Behandlung von Legastheniefällen an den Berufsschulen (416.148)
Behandlung von Legastheniefällen an den Berufsschulen (416.148)
Behandlung von Legastheniefällen an den Berufsschulen
Behandlung von Legastheniefällen an den Berufsschulen Vom 27. April 1987 (Stand 1. Mai 1987)
1. Rechtsgrundlagen
§ 1
1 Rechtsgrundlage für diese Weisungen bilden Artikel 19 Absatz 2 und Arti - kel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April
1978. BBG Artikel 19 Absatz 2: «Für behinderte Lehrlinge kann die kanto -
nale Behörde die Berufslehre nötigenfalls angemessen verlängern, die Lehrlinge vom Unterricht befreien und ihnen bei der Lehrabschlussprüfung Erleichterungen gewähren.» BBG Artikel 27 Absatz 1: «... Leistungsschwä - cheren Lehrlingen bieten sie nach Möglichkeit Stützkurse zur Vertiefung des Pflichtstoffes. ...»
2. Legasthenie-Definition
§ 2
1 Die Legasthenie (Lese/Rechtschreibeschwäche) ist ein schweres Sprachge - brechen, dessen Ursache sowohl im organischen Bereich als auch in einer psychisch bedingten Anfälligkeit liegen können. Üblicherweise wird Leg - asthenie in den ersten Primarschuljahren diagnostiziert, die Therapie wird unter bestimmten Bedingungen von der Ivaliden-Versicherung finanziert. Bei einer gleichzeitigen schulischen Entlastung bestehen gute und andau - ernde Erfolgsaussichten. Als auffälligstes Symptom zeigt sich beim Leg - astheniker eine deutliche Diskrepanz zwischen Lese- und Rechtschreibleis - tungen einerseits und der mindestens durchschnittlichen intellektuellen und nichtsprachlichen Leistungsfähigkeit andererseits.
3. Anmeldung zur schulpsychologischen
§ 3
1 Legasthenische oder legasthenieverdächtige Berufsschüler sind von den Berufsschullehrern, speziell von den Deutschlehrern, bereits zu Beginn des ersten Schulsemesters zu erfassen. GS 90, 860
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§ 4
1 Mit Zustimmung der Eltern kann der Berufsschüler beim schulpsychologi - schen Dienst des Kantons Solothurn eine spezielle schulpsychologische Un - tersuchung einleiten, bei der seine intellektuelle Leistungsfähigkeit, die Lese- und Rechtschreibeleistungen sowie die Persönlichkeit erfasst werden. Die Anmeldung hat im ersten Semester bei der entsprechenden Regional - stelle des schulpsychologischen Dienstes zu erfolgen. Anmeldeformulare sind auf den Sekretariaten der Berufsschulen erhältlich. Im Anschluss an die Untersuchung bespricht der schulpsychologische Dienst die Untersu - chungsergebnisse mit dem Berufsschüler, seinen Eltern und einem Vertre - ter der Berufsschule. Nötigenfalls schlägt der schulpsychologische Dienst Fördermassnahmen vor.
§ 5
1 Legasthenische oder legasthenieverdächtige Berufsschüler, welche die Abklärung beim schulpsychologischen Dienst nicht vornehmen lassen, ha - ben keinen Rechtsanspruch auf Fördermassnahmen oder Erleichterungen an der Lehrabschlussprüfung.
4. Fördermassnahmen
§ 6
1 Nach Möglichkeit offerieren die Berufsschulen regelmässig spezielle Stützkurse für Legastheniker, welche von einem Legasthenietherapeuten durchgeführt werden. Der Besuch dieser Stützkurse ist für den Berufsschü - ler kostenlos.
§ 7
1 Wo eine Einzelbehandlung angezeigt ist, gehen die Kosten zulasten des Kantons (Konto 3207-302.00, Logopädie- und Legasthenietherapie, Besol - dungen).
§ 8
1 Im ordentlichen Unterricht werden die Leistungen der Legastheniker in der Regel nach den gleichen Grundsätzen bewertet und benotet, wie sie für die übrigen Berufsschüler gelten.
5. Erleichterungen an der Lehrabschlussprüfung
§ 9
1 Legastheniker, die an der Lehrabschlussprüfung Erleichterungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 BBG wünschen, haben spätestens im zweitletzten Semester ein Gesuch an das Rektorat der Berufsschule zuhanden des kan - tonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung einzureichen. Dieses klärt in Zusammenarbeit mit der Berufsschule und unter Beizug von Fach - leuten ab, ob und wieweit sich eine Prüfungserleichterung rechtfertigt. Gesuchsformulare sind auf den Rektoraten der Berufsschulen erhältlich.
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§ 10
1 Der Entscheid des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsbera - tung ist der Prüfungsleitung und dem Prüfungskandidaten schriftlich mit - zuteilen. Eine Kopie geht an die Berufsschule.
§ 11
1 Eine legasthenische Sprachbehinderung ist bei der Notengebung ange - messen zu berücksichtigen. Zur Bewertung der Prüfungsarbeiten von Leg - asthenikern sind womöglich Fachleute beizuziehen.
§ 12
1 Der Umfang der Prüfungserleichterung für Legastheniker wird wie folgt festgelegt: a) Absolventen von gewerblich-industriellen Berufen: Im Fach Allge - meinbildung kann an der Lehrabschlussprüfung in den Positionen Deutsch und Geschäftskunde (Korrespondenz) Rücksicht auf die Leg - asthenie genommen werden. In diesem Fall werden die Arbeiten le - diglich in bezug auf Inhalt und Stil, nicht aber auf Rechtschreibung bewertet. b) Absolventen von kaufmännischen Berufen: Bei den Berufen Kauf - männischer Angestellter, Büroangestellter, Detailhandelsangestell - ter, Buch händler, Drogist und Apothekenhelferin kann keine Rück - sicht auf die Legasthenie genommen werden. Beim Beruf Verkäufer wird die Legasthenie angemessen berücksich - tigt:
1. Diktat: Üblicherweise normale Bewertung. Auf die Bewertung
des Diktates soll nur verzichtet werden, wenn die Fachnote Deutsch durch den Einbezug des Diktates ungenügend wird.
2. Verständnisübung und Stellungnahme: Normale Bewertung.
3. Korrespondenz (Geschäftsbrief): In dieser Position entfällt die
Bewertung in Rechtschreibung; bewertet werden Inhalt und Stil.
§ 13
1 Im Notenausweis ist die Prüfungserleichterung zu vermerken.
6. Schlussbemerkungen
§ 14
1 Diese Wegleitung tritt auf den 1. Mai 1987 in Kraft.
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