Reglement über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2022, 2023 und 2024
                            Reglement über die Ausübung der Patentfischerei in den  Jahren 2022, 2023 und 2024 (FischR)  vom 23.11.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)  und die dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993 (VBGF);  gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008  (TSchV);  gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (FischG);  gestützt auf das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen  (ÖSG);  gestützt auf die Vereinbarung vom 2. Juni und 18. Juni 2009 zwischen den  Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern  der Sense und der Saane;  gestützt auf das Konkordat vom 24. April 1968 über die Ausübung der Fi  -  scherei;  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gewässer und Fischereimethoden
                            1  In diesem Reglement wird die Ausübung der Angelfischerei in den kantona  -  len Gewässern sowie in den Grenzgewässern, mit Ausnahme der privaten  Gewässer, der verpachteten Wasserläufe, der Wasserläufe, die der Aufzucht  dienen, der Wasserläufe, die nicht für die Fischerei bestimmt sind, sowie des  Murten- und des Neuenburgersees geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ihm wird ebenfalls der Fang von Köderfischen und von Krebsen in die  -  sen Gewässern geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Fischerei aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht offenen  Gewässer gelten als nicht für die Fischerei bestimmte Gewässer. Die Nut  -  zung dieser Gewässer untersteht insbesondere dem Gesetz über die öffentli  -  chen Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verleihung des Fischereirechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Patentfischerei
                            1  Die allgemeinen Fischereipatente sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Patent A, berechtigt zur Angelfischerei in den Wasserläufen und vom  Ufer von Seen aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patent B, berechtigt zur Angelfischerei in den Wasserläufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Patent C, berechtigt zur Angelfischerei nur vom Ufer von Seen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die speziellen Fischereipatente sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Patent D, berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber des Patents A oder  C von einem Wasserfahrzeug aus zu fischen (Zusatzpatent);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patent F, berechtigt nur zur Angelfischerei vom Ufer aus, und zwar im  Grossen Kanal (Bibera) sowie im Broyekanal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Patent G, das Zusatzpatent für Gastfischerinnen und Gastfischer, be  -  rechtigt die volljährige Inhaberin oder den volljährigen Inhaber eines  Jahrespatents A, B oder C nach den folgenden Modalitäten mit jeweils  einem Gast zu fischen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Pro Jahr darf nur ein Zusatzpatent für Gastfischerinnen und Gast  -  fischer gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Gastfischerin oder der Gastfischer darf die gleiche Anzahl  und Art Geräte nach Kapitel 9 dieses Reglements verwenden wie  die Patentinhaberin oder der Patentinhaber. Die Schleppangel ist  ausgenommen; der Gast darf jedoch die Schleppangeln der Pa  -  tentinhaberin oder des Patentinhabers, die oder den er begleitet,  bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  In Wasserläufen dürfen die Patentinhaberin oder der Patentinha  -  ber und der Gast höchstens mit je einer Angelrute fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die Gastfischerin oder der Gastfischer kann die erlaubten Geräte  frei wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Für die Ausübung der Fischerei in einem Fliessgewässer oder von  einem Seeufer aus müssen sich die Patentinhaberin oder der Pa  -  tentinhaber und der Gast in Rufnähe voneinander aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Beim Fischen von einem Wasserfahrzeug aus muss der Gast vom  selben Wasserfahrzeug aus wie die Inhaberin oder der Inhaber des  Fischereipatents fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber und der Gast dürfen  pro Jahr und pro Tag nicht mehr Fische fangen, als die Patentin  -  haberin oder der Patentinhaber selber behalten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kollektivpatente werden vom Amt für Wald und Natur (das Amt) aus  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Minderjährige - Fischerei ohne Patent
                            1  Das Recht auf freie Fischerei für begleitete Minderjährige unter 14 Jahren  nach Artikel 11 FischG wird nach den folgenden Modalitäten ausgeübt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Minderjährigen und die erwachsene Person, die ein Fischereirecht  innehat (die Gruppe), dürfen zusammen pro Tag nicht mehr Fische fan  -  gen als die erwachsene Person alleine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Diese Gruppe darf nur mit der Anzahl Fanggeräte fischen, für welche  die Patentinhaberin oder der Patentinhaber am Ort, wo sie fischen, eine  Zulassung hat, jedoch mit höchstens drei Angelruten in den Seen und  höchstens zwei Angelruten in Wasserläufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für die Fischerei mit der Gambe darf die Gruppe höchstens drei Gam  -  ben verwenden, wobei pro Person nicht mehr als eine Gambe verwen  -  det werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die vom Fischereirecht ausgeschlossen sind, werden auch von  dieser Fischerei ohne Patent ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gültigkeitsdauer der Patente
                            1  Das Jahrespatent ist für die Fischfangperioden des laufenden Kalenderjahres  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Halbjahrespatente gelten 6 Monate. Das erste Halbjahrespatent ist für  die Fischfangperioden vom 1. Januar bis 30. Juni gültig. Das zweite Halbjah  -  respatent ist für die Fischfangperioden vom 1.  Juli bis 31. Dezember gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Wochenpatent ist ein Patent A oder D mit Gültigkeit während 7  aufein  -  anderfolgender Tage in der Zeit vom 16. Juni bis 30. September.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Tagespatent ist ein Patent A oder D, dessen Dauer auf einen Tag be  -  schränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sachkundenachweis (SaNa)
                            1  Bezügerinnen und Bezüger eines Jahres- oder Halbjahrespatents müssen  über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, Gastfischerin  -  nen und Gastfischer und Personen, welche die Fischerei ohne Patent ausüben,  sind nicht zum Sachkundenachweis verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Patentpreise
                            1  Die Patentpreise für im Kanton Freiburg wohnhafte Fischerinnen und Fi  -  scher werden in Anhang 1 festgehalten. Dasselbe gilt für im Kanton Waadt  wohnhafte Fischerinnen und Fischer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, eine AHV-Rente oder  eine volle IV-Rente beziehen und im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt  wohnen, erhalten das Patent A, B oder C zum halben Preis unter der Bedin  -  gung, dass sie das Zusatzpatent D nicht lösen. Die entsprechenden Preise  werden in Anhang 2 festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Fischerinnen und Fischer, mit Aus  -  nahme der Fischerinnen und Fischer, die im Kanton Waadt wohnen, wird der  Preis bestimmter Patente verdoppelt. Die entsprechenden Preise werden in  Anhang 3 festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fischerinnen und Fischer, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, minder  -  jährig sind, erhalten bestimmte Patente zum halben Preis. Diese Vorzugsprei  -  se werden in den Anhängen 1 und 3 festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wiederbevölkerungstaxe
                            1  Die Wiederbevölkerungstaxe wird für die Finanzierung der Wiederbevölke  -  rung, die Überwachung der Fischbestände und die Verbesserung der Biotope  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein Patent A, B, C oder F löst, muss zusätzlich zum Patentpreis eine  Wiederbevölkerungstaxe nach Anhang 4 bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Zahlung der Wiederbevölkerungstaxe ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personen, die ein Tagespatent lösen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, minderjährig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Jahres- und Halbjahrespatenten die Personen, die für das laufende  Jahr nachweisen können, Mitglied eines Vereins zu sein, der bei der Be  -  wirtschaftung der kantonalen Fischgewässer mitwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer mehrere Patente löst, bezahlt die Wiederbevölkerungstaxe nur einmal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kontrolle und Fangstatistik
                            1  Wer ein Patent bezieht, erhält ein Exemplar dieses Reglements in Papier  -  form oder elektronischer Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein Jahres- oder Halbjahrespatent A, B oder C bezieht, erhält gegen  Hinterlegung eines Depots von 100 Franken ein Kontrollheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Depotgeld wird zurückerstattet, wenn die Fischerin oder der Fischer  das Kontrollheft vorschriftsgemäss ausgefüllt dem Amt, welches das Patent  ausgestellt hat, spätestens bis 31. März des folgenden Jahres zurückgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer ein Tages- oder Wochenpatent A oder ein Patent F bezieht, erhält kein  Kontrollheft, ist jedoch verpflichtet, seine Fänge in den Statistikbogen einzu  -  tragen. Der Statistikbogen ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausstellung der Patente
                            1  Die Patente A, B, C, D und G werden von den Oberämtern ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Patent F wird vom Oberamt des Seebezirks ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tages- und Wochenpatente A, D und F können auch über den virtuellen  Schalter des Kantons Freiburg (https://egov.fr.ch) bezogen werden. Die elek  -  tronisch bezogenen Patente müssen zwingend auf Papier ausgedruckt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Oberämter können die Ausstellung von Tages- und Wochenpatenten  und des Patents F an anderen Orten organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt ist für die Ausstellung von Kollektivpatenten zuständig. Diese sind  an besondere, vom Amt festgelegte Bedingungen geknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausübung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausübung der Fischerei
                            1  Für die Ausübung der Fischerei muss die Inhaberin oder der Inhaber eines  Fischereirechts das Patent und das Kontrollheft oder den Statisktikbogen auf  sich tragen. Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, die  mit einem Widerhaken oder lebenden Köderfischen fischen, müssen ausser  -  dem ihren Sachkundenachweis (SaNa) auf sich tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaberin oder der Inhaber des Kontrollhefts oder des Statistikbogens  ist verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jeden gefangenen Fisch sofort einzutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom ersten Fang an das Datum und den Wasserlauf oder den See, in  dem sie oder er fischt, einzutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vor Verlassen des Wasserlaufes oder des Sees, in dem die Fische gefan  -  gen wurden, die Gesamtzahl pro Fischart einzutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Fischereiertrag der Minderjährigen, die unter ihrer oder seiner Auf  -  sicht fischen, oder ihres oder seines Gasts einzutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dieses Heft oder den Statistikbogen auf Verlangen jederzeit den mit der  Fischereiaufsicht beauftragten Personen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eintragungen müssen unauslöschlich und gemäss den Vorschriften im  Kontrollheft oder dem Statistikbogen ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereipatents muss einen amtlichen  Identitätsausweis mit Foto sowie einen Massstab auf sich tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Verlust des Kontrollhefts kann ein Duplikat gegen Bezahlung einer Ge  -  bühr von 50 Franken bezogen werden. Das neue Kontrollheft trägt den Auf  -  druck «Duplikat».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist das Kontrollheft voll, so kann die Inhaberin oder der Inhaber beim Amt,  welches das Heft ausgestellt hat, gegen Abgabe des alten Kontrollhefts ein  neues beziehen. Die Abgabe des neuen Kontrollhefts wird auf dem Heft ver  -  merkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fischereiwettbewerbe
                            1  Fischereiwettbewerbe sind verboten, mit Ausnahme von internen Wettbe  -  werben örtlicher Fischereivereine. Artikel 29 FischG bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt legt die besonderen Bedingungen für die Durchführung dieser  Wettbewerbe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Patentfischerei offene Wasserläufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wasserläufe auf Freiburger Boden
                            1  Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angel  -  fischerei in folgenden Wasserläufen oder Abschnitten von Wasserläufen, die  sich vollständig auf Freiburger Boden befinden. Ohne ausdrücklichen Ver  -  merk sind die aufgeführten Wasserläufe ohne ihre Zuflüsse gemeint:  Wasserlauf  Begrenzung  obere Arbogne  vom Zusammenfluss mit dem Pelons-Bach  (2566192/1184054) bis zum Zusammenfluss mit  dem Creux-de-la-Chetta-Bach  (2564805/1185847)  obere Broye  im Vivisbachbezirk, flussabwärts von der Brücke  der Kantonsstrasse Vaulruz–Semsales  (2560771/1159018) bis zur Kantonsgrenze bei  La Rougève (2558855/1156795)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserlauf  Begrenzung  mittlere Broye  im Glanebezirk, auf der ganzen Strecke auf Frei  -  burger Boden, von Fouâche (2552130/1159567)  bis zur Kantonsgrenze (2551371/1166135)  Broyekanal  zwischen La Monnaie (2574142/1202379) und  dem Murtensee (2575662/1200763)  Kanal Les Rogigues  Zufluss der oberen Broye, von seiner Quelle  (2560970/1160472) bis zu seinem Zusammen  -  fluss mit der Broye  Corjon und Dâ  Zuflüsse der oberen Broye, der Dâ von seinen  Quellen bis zu seinem Zusammenfluss mit dem  Corjon und der Corjon von der Autobahn A12  (2559849/1155407) bis zu seinem Zusammen  -  fluss mit der Broye  obere Ärgera  von der Roggelibrücke bei Plasselb  (2585224/1174412) bis zum letzten Absturz  flussaufwärts der Tennisanlage in Marly  (2579630/1179670)  mittlere Ärgera  vom letzten Absturz flussaufwärts der Tennisan  -  lage in Marly (2579630/1179670) bis zum Zu  -  sammenfluss mit dem Copy-Bach  (2577278/1180548)  untere Ärgera  von ihrem Zusammenfluss mit dem Copy-Bach  (2577278/1180548) bis zu ihrer Einmündung in  die Saane  obere Glane  von der Raffour-Brücke in Prez-vers-Siviriez  (2556616/1163696) bis zur Kantonsstrasse fluss  -  aufwärts von Romont bei Beauregard  (2559349/1168905)  mittlere Glane  von der Brücke der Kantonsstrasse flussaufwärts  von Romont bei Beauregard (2559349/1168905)  bis zur Einmündung der Neirigue  (2567177/1175677)  untere Glane  von der Einmündung der Neirigue  (2567177/1175677) bis zum Stauwehr Matelec  (2575130/1181700)  Glâney  von Villaranon (2557359/1168999) bis zu seiner  Einmündung in die Glane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserlauf  Begrenzung  Gorges de la Jogne  flussabwärts vom Auffangbecken des Stauwehrs  des Montsalvens-Sees (2576467/1162424) bis  zur Brücke, die zum Wasserkraftwerk in Broc  führt (2574590/1162092)  Grosser Kanal (Bibera)  von der Brücke der Kantonsstrasse Sugiez–Ins  (2575812/1202489) bis zu ihrer Einmündung in  den Broyekanal  Hongrin  von der Brücke flussabwärts von Allières  (2567716/1147608) bis zu seiner Einmündung in  den Lessoc-See (Montbovon-See)  Javro  von der alten Brücke, die das Kartäuserkloster La  Valsainte mit dem Bauernhof Les Rocs verbindet  (2580725/1165924), bis zur Brücke der Kantons  -  strasse Crésuz-Charmey (2577882/1163405)  Jaunbach  von der bernischen Kantonsgrenze  (2589313/1158659) bis zum Montsalvens-See  (2578879/1162589), einschliesslich seiner Zu  -  flüsse, mit Ausnahme des Rio-du-Petit-Mont, des  Rio-du-Gros-Mont, des sogenannten «Piscicul  -  ture»-Bachs vom Pont-du-Roc flussabwärts so  -  wie des Eichbachs  Mortivue  Zufluss der oberen Broye, von seinen Quellen bis  zu seinem Zusammenfluss mit der Broye  Neirigue  von der Brücke bei der Mühle Affamaz in Ber  -  lens (2563796/1171503) bis zu ihrer Einmün  -  dung in die Glane  Parimbot  Zufluss der mittleren Broye, von der Kantons  -  grenze (2551147/1160349) bis zur Einmündung  in die Broye  Rio de la Cibe und Rio Vésenand  Zuflüsse der oberen Broye, von ihren Quellen bis  zu ihrem Zusammenfluss mit der Broye  Saane 5  von der Kantonsgrenze bei Montbovon  (2569341/1147138) bis flussaufwärts des Lessoc-  Sees (2569974/1148553)  Saane 4  flussabwärts vom Auffangbecken unter der Stau  -  mauer des Lessoc-Sees (2570469/1150637) bis  flussaufwärts der Morlon-Brücke  (2573691/1162660)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserlauf  Begrenzung  Saane 3 (Kleine Saane)  flussabwärts des Auffangbeckens am Fusse der  Staumauer von Rossens (2575130/1174380) bis  zum Absturz gegenüber des Wasserkraftwerks  Hauterive (2576143/1179865)  Saane 2  vom Absturz gegenüber des Wasserkraftwerks  Hauterive (2576143/1179865) bis flussabwärts  der Pérolles-Brücke (2578417/1181972) mit  Ausnahme des Schilfgürtels im Naturschutzge  -  biet des Pérolles-Sees, das bis zum «Creux-du-  Loup» reicht, in den mit Schildern markierten  Gebieten auf der rechten Uferseite ab dem Fuss  der Felswand (2578245/1181950) bis zum  «Creux-du-Loup» (2577800/1182160), ein  -  schliesslich von der grossen Insel aus  Saane 1  flussabwärts des Absturzes der Schleusen des  Stauwehrs der Magerau am linken Ufer und bis  zum Tennisplatz der Magerau am rechten Ufer  (2578961/1183100) bis flussaufwärts der  Neiglen-Hängebrücke (2578778/1184554)  Saane 0  flussabwärts vom Wasserkraftwerk Schiffenen  (2581527/1192199) bis zur Kantonsgrenze bei  Niederbösingen (2583154/1194051)  Warme Sense  vom Ausfluss des Schwarzsees unter der Kan  -  tonsstrasse (2588424/1168818) bis zu ihrem Zu  -  sammenfluss mit der Kalten Sense in Zollhaus  (2590002/1173967)  Sionge  von der Einmündung des Diron in Vuadens  (2567419/1163780) bis zur letzten Brücke (Vuip  -  pens) vor der Einmündung in den Greyerzersee  (2572339/1167667)  Sonnaz  von der Brücke der Strasse Belfaux–Lossy  (2575210/1186547) bis zur Brücke der Kantons  -  strasse Freiburg–Murten in Pensier  (2576997/1187825)  Tatrel  von Châtel-Saint-Denis (2558489/1153000) bis  zur Einmündung in die Broye  obere Trême  von ihren Quellen bis zur Brücke von Moulin de  la Trême auf der Höhe von Carry  (2568805/1161831) mitsamt ihren Zuflüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserlauf  Begrenzung  untere Trême  von der Brücke von Moulin de le Trême auf der  Höhe von Carry (2568805/1161831) bis zu ihrer  Einmündung in die Saane  Châtel-Vivisbach  von seinen Zuflüssen bis zur Kantonsgrenze in  Châtel-St-Denis (2558492/1152227), ohne die  Gouilles de Rathvel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grenzwasserläufe mit dem Kanton Bern
                            1  Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber, von bei  -  den Ufern aus in folgenden Abschnitten der Wasserläufe zu fischen:  Wasserlauf  Begrenzung  Saane 0  von der Kantonsgrenze (2583154/1194051) bis zur Einmündung der  Sense (2584385/1195044)  Kalte Sense  vom Zusammenfluss mit der Muscherensense in Sangernboden  (2593168/1173463) bis zu ihrer Einmündung in die Sense bei Zoll  -  haus (2590002/1173967)  obere Sense  vom Zusammenfluss der Warmen und der Kalten Sense in Zollhaus  (2590002/1173967) bis zur Guggersbach-Brücke  (2589577/1178839)  mittlere Sense  von der zur Guggersbach-Brücke (2589577/1178839) bis zur Auto  -  bahn A12 (2592834/1193224), einschliesslich des Abschnitts auf  dem Gebiet der Berner Gemeinde Albligen  untere Sense  von der Autobahn A12 (2592834/1193224) bis zur Einmündung in  die Saane bei Laupen (2584385/1195044)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grenzwasserläufe mit dem Kanton Waadt
                            1  Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber, von bei  -  den Ufern aus in folgenden Abschnitten der Wasserläufe zu fischen:  Wasserlauf  Begrenzung  obere Arbogne  vom Zusammenfluss mit dem Creux-de-la-Chetta-Bach  (2564805/1185847) bis zur grossen Brücke der Strasse Payer  -  ne–Dompierre (2563861/1186460)  untere Arbogne  von der Brücke von Vuaz-Seguin in Corcelles-près-Payerne  (2563721/1187036) bis zur Brücke der Strasse Avenches–Vil  -  lars-le-Grand (2567816/1193165)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserlauf  Begrenzung  Biorde  von der Brücke der Strasse Granges–Palézieux-Village  (2553488/1154197) bis zu ihrem Zusammenfluss mit dem  Corbéron (2552958/1154873)  obere Broye  im Vivisbachbezirk von der Kantonsgrenze in La Rougève  (2558855/1156795) bis zur Brücke der Strasse Palézieux-Gare  – Ecoteaux (2554497/1155049)  mittlere Broye  im Glanebezirk, auf der Grenzstrecke in Auboranges zwischen  Les Bures (2552057/1158746) und Fouâche  (2552130/1159567)  untere Broye  im Broyebezirk, von der Eisenbahnbrücke in Treize-Cantons  (2555646/1175121) bis zur Brücke der Strasse Avenches–Vil  -  lars-le-Grand (2567268/1193217)  oberer Chandon  Zufluss des Murtensees, von der Kantonsgrenze zwischen La  Vossaine und Malforin (2570386/1189342) bis zur Kantons  -  grenze zwischen Villarepos und der Brücke der Strasse Dona  -  tyre–Misery (2571870/1191208)  unterer Chandon  Zufluss des Murtensees, von der Brücke der Strasse Faoug–  Chandossel (2572586/1193916) bis zur Kantonsgrenze  (2572242/1193862)  Corbéron  Zufluss der Broye in Granges, auf der Grenzstrecke zwischen  (2551832/1152841) und (2552958/1154873)  Flon  Zufluss der mittleren Broye in Oron, auf der Grenzstrecke  zwischen (2554803/1159254) und (2553711/1158408)  Parimbot  Zufluss der mittleren Broye in Auboranges, auf der Grenzstre  -  cke zwischen (2550643/1158441) und (2551147/1160349)  obere Kleine Glane  von der Kantonsgrenze der Exklave Vuissens in Vers-le-Mou  -  lin (2549989/1177392) bis zur Autobahn A1  (2558140/1186176)  untere Kleine Glane  von der Autobahn A1 (2558140/1186176) bis zur Brücke der  Strasse Avenches–Villars-le-Grand (2566307/1194182)  Châtel-Vivisbach  auf der Grenzstrecke von Châtel-St-Denis (2558492/1152227)  bis zu seinem Zusammenfluss mit dem Fégire-Vivisbach  (2558322/1150844)  Fégire-Vivisbach  auf der Grenzstrecke von den Koordinaten (2564401/1147678)  bis zu seinem Zusammenfluss mit dem Châtel-Vivisbach  (2558322/1150844)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Patentfischerei offene Freiburger Seen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Seen
                            1  Folgende Freiburger Seen stehen den Inhaberinnen und Inhabern eines Pa  -  tents A, C oder D für die Angelfischerei offen:  See  Begrenzung  Greyerzersee  unterhalb der Brücke von Morlon  (2573691/1162660) und unterhalb der Brücke, die  zum Wasserkraftwerk in Broc führt  (2574590/1162092); unterhalb der letzten Brücke  über die Sionge in Vuippens (2572339/1167667); für  die übrigen Zuflüsse: bis zum höchsten Pegelstand  des Sees  Lessoc-See (Montbovon-See)  ab der Brücke des Wasserkraftwerks  (2569974/1148553)  Lussy-See  nur ab Bootsanlegestelle Seite Jura  (2558625/1154825)  Montsalvens-See  als See an seinem höchsten Pegelstand; Anschlagta  -  feln signalisieren die Stelle, ab der die Bestimmun  -  gen für Wasserläufe gelten.  Schwarzsee  Pérolles-See  flussabwärts der Pérolles-Brücke, nur in den folgen  -  den (mit Schildern gekennzeichneten) Sektoren: am  rechten Ufer, ab der Pérolles-Brücke bis zu den Ko  -  ordinaten (2578997/1182251); am linken Ufer, ab  der Pérolles-Brücke bis zum Beginn des grossen  Schilfgürtels (2578918/1182116), dann, ab der Lich  -  tung beim südlichen Ende der Galerie des Sentier  Schoch (2578925/1182253) bis zum Ende des Wegs,  der vom Sentier Schoch her kommt  (2579111/1182488)  Schiffenensee  flussabwärts der Neiglen-Hängebrücke  (2578778/1184554)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fischen von einem Wasserfahrzeug aus
                            1  Inhaberinnen und Inhaber des Zusatzpatents D sind berechtigt, ausschliess  -  lich in folgenden Seen von einem Wasserfahrzeug aus zu fischen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schiffenensee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Greyerzersee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Montsalvens-See;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schwarzsee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D, die mit der Schleppangel  fischen (nicht in der Hand gehaltene Angel, die hinter einem absichtlich ge  -  triebenen Wasserfahrzeugaus hergezogen wird) sind in Anwendung der Be  -  stimmungen von Artikel 53 Abs. 2 der Bundesverordnung vom 8. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiff  -  fahrtsverordnung, BSV) berechtigt, in der inneren Uferzone parallel zum  Ufer zu fahren. Ein Wasserfahrzeug, von dem aus mit der Schleppangel ge  -  fischt wird, muss vorschriftsgemäss, also mit einem weissen Ballon, bezeich  -  net sein (BSV Art. 31 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fischen von einem Strandboot aus wird dem Fischen von einem  Wasserfahrzeug aus gleichgesetzt. Als «Strandboot» gelten namentlich Belly  Boat, Float Tube, Luftmatratzen und weitere Schwimmhilfen nach Artikel 2  BSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fischereiverbot und Schongebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fischereiverbot
                            1  Die Fischerei ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von Brücken und Hängebrücken aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von den Staumauern von Lessoc, von Montsalvens, von Rossens, der  Magerau und von Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen  Bauten und Anlagen aus, insbesondere im betonierten Teil des Unter  -  wasserkanals unter der Staumauer und in den Auffangbecken; im Auf  -  fangbecken am Fusse der Staumauer von Rossens ist der für die Fische  -  rei offene Bereich mit Schildern gekennzeichnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den Kanälen, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 12 dieses  Reglements der Patentfischerei offenstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in den Geschiebesammlern und den Turbinenkammern der Elektrizitäts  -  werke, den Bauten zur Sanierung der Wasserkraft und von den jeweils  dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, insbesondere im betonierten  Teil des Unterwasserkanals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei Fischleitern und anderen Bauwerken, die mit einer Anschlagtafel  versehen sind, zur Überwindung von Hindernissen durch ein Wasser  -  kraftwerk, von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussab  -  wärts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  von den Anlagen der Bootshäfen aus oder innerhalb der Bootshäfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  vom linken Saaneufer aus am Fusse der Deponie La Pila in Hauterive.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schongebiet
                            1  Jegliche Fischerei ist verboten in der Glane vom Stauwehr von Matelec  (2575127/1181696) bis zur Einmündung in die Saane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jegliche Fischerei kann in den Wasserläufen verboten werden, die Gegen  -  stand von Renaturierungsmassnahmen (im Sinne von Art. 4 Bst. m oder  Art.  38a, 43a und 80 GSchG) sind, während der Arbeiten und während maxi  -  mal 5  Jahren nach der Ausführung der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Teilschongebiete
                            1  Jegliche Fischerei ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Greyerzer- und im Schiffenensee:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  während der Schonzeit des Zanders und des Hechts, abgesehen  vom Fischen mit einer Angelrute, die mit einem Schwimmer und  einem einfachen Angelhaken mit natürlichen Ködern versehen ist,  und dem Trockenfliegenfischen zum Fang von Köderfischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in einem Umkreis von 20 m um Zonen mit künstlichen Laichplät  -  zen, die mit Bojen gekennzeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Lessoc-See (Montbovon-See): vom Montag nach dem 1. Sonntag im  Oktober bis zum Samstag vor dem 1.  Sonntag im März, mit Ausnahme  des Fangs von Elritzen, der jeweils ab 1.  Februar gestattet ist, wobei  vom 1. Februar bis zur Eröffnung der Fischerei der Fang von Elritzen  mit Angeln nicht erlaubt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Pérolles-See: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis zum  Samstag vor dem 1.  Sonntag im März;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in den freiburgischen Wasserläufen mit Ausnahme des Broyekanals:  vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis zum Samstag vor  dem 1.  Sonntag im März, mit Ausnahme des Fangs von Elritzen, der je  -  weils ab 1.  Februar gestattet ist, wobei vom 1. Februar bis zur Eröff  -  nung der Fischerei der Fang von Elritzen mit Angeln nicht erlaubt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Waadt gemäss Artikel 14  dieses Reglements: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis  zum Samstag vor dem 1.  Sonntag im März;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern gemäss Artikel 13 die  -  ses Reglements mit Ausnahme der Saane 0: vom 1. Oktober bis 15.  März.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jegliche Fischerei ist in den folgenden zeitweiligen Schongebieten ab dem  Ende der Flussfischerei Anfang Oktober bis am 31. Mai des Folgejahres ver  -  boten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Javro: auf der ganzen für die Patentfischerei offenen Strecke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Saane 5: auf der ganzen für die Patentfischerei offenen Strecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Saane vom Stauwehr der Magerau bis zur Mottabrücke ist es von der  Eröffnung der Flussfischerei bis zum Ende der Schonzeit für die Äsche ver  -  boten, für den Fischfang im Wasser zu waten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schonzeiten und Fischfangzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schonzeiten
                            1  Forelle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Wasserläufen und Seen, mit Ausnahme des Schiffenen- und des  Greyerzersees:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vom 1. Januar 2022 bis 5. März 2022,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vom 3. Oktober 2022 bis 4. März 2023,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  vom 2. Oktober 2023 bis 2. März 2024,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vom 7. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Schiffenen- und im Greyerzersee:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vom 1. Januar 2022 bis 15. Januar 2022,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vom 3. Oktober 2022 bis 15. Januar 2023,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  vom 2. Oktober 2023 bis 15. Januar 2024,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vom 7. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern: jedes Jahr vom 1. Ok  -  tober bis 15. März.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Äsche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Saane:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  vom 2. Oktober 2023 bis 31. Mai 2024,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vom 7. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern: jedes Jahr vom 1. Ja  -  nuar bis 15. Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Greyerzer-, im Lussy- und im Schwarzsee: jedes Jahr vom 1.  April  bis 31. Mai;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Schiffenensee: jedes Jahr vom 15. März bis 15. Mai;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Broyekanal  und in den an  den Kanton  Waadt  angrenzenden  Abschnitten der Broye: jedes Jahr vom 15. März bis 15. April.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zander:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Greyerzersee: jedes Jahr vom 1.  April bis 31. Mai;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Schiffenensee:  jedes Jahr vom 15. März bis 15. Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Flussbarsch (Egli):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Greyerzer- und im Schwarzsee: jedes Jahr vom 1. April bis 31.  Mai;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Schiffenensee und im Broyekanal: jedes Jahr vom 15. März bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Barbe in den freiburgischen und an den Kanton Waadt grenzenden Seen und  Wasserläufen: jedes Jahr vom 1. Mai bis 31. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Elritze in den freiburgischen Seen und Wasserläufen: jedes Jahr vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  April bis 15. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Wels im Broyekanal: jedes Jahr vom 15. Mai bis 15. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fangzeiten
                            1  Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:  Monat  Sommerzeit  Winterzeit  Januar  von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr  Februar  von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr  März  von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr  von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr  April  von 06.30 Uhr bis 21.00 Uhr  Mai  von 06.00 Uhr bis 21.30 Uhr  Juni  von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr  Juli  von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr  August  von 06.00 Uhr bis 21.30 Uhr  September  von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr  Oktober  von 08.00 Uhr bis 19.30 Uhr  von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr  November  von 07.30 Uhr bis 17.30 Uhr  Dezember  von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Schiffenensee, im Greyerzersee, im Broyekanal sowie in den Wasserläu  -  fen, die an den Kanton Bern grenzen, ist das Fischen während der folgenden  Tageszeiten gestattet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während der Sommerzeit: von 5 bis 24 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während der Winterzeit: von 6 bis 20 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fisch  -  fangzeiten ist es verboten, Fanggeräte am Ufer montiert zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fangmasse und Höchstfangzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Fangmasse
                            1  Die Fische dürfen nur behalten werden, sofern sie von der Kopfspitze bis  zur Spitze der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen, die vorge  -  schriebenen Fangmasse erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Forelle: Das Fangmass beträgt 24 cm. In Spezialfällen gelten jedoch unter  -  schiedliche Fangmasse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bereich zwischen 30 und 36 cm und über 60 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Pérolles-See:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Saane 2 und 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bereich zwischen 26 und 32 cm und über 45 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  mittlere Broye;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  untere Ärgera;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  untere, mittlere und obere Glane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gorges de la Jogne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Lessoc-See;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Neirigue;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Saane 1, 4 und 5;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Fangmindestmass beträgt 45 cm:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Broyekanal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Grosser Kanal (Bibera);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Greyerzersee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Schiffenensee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Äsche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  38 cm in der Saane auf Freiburger Boden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  36 cm in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hecht: 60 cm in den Seen. In Spezialfällen gelten jedoch unterschiedliche  Fangmasse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  45 cm im Broyekanal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zander: 40 cm im Greyerzer- und im Schiffenensee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wels: 45 cm im Broyekanal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Karpfen: 40 cm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Begrenzung der Fangzahl und Fangverbot
                            1  Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 6 Fische der folgenden  Arten fangen: Forelle, Äsche, Hecht und Zander. Sie darf jedoch nicht mehr  als 1 Äsche pro Tag fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Neirigue und in der unteren Glane ist es verboten, mehr als 2 Forellen  pro Tag zu fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Person darf pro Tag höchstens 80 Flussbarsche (Egli) fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Person darf pro Tag insgesamt höchstens 50 Elritzen, Brachsmen, Lau  -  ben, Hasel, Rotaugen, Rotfedern, Alet und Schleien fangen. Diese sind nur  für den Eigengebrauch bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Person darf pro Jahr nicht mehr als insgesamt 150 Fische der folgen  -  den Arten fangen: Forelle, Äsche, Hecht und Zander in den Seen; in Wasser  -  läufen ist die Fangzahl auf 75 Fische pro Jahr beschränkt. Sie darf jedoch  nicht mehr als 5 Äschen pro Jahr fangen. Inhaberinnen und Inhaber eines  Halbjahrespatents dürfen insgesamt 75 Fische (Forelle, Äsche, Hecht und  Zander) in Seen und 40 Fische in Wasserläufen fangen. Sie dürfen jedoch  höchsten 2 Äschen fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Fang sämtlicher Krebsarten ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Fang von Äschen ist in allen Freiburger Wasserläufen und Seen sowie  in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Waadt verboten, mit Ausnahme  der Grenzwasserläufe mit dem Kanton Bern sowie der Saane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fanggeräte, Fischereimethoden, Köder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verbotene Fanggeräte und Fischereimethoden
                            1  Zur Ausübung der Fischerei ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fische mit im Wasser verteilten Substanzen anzulocken (Ködern), unter  Vorbehalt von Sonderbewilligungen, die vom Amt ausgestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fische mit einer Lampe oder einem Scheinwerfer anzulocken, unter  Vorbehalt von Sonderbewilligungen, die vom Amt ausgestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fische anders als mithilfe einer Angel zu fangen (ausgenommen für den  Fang von Ködern);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ferngesteuerte Geräte zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Fische zu fangen, indem sie mit einem Angelhaken absichtlich an einer  anderen Körperstelle als im Mund festgehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Stoffe, welche die Fische betäuben, Sprengstoff oder andere schädliche  Stoffe sowie Elektrizität zu verwenden; das Amt ist jedoch befugt, Be  -  willigungen für die Elektrofischerei auszustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  durch das Aufstellen von Hindernissen die Fortbewegung der Fische zu  beeinträchtigen oder zu verhindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Wasserhaushalt, den Zustand der Ufer oder des Flussbetts zu verän  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann Laichfischfänge, Abfischungen zum Schutz der Fische und  Fischfänge zu wissenschaftlichen Zwecken organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Angeln
                            1  Folgende Angeln sind erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schwebangel mit oder ohne Schwimmer und Beschwerung, inklusi  -  ve die Angelrute zum Fliegenfischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Senkangel mit Beschwerung, ohne Schwimmer oder mit einem  Laufzapfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gambe, d.  h. eine Senkangel, die von Hand auf und ab bewegt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Setzangel, d.  h. eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem  Grund aufliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Wurfangel, d.  h. eine beschwerte Angel mit oder ohne Laufzapfen,  deren Köder ausgeworfen und dann von der Fischerin oder vom Fischer  zurückgezogen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Schleppangel, d. h. eine von einem absichtlich getriebenen Wasser  -  fahrzeug passiv gezogene Angel, die nicht in der Hand gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung aller übrigen Angeln ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Erlaubte Angeln in den Flüssen
                            1  In den Flüssen darf die Inhaberin oder der Inhaber des Patents A, B oder F  nur eine einzige Angel (Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel, mit Ausnah  -  me der Gambe), die von Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder  des Fischers aufgestellt wird, gebrauchen. Die Angelrute darf mit einem ein  -  zigen einfachen Angelhaken versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Fischen mit toten Köderfischen («Dandinette») sowie Gummiködern  dürfen höchstens drei einfache Angelhaken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Broyekanal sind die Vorschriften über die Angelfischerei dieselben wie  für die Fischerei im See (Art. 27 dieses Reglements), ausser dass die Fische  -  rei mit der Gambe vom 15. April bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 31.  Dezember verboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Erlaubte Angeln im See
                            1  In den kantonalen Seen und im Broyekanal darf jede Inhaberin und jeder In  -  haber des Patents A, C oder F sowie des Patents D für die Fischerei von ei  -  nem Wasserfahrzeug aus in den Seen, in denen dieses Vorgehen erlaubt ist,  folgende Geräte gebrauchen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für das Angeln mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer  oder von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  drei einfache Angelruten (mit Ausnahme der Gambe), die mit der  Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers  aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten  oder dreifachen Angelhaken versehen sind; ausgenommen ist der  Pérolles-See, wo nur mit einer einzigen Angelrute, die mit einem  einzigen einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken verse  -  hen ist, gefischt werden darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine einzige Gambe mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die  Person, die mit der Gambe fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei  weitere Angelruten zu gebrauchen (Schweb-, Senk- oder Setzan  -  gel); ausgenommen ist der Pérolles-See, wo das Fischen mit der  Gambe verboten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für   den   Fischfang   mit   Köderfischen   oder   Fischteilen   drei  Schweb-, Setz- oder Senkangeln mit je einem Köderfisch; ausge  -  nommen ist der Pérolles-See, wo nur mit einer Angelrute, die mit  einem einzigen toten Köderfisch versehen ist, gefischt werden  darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  höchstens sechs Angelruten, wenn mehrere Personen, Gastfische  -  rinnen und Gastfischer inbegriffen, vom selben Wasserfahrzeug  aus fischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für das Fischen mit der Schleppangel (von einem absichtlich getriebe  -  nen Wasserfahrzeug gezogene Angel, die nicht in der Hand gehalten  wird):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Schleppangel ist vom 1. Dezember bis am 15. Januar verbo  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für das Fischen mit der Schleppangel: fünf Köder pro Wasserfahr  -  zeug, mit Ausnahme des Montsalvens-Sees und des Schwarzsees,  wo nur zwei Köder pro Boot gestattet sind; jeder Köder darf  höchstens mit drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelha  -  ken versehen sein (nach der Beendigung des Fischens mit der  Schleppangel muss die Kennzeichnung – weisser Ballon – einge  -  zogen werden).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Angeln mit Widerhaken
                            1  Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist ausschliesslich für  die Fischerei in den Seen sowie im Broyekanal erlaubt, unter der Vorausset  -  zung, dass die Fischerin oder der Fischer über einen Sachkundenachweis  (SaNa) verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Hilfsgerät
                            1  Nur der Feumer oder Kescher darf als Hilfsgerät für die Fischerei gebraucht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Köder – Allgemeines
                            1  Als Köder dürfen nur folgende Fischarten eingesetzt werden: Laube, Blicke,  Alet, Rotauge, Gründling, Flussbarsch, Rotfeder, Schleie, Elritze und Hasel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Flussbarsche, die als Köderfische verwendet werden, müssen vor Ort gefan  -  gen worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist verboten, echte und künstliche Fisch- oder Amphibieneier als Köder  zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Köder – Lebende Köder
                            1  Die Verwendung von lebenden Köderfischen für den Fang von Raubfischen  ist nur Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundenachweises (SaNa) er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist nur im Broyekanal, im  Schiffenen-, im Greyerzer-, im Lussy- und im Schwarzsee erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Im Greyerzer-, im Lussy-, im Schiffenen- und im Schwarzsee ist die  Verwendung von lebenden Köderfischen ab Ende der Schonzeit des  Hechts bis 30. November gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Im Broyekanal ist die Verwendung von lebenden Köderfischen das gan  -  ze Jahr zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lebende Köder können nur verwendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit einer Schweb-, Senk- oder Setzangel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von einem Ufer oder von einem nicht absichtlich und ohne Verwen  -  dung eines Elektromotors getriebenen Wasserfahrzeug aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn sie am Oberkiefer befestigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Köderfischfang
                            1  Der Fang von Köderfischen ist nur Fischerinnen und Fischern gestattet, die  über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Köderfische können mit einer Falle gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fallen müssen mit dem Namen und dem Vornamen der Eigentümerin oder  des Eigentümers versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Fischerin oder ein Fischer darf nur eine Köderfischfalle verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Köderfischfalle kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine durchsichtige Flasche mit durchbohrtem Boden sein, deren Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  l nicht überschreitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  oder eine kleine Reuse von höchstens 50 cm Länge und höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  cm Höhe und Breite oder Durchmesser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Greyerzer- und im Schiffenensee sowie im Broyekanal ist der Gebrauch  einer Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am  Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von höchstens 1 m  Länge gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Behandlung der Fische
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Gefangene Fische
                            1  Fische müssen schonend gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden. Fi  -  scherinnen und Fischer, die über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügen,  dürfen lebende Fische bis am Ende des Fischereiausflugs hältern; die Fische  dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gehälterte Fische dürfen nicht wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für  lebende Köderfische. Diese dürfen durch die Hälterung jedoch nicht leiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fische müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutz  -  verordnung (Art. 177 ff. TSchV) getötet werden. Die übliche Methode ist die  schnellstmögliche Betäubung des Fisches durch einen Schlag auf den Kopf  oder Genickbruch und die anschliessende Tötung durch Entbluten (durch An  -  stechen der Kiemen) oder schnellstmögliches Ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die gefangenen Fische dürfen vor dem Ende des Fischereiausflugs nicht so  verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Es ist verboten, Fische, die nicht in Anhang 5 aufgeführt sind, wieder ins  Wasser auszusetzen. Bei einem Fang sind diese Fische unverzüglich zu töten  und der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufse  -  her zu melden. Für die folgenden Arten gelten jedoch besondere Regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hecht: Nur in den Seen sowie im Broyekanal gefangene Fische dürfen  wieder ins Wasser ausgesetzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zander: Nur im Greyerzer- und im Schiffenensee gefangene Fische dür  -  fen wieder ins Wasser ausgesetzt werden; es ist im Übrigen nicht erfor  -  derlich, den Fang von Zandern der Wildhüterin-Fischereiaufseherin  oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Fische, die wieder ins Wasser ausgesetzt werden
                            1  Fische und Krebse, die während der Schonzeit versehentlich gefangen wer  -  den, deren Fang verboten ist oder welche ihr Fangmindestmass nicht erreicht  haben, müssen unverzüglich wieder ins Wasser ausgesetzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wird der gefangene Fisch als lebensfähig beurteilt, ist er sorgfältig wie  -  der ins Wasser auszusetzen, wenn nicht, ist er vor dem Aussetzen zu er  -  legen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ist das Entfernen des Angelhakens nicht mehr gut möglich, so ist die Fi  -  scherin oder der Fischer verpflichtet, die Angelschnur in der Nähe des  Mauls abzuschneiden, bevor der Fisch sorgfältig wieder ins Wasser  ausgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verletzte Fische dürfen nicht lebend gehältert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Ordnungsbussen
                            1  Verstösse gegen Bestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussenge  -  setzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Bei der Fischerei in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton
                            Waadt und dem Kanton Bern anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer in einem Grenzwasserlauf zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt  oder Freiburg und Bern fischt, ist den gesetzlichen Vorschriften und Regle  -  menten desjenigen Kantons unterstellt, der ihm das Patent ausgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Regelung ist anwendbar, unabhängig davon, von welchem Ufer aus  gefischt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Übermittlung der Strafbefehle und Urteile
                            1  Die zuständige Strafbehörde übermittelt dem Amt eine Kopie des Strafbe  -  fehls oder Strafurteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Delegation der Rechtsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Erneute Zulassung der Fischerei auf gewissen Abschnitten von
                            Wasserläufen und Seen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn für die öffentliche Gesundheit keine Gefahr mehr besteht und der  Stand der Sanierungsarbeiten der ehemaligen Deponie «La Pila» es erlaubt,  kann die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft anord  -  nen, dass die Fischerei vom linken Saaneufer aus am Fusse der Deponie La  Pila in Hauterive wieder zugelassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig legt sie die Einzelheiten für die erneute Zulassung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor sie die Fischerei wieder zulässt, holt sie die Stellungnahme der Di  -  rektion für Gesundheit und Soziales ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Übergangsbestimmungen
                            1  Wer zwischen 2004 und 2008 ein Jahres- oder ein Halbjahrespatent erwor  -  ben hat, wird im Sinne einer Übergangslösung als Fischerin oder Fischer mit  ausreichenden Kenntnissen (SaNa) im Sinne von Artikel 5a VBGF aner  -  kannt. Das Ende dieser Übergangsbestimmung ist auf den 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Belastung mit PCB (Polychloriertes Biphenylen)
                            1  Die Richtlinien und Empfehlungen der Direktion für Gesundheit und Sozia  -  les und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft zur  Abgabe von Fischen an Dritte und zum Verzehr von Fischen bleiben für Fi  -  sche, die in den folgenden Gewässern gefangen wurden, vorbehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  untere Ärgera;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mittlere und untere Glane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Saane 0, 1, 2 und 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Pérolles-See;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schiffenensee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden allen Personen, die ein Patent beziehen, beim Erwerb des Pa  -  tents abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weisungen und Empfehlungen zu gewissen Abschnitten von Wasser  -  läufen oder Seen können in gegenseitigem Einverständnis der Direktion der  Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Direktion für Ge  -  sundheit und Soziales aufgehoben oder geändert werden.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Personen, die in den Kantonen Freiburg oder Waadt wohnen  (Art. 6 Abs. 1 und 4)  Anhang 2:  Personen, die im Kanton Freiburg oder Waadt wohnen und  eine AHV-Rente oder eine volle IV-Rente beziehen (Art. 6  Abs. 2)  Anhang 3:  Personen, die nicht im Kanton wohnen (mit Ausnahme der Per  -  sonen, die im Kanton Waadt wohnen) (Art. 6 Abs. 3 und 4)  Anhang 4:  Wiederbevölkerungstaxe (Art. 7 Abs. 2)  Anhang 5:  Im Kanton Freiburg heimische Arten von Fischen und Krebsen  Genehmigung des Bundes  –  Die Artikel 20 bis 34 diesem Reglement sind vom  Eidgenössischen Departe  -  ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2021 genehmigt worden (  ASF  INFO  2021-52  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Erlass  Grunderlass  01.01.2022  2021_152  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.11.2021  01.01.2022  2021_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 1  Personen, die in den Kantonen Freiburg oder Waadt wohnen (Art. 6 Abs. 1 und 4)  FISCHEREI-  PATENT  JAHRESPATENT  HALBJAHRESPATENT  WOCHENPATENT  TAGESPATENT  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  A (Seen und  Wasserläufe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160.  –  80.  –  80.  –  40.  –  46.  –  23.  –  17.  –  8.50  B (Wasserläufe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140.  –  70.  –  70.  –  35.  –  C (Seen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.  –  58.  –  58.  –  29.  –  D (Wasserfahrzeug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90.  –  90.  –  45.  –  45.  –  26.  –  26.  –  8.–  8.–  F (  Grosser Kanal  (Bibera  ) und  Broyekanal)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44.  –  22.  –  22.  –  11.  –  6.–  G (Gast)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55.  –  (Aus  -  geschlos  -  sen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 2  Personen, die im Kanton Freiburg oder Waadt wohnen und eine AHV  -Rente oder eine volle IV  -Rente  beziehen (Art. 6 Abs. 2)  FISCHEREI-  PATENT  JAHRESPATENT  HALBJAHRESPATENT  WOCHENPATENT  TAGESPATENT  Erwachsene  Fr.  Erwachsene  Fr.  Erwachsene  Fr.  Erwachsene  Fr.  A (Seen und  Wasserläufe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.  –  40.  –  23.  –  8.50  B (Wasserläufe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.  –  35.  –  C (Seen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58.  –  29.  –  D (Wasserfahrzeug)  (Ausgeschlossen)  (Ausgeschlossen)  (Ausgeschlossen)  (Ausgeschlossen)  F (  Grosser Kanal  (Bibera  ) und  Broyekanal)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  –  11.  –  6.–  G (Gast)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 3  Personen, die nicht im Kanton wohnen (mit Ausnahme der Personen, die im Kanton Waadt wohnen)  (Art. 6 Abs  . 3 und  4)  FISCHEREI-  PATENT  JAHRESPATENT  HALBJAHRESPATENT  WOCHENPATENT  TAGESPATENT  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  A (Seen und  Wasserläufe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.  –  160.  –  160.  –  80.  –  92.  –  46.  –  34.  –  17.  –  B (Wasserläufe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280.  –  140.  –  140.  –  70.  –  C (Seen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.  –  116.  –  116.  –  58.  –  D (  Wasserfahrzeug  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.  –  180.  –  90.  –  90.  –  52.  –  52.  –  16.  –  16.  –  F (Grosser Kanal  (Bibera  ) und  Broyekanal  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88.  –  44.  –  44.  –  22.  –  6.–  6.–  G (Gast)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110.  –  (Ausge  -  schlos  -  sen  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 4  Wiederbevölkerungstaxe  (Art.  7 Abs  . 2)  FISCHEREIPATENT  Wiederbevölkerungstaxe  Fr.  Jahrespatente A, B oder C  40.  –  Halbjahrespatente A, B oder C  20.  –  Wochenpatent A  10.  –  Jahrespatent F  10.  –  Halbjahrespatent F  5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   5  Im Kanton Freiburg heimische Arten von Fischen und Krebsen  Gebräuchlicher  Name/ lokal  Name deutsch/  lokal  Wissenschaftlicher  Name  Gefährdungsstatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anguillidae  Anguille  Aal  Anguilla anguilla  1  Cobitidae  Loche de  rivière  Dorngrundel  Cobitis taenia  D  U  , E  Cobite italiano  Cobite italiano  Cobitis bilineata  2  Coregonidae  Corégones  Felchen  Coregonus  spp.  4, E  Cottidae  Chabot  Groppe  Cottus gobio  4  Cyprinidae  Brème  Brachsmen  Abramis brama  N  G  Spirlin  Schneider  Alburnoides  bipunctatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, E  Ablette  Laube  Alburnus alburnus  N  G  Barbeau  Barbe  Barbus barbus  4  Brème  bordelière  Blicke  Blicca bjoerkna  4  Nase  Nase  Chondrostoma nasus  1, E  Carpe  Karpfen  Cyprinus carpio  4  Goujon  Gründling  Gobio gobio  N  G  Able de  Stymphale  Moderlieschen  Leucaspius  delineatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, E  Vandoise  Hasel  Leuciscus leuciscus  N  G  Vairon  Elritze  Phoxinus phoxinus  N  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebräuchlicher  Name/ lokal  Name deutsch/  lokal  Wissenschaftlicher  Name  Gefährdungsstatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bouvière  Bitterling  Rhodeus amarus  2, E  Gardon,  Vengeron  Rotauge  Rutilus rutilus  N  G  Rotengle  Rotfeder  Scardinius  erythrophthalmus  N  G  Chevaine  Alet  Squalius cephalus  N  G  Blageon  Strömer  Telestes souffia  3, E  Tanche  Schleie  Tinca tinca  N  G  Esocidae  Brochet  Hecht  Esox lucius  N  G  Gasterosteidae  Epinoche  Stichling  Gasterosteus  gymnurus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lotidae  Lotte  Trüsche  Lota lota  N  G  Nemacheilidae  Loche franche  Schmerle,  Bartgrundel  Barbatula barbatula  4  Percidae  Grémille  Kaulbarsch  Gymnocephalus  cernua  N  G  Perche  Flussbarsch,  Egli  Perca fluviatilis  N  G  Petromyzontidae  Petite lamproie  Bachneunauge  Lampetra planeri  2, E  Salmonidae  Truite  atlantique,  Truite de rivière  Bachforelle  Salmo trutta  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebräuchlicher  Name/ lokal  Name deutsch/  lokal  Wissenschaftlicher  Name  Gefährdungsstatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Truite  atlantique,  Truite lacustre  Seeforelle  Salmo trutta  2  Omble  -  chevalier  Seesaibling  Salvelinus umbla  3  Siluridae  Silure glâne  Wels  Silurus glanis  N  G  , E  Thymallidae  Ombre de  rivière  Äsche  Thymallus thymallus  2, E  Astacidae  Ecrevisse  à pattes rouges  Edelkrebs  Astacus astacus  3, E  Ecrevisse  à pattes  blanches  Dohlenkrebs  Austropotamobius  pallipes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Gefährdungsstatus der Art  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 =  vom Aussterben bedroht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 =  stark gefährdet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = gefährdet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = potenziell gefährdet  NG = nicht gefährdet  DU =    Datenlage ungenügend  E = europäisch geschützt nach Berner Konvention.      Nach Anhang 1 der Verordnung vom 24.  November 1993 zum Bundesgesetz über  die Fischerei  .