Verordnung über die Beiträge der Staatsbediensteten und der staatlichen Unfallkasse an die Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung
                            1  Verordnung über die Beiträge der  Staatsbediensteten und der staatlichen  Unfallkasse an die Prämien der  obligatorischen  Nichtberufsunfallversicherung  RRB vom 14. September 1993  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  91  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Unfallversi-  cherung  vom  20.  März  1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  §§  47  und  54  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal vom 27. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1   Die Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung der  Staatsbediensteten  werden  zu  zwei  Drittel  von  den  Staatsbediensteten  und zu einem Drittel von der staatlichen Unfallkasse getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Aufhebung  der  staatlichen  Unfallkasse  werden  die  Prämien  vollum-  fänglich von den Staatsbediensteten getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Frauen und Männer zahlen die gleichen Prämienanteile. Die indivi-
                            duellen  Prämienanteile  werden  jeweils  monatlich  von  der  Bruttobesol-  dung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1    Für  Staatsbedienstete,  die  bei  der  SUVA  und  für  diejenigen,  die  bei  den  Privatversicherungsgesellschaften  versichert  sind,  gelten  die  gleichen  Prämiensätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei unterschiedlichen Prämiensätzen zwischen der SUVA und den Privat-  versicherungsgesellschaften  wird  zur  Ermittlung  des  individuellen  Prämi-  enanteils der Staatsbediensteten der Prämiensatz der SUVA und derjenige  der  Privatversicherungsgesellschaften  im  Verhältnis  zur  Bruttolohnsumme  aller Staatsbediensteten aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Der jährliche Prämiensatz für die obligatorische Nichtberufsunfallver-
                            sicherung wird vom Personalamt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Ziffer 6 des Regierungsratsbeschlusses vom 26. Oktober 1983 über die
                            Regelung  der  Unfallversicherung  sowie  der  Regierungsratsbeschluss  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Januar 1991 über die Prämienanpassung bei der Nichtberufsunfallversi-
                            cherung sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt
                            das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 832.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.1.