Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium (414.441.1)
Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium (414.441.1)
Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium
Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium * (Promotionsreglement Untergymnasium) Vom 2. März 1973 (Stand 1. August 2003) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule vom
29. August 1909
1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
*
§ 1 * ...
§ 2 * Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für Schüler und Schülerinnen des Untergymnasiums (inklusive der progymnasialen Züge an den Bezirksschulen).
§ 3 Nachträgliche Änderung von Beschlüssen
1 Beschlüsse über Notengebung, Aufnahme und Promotion dürfen nach - träglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch einen Lehrer oder beim Beschluss durch die Konferenz nachweisbar Irrtümer vor - gekommen sind.
§ 4 * Beschwerden
1 Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht wer - den.
1) BGS 414.111 . GS 86, 55
1
2. Aufnahme
*
2.1. ...
*
§ 5 * Zuständige Instanzen
1 Bei Aufnahme aufgrund eines Aufnahmeverfahrens mit Aufnahmeprü - fung entscheidet die Prüfungskonferenz, bei Aufnahmeverfahren ohne Prüfung die Abteilungskonferenz.
§ 6 * Zeitpunkt der Aufnahme
1 Neue Schüler werden in der Regel auf Beginn des Schuljahres aufgenom - men.
2 Frist und Bedingungen für die Anmeldung werden jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.
3 Während des Schuljahres werden Schüler nur aufgenommen, wenn be - sondere Gründe vorliegen.
§ 7 * Voraussetzungen für die Aufnahme in die erste Klasse
1 Die Aufnahme in die erste Klasse des Untergymnasiums setzt im Regelfall den Besuch der fünften Klasse der Primarschule voraus.
§ 8 * Aufnahmeprüfung
1 Die Aufnahmeprüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt. *
2 Bei der Prüfung werden nicht nur die vorhandenen Kenntnisse, sondern auch die allgemeinen geistigen Fähigkeiten der Schüler berücksichtigt.
§ 9 * Wiederholung des Aufnahmeverfahrens
1 Das Aufnahmeverfahren für das Untergymnasium kann nur einmal wie - derholt werden.
§ 10 * Information der Eltern und der vorbereitenden Schulen
1 Die Rektoren sind verantwortlich, dass die Eltern und die vorbereitenden Schulen über die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme sowie über die Organisation und die Durchführung der Aufnahmeprüfung recht - zeitig unterrichtet werden.
§ 11 * Aufnahme in eine höhere Klasse
1 Jede Aufnahme in eine höhere Klasse erfolgt provisorisch für ein Semes - ter. Für Nacharbeit in einzelnen Fächern kann den Schülern in besonderen Fällen eine längere Frist eingeräumt werden.
2 Schüler einer auswärtigen eidgenössischen oder kantonal anerkannten Schule können in der Regel nur in die Klasse der Kantonsschule eintreten, in der sie ihre Studien fortsetzen können; befinden sie sich im Definitivum, so kann der Rektor eine Aufnahmeprüfung erlassen. Wird eine Prüfung durchgeführt, so legt der Rektor die Fächer fest.
2
3 Schüler, die in eine höhere Klasse eingetreten sind, werden definitiv auf - genommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters die Bedingungen nach
§ 30 erfüllen; erfüllen sie diese nicht, entscheidet die zuständige Konfe -
renz, ob sie das Untergymnasium verlassen müssen oder ob sie in eine un - tere Klasse zurückversetzt werden. *
§ 12 * Aufnahme von Fremdsprachigen
1 Schüler, die als Fremdsprachige oder auf Grund ihres Ausbildungsganges dem Unterricht noch nicht in allen Fällen zu folgen vermögen, können für eine bestimmte Zeit als Präparanden aufgenommen werden.
§ 13 * Hospitanten
1 Aus der Schulpflicht entlassene Schüler, die nicht alle Fächer belegen wol - len, können auf begründetes Gesuch hin vom zuständigen Rektor als Hos - pitanten für eine beschränkte Zeit aufgenommen werden. Er bestimmt die Fächer, welche der Hospitant im Minimum zu besuchen hat.
2.2. ...
*
§ 14 * Aufnahmeverfahren
1 Die Zulassung zur ersten Klasse des Gymnasiums stützt sich auf eine Auf - nahmeprüfung und auf die Schülerbeurteilung der bisherigen Lehrkräfte.
2 Geprüft werden Deutsch und Rechnen. Massgebend ist der Bildungsplan der fünften Klasse der Primarschule. Für Schüler aus höheren Klassen kön - nen die Anforderungen heraufgesetzt werden.
§ 14
bis * Form der Aufnahme
1 Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums erfolgt provisorisch.
2 Die Schüler werden definitiv aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters und am Ende des zweiten Semesters die Bedingungen nach § 30 erfüllen. Sie werden, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen, am Ende des ersten Semesters aus der Abteilung entlassen, am Ende des zweiten Semesters nicht befördert.
2.3. ...
*
§ 15 * ...
§ 16 * ...
§ 17 * ...
§ 18 * ...
2.4. ...
*
§ 19 * ...
3
§ 19
bis
...
3. Zeugnisse, Promotion und Entlassung
§ 20 Aufgabe der Zeugnisse; Form der Noten
1 Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung, Fleiss und Betragen in den einzelnen Fächern sowie über allgemeines Betragen in der Schule.
2 Noten für Leistungen sind: a) 6 = sehr gut b) 5 = gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach
3 Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5–6, 4–5 undsoweiter. Andere Zwischenstufen sind unzulässig.
4 Noten für Fleiss und Betragen sind: a) 1 = gibt zu keinen Bemerkungen Anlass b) 2 = unbefriedigend c) 3 = schlecht
5 Zwischenstufen sind 1–2 und 2–3.
6 Fleiss- und Betragensnoten werden nur gesetzt, wenn sie von 1 abwei - chen.
§ 21 * Zuständige Instanz
1 Für die Festsetzung der Zeugnisnoten und für die Beschlüsse in Promoti - onsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig.
2 Der Rektor hat die Notengebung zu überprüfen. Auf seinen begründeten Antrag hin kann die Konferenz nach Anhörung des betreffenden Lehrers Änderungen vornehmen.
3 Verminderte allgemeine Betragensnoten werden von der Klassenkonfe - renz festgesetzt. Anlass dazu kann auch eine Häufung verminderter Betra - gensnoten in den einzelnen Fächern geben.
4 In Härtefällen kann die Klassenkonferenz zugunsten des Schülers von den §§ 30–35 abweichende Regelungen treffen.
§ 22 Zeugnistermine
1 Zeugnisse werden am Ende jedes Semesters ausgestellt.
2
... *
3
... *
4 Pro Semester sind wenigstens soviele schriftliche Leistungen zu bewerten, wie das Fach in diesem Semester Wochenstunden zählt. *
§ 23 * ...
4
§ 24 * 2. Weitere Fälle
1 Geben Leistungen und Fleiss eines Schülers zu Beanstandungen Anlass, so werden die Eltern auch zwischen den Zeugnisterminen angemessen, in den Fällen der §§ 32 Absatz 3 und 33 Absatz 1 schriftlich benachrichtigt.
§ 25 * Promotionsfächer
1 Promotionsfächer des Untergymnasiums sind: a) erste Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Mathematik, Geschichte, Geographie; b) zweite Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie; c) dritte Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Englisch, Mathematik, Ge - schichte, Geographie.
§ 26 * ...
§ 27 * ...
§ 28 * ...
§ 29 * ...
§ 30 * Promotionsbedingungen
1 Voraussetzungen für die Promotion sind, wobei allein die Promotionsfä - cher nach § 25 zählen: a) Der Notendurchschnitt darf nicht weniger als 4,0 betragen; b) Die Summe der drei tiefsten Noten muss 11 erreichen und das Zeug - nis darf keine Note unter 2-3 aufweisen.
§ 31 * Schüler im Definitivum
1 Schüler im Definitivum werden am Schluss des Schuljahres definitiv beför - dert, wenn sie die Bedingungen nach § 30 erfüllen. Sie werden am Ende des Schuljahres provisorisch befördert, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen.
§ 32 Schüler im Provisorium
1 Schüler im Provisorium werden am Ende des Schuljahres definitiv beför - dert, nach dem ersten Semester ins Definitivum versetzt, wenn sie die Be - dingungen nach § 30 erfüllen.
2 Sie werden am Ende des Schuljahres nicht befördert, nach dem ersten Se - mester zurückversetzt, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen.
3 Sie werden, sofern sie die Bedingungen nach § 30 beim nächsten Zeug- nistermin erfüllen, beim übernächsten aber erneut nicht erreichen, sofort zurückversetzt beziehungsweise nicht befördert.
4 Das Provisorium beim Eintritt in die erste Klasse des Untergymnasiums wird nicht angerechnet. *
5
§ 33 Repetenten
1 Repetenten beginnen die Klasse im Provisorium. Sie werden aus der Ab - teilung entlassen, wenn sie beim nächsten oder beim übernächsten Zeug - nistermin nicht ins Definitivum versetzt oder nicht definitiv befördert wer - den können.
2 Repetenten, die in einer späteren Klasse nach Versetzung ins Provisorium die Bedingungen nach § 30 nicht erreichen, werden aus der Abteilung ent - lassen. *
3
... *
4
... *
5 Repetitionen an andern Schulen werden sinngemäss angerechnet.
§ 34 * ...
§ 35 * Besuch von Freifächern
1 Freifächer dürfen nur so lange belegt werden, als der Schüler darin min - destens die Note 4 erreicht. Wenn er in den Promotionsfächern ungenü - gende Leistungen aufweist, kann ihm die Klassenkonferenz die Teilnahme an Freikursen untersagen.
§ 36 Weiterbesuch des Unterrichts als Hospitant
1 Schülern, die aus einer Abteilung auszutreten gedenken, kann der Rektor auf begründetes Gesuch erlauben, den Unterricht als Hospitanten nach ei - nem festzulegenden Stundenplan zu besuchen.
§ 37 * ...
4. Schlussbestimmungen
§ 38 Aufhebung geltender Bestimmungen
1 Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Reglement über Aufnahme und Promotion der Schüler an den Kantonsschulen Solothurn und Olten (Promotionsreglement) vom 14. September 1960
1 ) werden auf - gehoben, soweit sie Gymnasium, Oberrealschule, Wirtschaftsgymnasium, Handelsschule (Diplomabteilung und Verkehrsschule) betreffen.
§ 38
bis
...
§ 39 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 16. April 1973 in Kraft.
5. Übergangsbestimmung zur Revision vom 24.
März 1983
§ 40 * ...
1) GS 81, 322.
6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
14.05.1976 26.05.1976 § 37 aufgehoben -
24.03.1983 16.04.1983 § 21 totalrevidiert -
24.03.1983 16.04.1983 § 22 Abs. 4 geändert -
24.03.1983 16.04.1983 § 35 totalrevidiert -
05.07.1989 01.08.1989 § 24 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 Titel 2. geändert -
25.08.1997 01.09.1997 § 5 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 6 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 7 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 8 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 9 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 10 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 11 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 12 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 13 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 14 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 14
bis eingefügt -
25.08.1997 01.09.1997 § 15 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 16 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 17 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 18 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 19 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 19
bis eingefügt -
10.12.2001 01.08.2002 § 1 aufgehoben -
10.12.2001 01.08.2002 § 4 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 Erlasstitel geändert -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 1. geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 2 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.1. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 7 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 8 Abs. 1 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 9 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 11 Abs. 3 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.2. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.3. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 15 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 16 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 17 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 18 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.4. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 19 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 19
bis aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 22 Abs. 2 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 22 Abs. 3 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 23 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 25 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 26 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 27 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 28 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 29 aufgehoben -
7
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.07.2003 01.08.2003 § 30 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 31 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 32 Abs. 4 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 2 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 3 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 4 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 34 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 38
bis aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 40 aufgehoben -
8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 30.07.2003 01.08.2003 geändert - Titel 1. 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 1 10.12.2001 01.08.2002 aufgehoben -
§ 2 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 4 10.12.2001 01.08.2002 totalrevidiert -
Titel 2. 25.08.1997 01.09.1997 geändert - Titel 2.1. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 5 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 6 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 7 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 7 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 8 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 9 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 9 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 10 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 11 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 12 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 13 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
Titel 2.2. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 14 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 14
bis
25.08.1997 01.09.1997 eingefügt -
Titel 2.3. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 15 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 15 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 16 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 16 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 17 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 17 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 18 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 18 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
Titel 2.4. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 19 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 19 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 19
bis
25.08.1997 01.09.1997 eingefügt -
§ 19
bis
30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 21 24.03.1983 16.04.1983 totalrevidiert -
§ 22 Abs. 2 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 22 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 22 Abs. 4 24.03.1983 16.04.1983 geändert -
§ 23 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 24 05.07.1989 01.08.1989 totalrevidiert -
§ 25 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 26 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 27 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 28 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 29 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 30 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 31 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
9
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 32 Abs. 4 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 33 Abs. 2 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 33 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 33 Abs. 4 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 34 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 35 24.03.1983 16.04.1983 totalrevidiert -
§ 37 14.05.1976 26.05.1976 aufgehoben -
§ 38
bis
30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 40 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
10