Beschluss über den Sekretariatskurs am Kollegium Gambach
                            Beschluss über den Sekretariatskurs am Kollegium  Gambach  vom 18.02.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 14.  Februar 1951 über den Mittelschul- und Se  -  kundarunterricht;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.  April 1978 über die Berufsbildung;  in Erwägung:  Der mit Beschluss vom 1.  April 1986 probehalber für ein Jahr und dann mit  Beschluss vom 10.  März 1987 endgültig eingeführte Sekretariatskurs hatte  jedes Jahr genügend Bewerber zu verzeichnen.  Der Kurs entspricht also einem echten Bedürfnis.  Aufgrund der fünfjährigen Erfahrung müssen jedoch zur inhaltlichen Ver  -  besserung einige Änderungen vorgenommen werden, namentlich soll  a) ein dreiwöchiges Praktikum eingeführt werden, um den Diplominhabern  den Eintritt ins Berufsleben zu erleichtern;  b) der Kurs um anderthalb Monate verlängert werden, damit das Praktikum  eingebaut und die Grundausbildung verstärkt werden kann.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Am Kollegium Gambach wird ein Sekretariatskurs durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sekretariatskurs findet jährlich zwischen dem 15.  September und dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni statt. Er wird allerdings nur durchgeführt, wenn die Zahl der zuge  -  lassenen Schüler den Bestimmungen der Artikel 30–34 des Reglements über  den Mittelschulunterricht entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kurs kann je nach Schülerbestand in französischer oder deutscher  Sprache oder in beiden Sprachen erteilt werden. Der Schülerbestand muss  mindestens dreizehn Schüler betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport entscheidet jedes Jahr über  die Durchführung des Kurses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Sekretariatskurs umfasst 31 Wochenstunden und erstreckt sich auf fol  -  gende   Fächer:   Stenographie,   Maschinenschreiben   und   Textverarbeitung,  Muttersprache und Handelskorrespondenz, zweite Sprache und Handelskor  -  respondenz, Englisch, Wirtschaftsfächer, Einführung in die Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Absprache mit der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport kann die  Direktion des Kollegiums Gambach den in Absatz 1 festgelegten Fächerbe  -  stand anpassen oder ändern, um den Bedürfnissen oder der Ausbildungsent  -  wicklung entsprechen zu können; es müssen stets 31 Wochenstunden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum Kurs gehört ein obligatorisches dreiwöchiges Praktikum in einem  Betrieb, das bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Zu diesem Kurs kann zugelassen werden, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Freiburger Primarlehrerdiplom hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Freiburger Maturitätsausweis hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein gleichwertiges Diplom hat; der Rektor des Kollegiums Gambach  entscheidet über die Gleichwertigkeit, nötigenfalls aufgrund einer Prü  -  fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Zulassung zum Kurs muss bis zum 30.  April beim Kolle  -  gium Gambach eingereicht werden; später eingereichte Gesuche werden nur  im Rahmen der verfügbaren Plätze berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rektor des Kollegiums Gambach entscheidet über die Zulassung zum  Kurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Sekretariatskurs wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die sich auf  alle Unterrichtsfächer erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schüler, der die Prüfung besteht, erhält ein kantonales Sekretariatsdi  -  plom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reglement vom 10.  Juli 1987 über das Handelsdiplom ist sinngemäss  auf die Sekretariatsprüfung anwendbar: Der Rektor des Kollegiums und der  Präsident der Jury erlassen Anwendungsrichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Das Reglement vom 10.  Juli 1987 für die Schüler der kantonalen Kollegi  -  en ist sinngemäss auf die Schüler des Sekretariatskurses anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Der zum Kurs zugelassene Schüler entrichtet ein Schulgeld von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  600 Franken, wenn er im Kanton Freiburg Wohnsitz hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  3000 Franken, wenn er ausserhalb des Kantons Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schüler, der zur Prüfung antritt, bezahlt die im Beschluss vom 16.  Ja  -  nuar 1990 über die Gebühren für die Schlussprüfungen an den Mittelschulen  festgesetzten Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schulgeld oder die Examensgebühr werden zurückerstattet, wenn der  Schüler einen triftigen Grund hat, seine Kursanmeldung zurückzuziehen  oder der Prüfung fernzubleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Der Beschluss vom 10.  März 1987 über die Durchführung eines Sekretari  -  atskurses am Kollegium Gambach wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss tritt am 1.  September 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.1991  Erlass  Grunderlass  01.09.1991  BL/AGS 1991 f 65 / d 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.1995  Art. 1  geändert  01.09.1995  BL/AGS 1995 f 266 / d 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_029  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.02.1991  01.09.1991  BL/AGS 1991 f 65 / d 65