassen,  insbesondere    der    Kantonalen  Kommission        für        Berufsbildung        und        der        betroffenen  Lehraufsichtskommission,   und   erle  ichtert   so   die   Organisation   und  Entwicklung der Ausbildung.  b)  Sie fördert die Koordination der Tä  tigkeiten der Institutionen, die sich  der     Ausbildung     auf     dem     Gebiet     der     Milchwirtschaft     und  Lebensmitteltechnologie widmen.  c)   Sie beteiligt sich an der Förder  ung der Ausbildung und des beruflichen  Nachwuchses auf kantonaler und interkantonaler Ebene.  d)   Sie  wird  über  die  Tätigkeit  und  die  Entwicklung  der  Schulen  des  BZML informiert.  e)   Sie  kann  vom  Aufsichtsrat  des  LI  G,  von  der  Direktion  des  LIG  oder  vom  BZML  sowie  von  den  anderen  Institutionen  nach  Buchstabe  a  angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserdem nimmt sie Stellung:  a)    zum  Lehrplan  für  die  Berufsbild  ung  und  die  Weiterbildung,  wobei  sie  darauf  achtet,  dass  der  Lehrplan  zur  Vermittlung  der  erforderlichen  beruflichen Kenntnisse beiträgt;  b)   zur  Ernennung  der  Vertreterinnen    und  Vertreter  und  der  Expertinnen  und Experten des LIG, die in Kommissionen berufen werden, die sich  mit  der  Ausbildung  in  Milchwirtschaft  und  Lebensmitteltechnologie  befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie hat keine finanziellen Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1    Die  Kommission  setzt  sich  aus  höch  stens  18  Mitgliedern  zusammen;  sie  werden  auf  Vorschlag  des  Aufsicht  srats  des  LIG,  der  vorgängig  die  entsprechenden Berufsorganisationen angehört hat, vom Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ihre   Zusammensetzung   muss   nach     Möglichkeit   eine   ausgewogene  Vertretung  aller  Kreise  gewährleisten,  die  an  der  Ausbildung  des  BZML  interessiert  sind,  d.h.  insbesonder  e  der  industriellen  und  gewerblichen  Milchwirtschaft  und  Lebensmitteltec  hnologie  sowie  der  Vereinigungen  ehemaliger Schülerinnen und Schüler des BZML.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats des LIG gehören der Kommission von  Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmitteltechnologie – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            911.11.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mitglieder,  welche  die  Berufstätig  ernannt   wurden,   nicht   mehr   ausüben,   werden   auf   das   Ende   des  Kalenderjahrs ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation
                            1    Die  Kommission  bezeichnet  aus  ihre  r  Mitte  eine  Präsid  entin  oder  einen  Präsidenten und eine Vizepräsidentin  derselben Sprachgemeinschaft angehören dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Direktorin oder der Direktor des BZML ist Sekretärin oder Sekretär  der  Kommission.  Sie  oder  er  führt  das  Sitzungsprotokoll  und  nimmt  mit  beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission kann Drittpersonen m  it beratender Stimme beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen organisiert sie sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausschuss
                            Die   Präsidentin   oder   der   Präsiden  t,   die   Vizepräsidentin   oder   der  Vizepräsident und die Sekretärin oder der Sekretär der Kommission bilden  den  Ausschuss  der  Kommission.  Dieser    erledigt  die  laufenden  Geschäfte  und erstattet der Kommission darüber Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einberufung und Traktandenliste
                            1    Die  Kommission  tritt  mindestens  ei  nmal  pro  Jahr  zusammen  und  berät  gemäss  der  Traktandenliste  der  Präsid  entin  oder  des  Präsidenten  und  der  Sekretärin oder des Sekretärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  kann  ausserdem  auf  Verlangen  eines  im  Bereich  der  Milchwirtschaft   und   der   Lebensmitt  eltechnologie   tätigen   Organs   oder  Amts, des LIG oder des BZML zu  einer Sitzung einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktorin  oder  der  Direktor  des  LIG  wird  zu  den  Sitzungen  eingeladen und nimmt mit beratender Stimme daran teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschlüsse
                            1    Die  Kommission  fasst  ihre  Beschl  üsse  mit  dem  relativen  Mehr  der  anwesenden Mitglieder. Die Entha  ltungen werden nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  der  Kommission  hat  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit gibt sie od  er er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  sieben  anwesende  Mitglieder  di  es  verlangen,  find  et  eine  geheime  Abstimmung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmitteltechnologie – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            911.11.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entschädigung der Mitglieder
                            Die  Kommissionsmitglieder  werden  gemäss  dem  Beschluss  betreffend  die  Entschädigung  der  Mitglieder  der  Kommissionen  der  Staatsverwaltung  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung
                            Das   Reglement   vom   30.   Dezember     1977   der   milchwirtschaftlichen  Berufsbildungskommission (SGF 911.11.71) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt.