Verordnung über die öffentlichen Bäder
                            VIII A/64/1  Verordnung über die öffentlichen Bäder  (Badewasserverordnung)  Vom 13. November 2002 (Stand 1. Oktober 2002)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  32 des Gesetzes vom 5.  Mai 1963 über das Gesundheits  -  wesen  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Kontrolle   von   Bädern   gemäss   Artikel  2   hin  -  sichtlich  der  Wasserqualität,  der  anlagebedingten  hygienischen  Vorausset  -  zungen sowie der Raumluft von Hallenbädern. Im Weiteren berechtigt sie die  vollziehende   Behörde,   geeignete  gesundheitspolizeiliche   Massnahmen   ge  -  gen Missstände zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen über die Bäder umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  öffentliche Bäder mit künstlichen Becken wie Freiluftbäder und Hallen  -  bäder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bäder  mit  beschränktem   öffentlichem  Zutritt   in   Schulen,   Hotels,   Hei  -  men, Heilanstalten und ähnlichen Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  öffentlich  zugängliche  Saunen, Dampfbäder, Whirlpools,  Solarien und  dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  öffentlich ausgewiesene Naturbäder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Öffentliche   Bäder   sind   der   Allgemeinheit   zugänglich.   Die   Begriffe   Bäder,  Saunen, Dampfbäder, Whirlpools, Solarien usw. umfassen auch die dazuge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Bäder   gemäss  Artikel  2  Buchstaben  a–c   sind   so  anzulegen,  dass   die   Ge  -  sundheit der Badegäste und des Personals nicht gefährdet wird.  1)  GS  VIII  A/1/1  ; nun vom 6. Mai 2007: Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Art. 15  SBE VIII/6 347  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/64/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Technische, hygienische und betriebliche Vorschriften und
                            Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) legt die techni  -  schen,   hygienischen   und   betrieblichen   Normen   in   einer   Richtlinie   fest.   Es  stützt   sich   dabei   auf   die   aktuellen   Ausgaben   anerkannter   Normen.   Diese  Normen können allenfalls ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Badewasser   der   Bäder   sowie   die   Raumluft   der   Hallenbäder  müssen  die festgelegten Anforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   bauliche   Belange   der   Bäder   gemäss   Artikel  2  Buchstaben  a–c   ist  grundsätzlich   und   soweit   verhältnismässig   die   jeweils   aktuelle   Form   der  SIA  Norm   385/1   des   Schweizerischen   Ingenieur-   und   Architekten-Vereins  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten   bleiben   die   besonderen   Vorschriften   eidgenössischer   und  kantonaler  Erlasse, insbesondere in den Bereichen  Umweltschutz, Gift, Ar  -  beitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontrolle, Auskunftspflicht, Massnahmen
                            1  Für   die   stichprobenweise   Kontrolle   der   Bäder   und   Anlagen   gemäss   Arti  -  kel  2 ist das Amt für Lebensmittelkontrolle  der Kantone Appenzell Ausserr  -  Diese Kontrolle umfasst chemische, physikalische und mikrobiologische Un  -  tersuchungen des Badewassers, allenfalls der Raumluft und der dazugehöri  -  gen Einrichtungen sowie die Belange, die sich aus der Giftgesetzgebung er  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreiber der  Bäder bzw. die  für den Betrieb verantwortlichen  Perso  -  nen sind verpflichtet, den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Auf  -  gaben   unentgeltlich   behilflich   zu   sein   und   die   erforderlichen   Auskünfte   zu  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das AL kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das AL kann Massnahmen, insbesondere die Behebung von Mängeln oder  die Schliessung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Ergebnis von Untersuchungen und Kontrollen ist der verantwortlichen  Person  – mit  Kopie an den Betreiber bzw. an die  zuständige Gemeindebe  -  hörde  – schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das AL kann die Öffentlichkeit über Ergebnisse und Kontrollen informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Selbstkontrolle
                            1  Der Betreiber des Bades gemäss Artikel  2  Buchstaben  a–c bezeichnet eine  für den Betrieb verantwortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   den   Betrieb   des   Bades   gemäss   Artikel  2  Buchstaben  a–c   verant  -  wortliche Person ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/64/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Selbstkontrolle   muss   mikrobiologische,   physikalische   und  chemische  Untersuchungen   des   Badewassers,   mikrobiologische   Untersuchungen   des  warmen   Duschenwassers   –  in   Hallenbädern   auch   den   Desinfektionsmittel  -  gehalt der Raumluft  – umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es muss eine schriftliche Dokumentation geführt werden, welche einen Be  -  schrieb des Badebetriebes und dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse,  Weisungen   für   das   Personal,   Aufzeichnungen   von   Messungsergebnissen  und von Tätigkeiten sowie von besonderen Ereignissen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aufzeichnungen sind wenigstens während fünf Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Meldepflicht
                            1  Besondere Vorkommnisse sind dem AL zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Information der Öffentlichkeit
                            1  Der Betreiber der Anlage hat den Besuchern die  Resultate der Badewas  -  serqualität in geeigneter Form bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gebühren
                            1  Kontrollen   (Inspektionen   und   Untersuchungen)   sind   gebührenpflichtig.   Es  gelten die Ansätze des Gebührentarifs des Kantonschemikers vom 21.  Okto  -  ber 1996  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen des AL kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet  beim Departement eine Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen unmittelbar der Ver  -  waltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Oktober 2002 in Kraft.  1)  GS  VIII  A/51/4  3