Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des  Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital  Zug  Vom 29. Januar 1981 (Stand 1. Januar 1981)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt  auf  §  41  Bst.  b  der  Kantonsverfassung  1  )    und  nach  Einsicht in  den  Bericht des Regierungsrates vom 15.  Juli 1980,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der zwischen dem Kanton Zug und der Bürgergemeinde der Stadt Zug ab  -  geschlossene Vertrag vom 31.  Oktober 1979 betreffend Abtretung des Bür  -  gerspitals   und   der   Schwesternschule   am   Bürgerspital   Zug   an   den   Kanton  wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Übernahmekosten von 3 Millionen Franken werden der Investitions  -  rechnung belastet und aus der Laufenden Rechnung abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden aus den ordentlichen Steuereinnahmen und aus dem gesamten  Betrag des Kantonsspital-Fonds 913 finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss §  34  der Kantonsverfassung auf den 1.  Januar 1981 in Kraft.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.01.1981  01.01.1981  Erlass  Erstfassung  GS 22, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.01.1981  01.01.1981  Erstfassung  GS 22, 13