Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes
                            1  Reglement  vom 5. Februar 1999  über die Organisation und   die Arbeitsweise des  Untersuchungsrichteramtes  Das Untersuchungsrichteramt   des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  155–157  de  s  Gesetzes  vom  22.  November  1949  über die Gerichtsorganisation (GOG);  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeine   Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Untersuchungsrichteramt
                            Das  Untersuchungsrichteramt  hat  seinen  Sitz  in  Freiburg.  Es  umfasst  alle  Untersuchungsrichter  des  Kantons  Freiburg,  die  Gerichtsschreiber,  das  Fachpersonal und das administrative Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuteilung der Verfahren
                            Die   Verfahren   werden   den   Untersuchungsrichtern   insbesondere   unter  Berücksichtigung  der  Sprache  und  de  r  Art  der  Widerhandlung  zugeteilt.  Dabei  wird  der  Arbeitslast  der  Rich  ter  und  der  Dringlichkeit  Rechnung  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pikettdienst
                            1  Das Untersuchungsrichteramt gewä  hrleistet einen Pikettdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb  der  Öffnungszeiten  des  Untersuchungsrichteramtes  kann  der  diensthabende   Untersuchungsrichter   in   dringenden   Fällen   über   die  Kantonspolizei erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über   die   Modalitäten   des   Pikettdie  nstes   erlässt   der   Präsident   des  Untersuchungsrichteramtes Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Der Präsident, der Vizepräside  nt des Untersuchu  ngsrichteramtes  und die Untersuchungsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Präsident
                            Neben seiner Aufgabe als Untersuchung  srichter hat der Präsident folgende  Befugnisse:  a)    Er    leitet    die    administrativen  Angelegenheiten    und    vertritt    das  Untersuchungsrichteramt  gegenüber  Dritten.  Er  kann  jedoch  jedem  Untersuchungsrichter Aufgaben übertragen.  b)    Er    entscheidet    über    die    Auft  eilung    der    Verfahren    auf    die  Untersuchungsrichter.  c)    Er    leitet    und    beaufsichtigt    di  e    Gerichtspolizei,    solange    kein  Untersuchungsrichter mit  der Sache befasst ist.  d)   Er  harmonisiert  die  Arbeitsmet  hoden  der  Untersuchungsrichter  und  organisiert den Einsatz der Gerichtspolizei.  e)       Er       übt       die       Kontrolle       über       die       Rechnungen       des  Untersuchungsrichteramtes aus.  f)   Er übt ausserdem die Befugnisse aus, die das Gesetz ihm überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vizepräsident
                            Der  Vizepräsident  vertritt  den  Präsid  enten  und  wirkt  bei  der  Ausführung  seiner Aufgaben mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Untersuchungsrichter
                            1  In  der  Rangordnung  folgen  die  Unte  rsuchungsrichter  dem  Präsidenten  und  dem  Vizepräsidenten  in  der  Reih  enfolge  ihres  Amtsantritts  und,  bei  gleichzeitigem Amtsantritt, nach ihrem Alter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  sind  verpflichtet,  die  Funktione  n  und  Aufgaben  zu  übernehmen,  die  ihnen vom Präsidenten zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  sind,  unter  Vorbehalt  von  Artike  l  156  Abs.  1  Bst.  c  GOG,  bei  der  Behandlung der ihnen zugeteilten Verfahren unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Die Plenarsitzungen und die Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Plenarsitzungen
                            1  Auf Antrag des Präsidenten werden Plenarsitzungen abgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Plenarsitzungen werden insbes  ondere dieses Reglement und seine  Änderungen  beschlossen.  Es  werden  die  vom  Untersuchungsrichteramt  verlangten  Stellungnahmen  verabschiedet  und  über  besondere  Fragen,  die  in die Zuständigkeit des Präsidenten fallen, Beratungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kommissionen
                            1  Zur  Erfüllung  der  administrativen  Au  fgaben  und  zur  Vo  rbereitung  von  Stellungnahmen         zuhanden         des         Präsidenten         setzt         das  Untersuchungsrichteramt folgende Kommission ein:  a)   die   Verwaltungskommission;  b)   die Bibliotheks- und Weiterbildungskommission;  c)   die   Informatikkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Präsident   kann   jederzeit   andere,   ständige   oder   nicht   ständige,  Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verwaltungskommission
                            1  Die   Verwaltungskommission   setzt  sich   aus   dem   Präsidenten,   dem  Vizepräsidenten und dem Kanzleichef zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu    ihren    Aufgaben    gehören    insb  esondere    die    Vorprüfung    der  administrativen   Fragen,   die   Erstellung   des   Budgetentwurfs   sowie   die  Vorbereitung der Anstellung des Personals der Gerichtsschreiberei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bibliotheks- und Weiterbildungskommission
                            1  Die  Bibliotheks-  und  Weiterbildungs  kommission  setzt  sich  aus  drei  Untersuchungsrichtern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erarbeitet  die  Kreditanfragen  fü  r  die  Schaffung  und  den  Unterhalt  einer  Bibliothek,  die  den  Anforderungen  des  Untersuchungsrichteramtes  und  der  Weiterbildung  der  Untersuchungsrichter,  der  Gerichtsschreiber  und des Fachpersonals dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  trifft,  im  Rahmen  der  vorhande  nen  Kredite,  die  Entscheide  über  die  Anschaffung von Büchern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  schlägt  alle  Massnahmen  vor,  die  für  die  Organisation  und  die  zweckmässige Benutzung der Bibliothek nützlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Informatikkommission
                            1  Die Informatikkommission setzt sich  aus zwei Untersuchungsrichtern und  dem Kanzleichef zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  sorgt  für  die  Informatisierung  des  Untersuchungsrichteramtes  und  unterbreitet Vorschläge für die Prioritäten und Benutzungsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erarbeitet die Kreditanfragen zur  Optimierung des Informatiksystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Die   Gerichtsschreiberei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Im Allgemeinen
                            Die  Gerichtsschreiberei  steht  im  Di  enst  der  Untersuchungsrichter  und  wirkt bei der Ausführung   ihrer Aufgaben mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gerichtsschreiber des Präsidenten
                            1  Der  Gerichtsschreiber  des  Präsidenten  führt,  neben  seinen  Aufgaben  als  Gerichtsschreiber-Adjunkt, das Pr  otokoll der Plenarsitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er    sorgt    für    die    Harmonisierung    der    Arbeitsmethoden    der  Gerichtsschreiber-Adjunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gerichtsschreiber-Adjunkten
                            Die    Gerichtsschreiber-Adjunkten    erfüllen    unter    der    Leitung    der  Untersuchungsrichter hauptsächlich folgende Aufgaben:  a)   Sie  verfassen  die  Entscheide  de  r  Untersuchungsrichter,  insbesondere  die    Entscheide    über    den    Verzic  ht    auf    die    Strafverfolgung,  Überweisungsverfügungen sowie Strafbefehle.  b)   Sie  führen  im  Zusammenhang  m  it  den  von  den  Untersuchungsrichtern  behandelten Geschäften juristische Nachforschungen durch.  c)   Sie können anlässlich von Unters  uchungshandlungen Protokoll führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Fachpersonal
                            Das  Fachpersonal  wird,  im  Rahmen  se  iner  Fähigkeiten,  vom  Präsidenten  den Untersuchungsrichtern zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kanzleichef und Stellvertreter
                            1  Der Kanzleichef hat hauptsäc  hlich folgende Befugnisse:  a)   Er verwaltet die Gerichtssc  hreiberei und dessen Personal.  b)   Er koordiniert die Arbeiten des Sekretariats.  c)   Er führt die Buchhaltung.  d)     Er     nimmt     an     den     Sitzungen     der     Verwaltungs-     und     der  Informatikkommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  e)   Er ist Administrator des Informatiksystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  Stellvertreter  vertritt  den  Kanzle  ichef  und  wirkt  bei  der  Ausführung  seiner Aufgaben mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sekretariat
                            Das Sekretariat erledigt alle Schrei  b- und Korrespondenzarbeiten sowie die  weiteren ihm anvert  rauten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses  Reglement  ist  am  20.  Mai  1999  vom  Kantonsgericht  genehmigt  worden. Es wird rückwirkend auf den 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht,  aufgenommen und als Sond  erdruck herausgegeben.