Besoldung der Lehrkräfte an den kantonalen hauswirtschaftlichen Kursen
                            1  Besoldung der Lehrkräfte an den  kantonalen hauswirtschaftlichen Kursen  RRB vom 10. Juli 1973  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 26 litera f des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte  an  den  Volksschulen  und  Fortbildungsschulen  (Lehrerbesoldungsgesetz)  vom 8. Dezember 1963  beschliesst:  Die Besoldung für den Unterricht an den kantonalen hauswirtschaftlichen  Kursen wird wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Hauswirtschafts- und Arbeitslehrerinnen haben Anspruch auf die
                            Grundbesoldung  nach  §  7  Ziffer  7  des  Lehrerbesoldungsgesetzes,  zuzüg-  lich eine staatliche Zulage von 10% vom dritten Dienstjahr an. Werden sie  nur  von  Fall  zu  Fall  für  einen  Kurs  eingesetzt,  erhalten  sie  als  Honorar  jeweils  1/40  des  massgeblichen  Jahresstunden-Ansatzes  je  erteilte  Unter-  richtsstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Lehrkräfte, die allgemein bildende Fächer unterrichten, werden je er-
                            teilte  Stunde  im  Rahmen  der  für  sie  nach  dem  Lehrerbesoldungsgesetz  massgeblichen Zusatzstunden-Entschädigung besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Hauptverantwortliche Hauswirtschaftslehrerinnen erhalten für ausser-
                            ordentliche Beanspruchung durch die Führung solcher Kurse und durch die  vermehrten  administrativen  Arbeiten  eine  zusätzliche  Entschädigung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) pro Jahr oder. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) pro Kurswoche.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Auf den Besoldungen und Entschädigungen wird die vom Kantonsrat
                            jeweilen beschlossene prozentuale Teuerungszulage ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Für Lehrkräfte, die ausserhalb ihres Wohnortes oder ihres ordentlichen
                            Kursortes  eingesetzt  werden  müssen,  kann  das  Erziehungs-Departement  eine Reiseentschädigung Wohnort-Kursort im Rahmen der für Staatsfunk-  tionäre massgeblichen Bestimmungen festlegen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 2 aufgehoben durch RRB vom 1. Februar 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus-  gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                7. Die Besoldungen und Entschädigungen sind nach Anordnung des Erzie-
                            hungs-Departementes  durch  die  Staatskasse  auszurichten.  Von  hauptamt-  lichen  Lehrerinnen  dieser  Kurse  effektiv  erteilte  Zusatzstunden  werden  jeweils pro Schulhalbjahr entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Mai 1973 in Kraft und ersetzt
                            den Regierungsratsbeschluss vom 8. Januar 1965.