Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen
                            Verordnung über die Anerkennung von  Lehrdiplomen  Vom 4. Juli 2000 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 50 und 51 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs  -  abschlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , das EDK-Reglement über die Anerken  -  nung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. August 1999
                            3  )  , das EDK-Reglement über die Anerkennung von Hoch  -  schuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Juni 1999
                            4  )   und das EDK-Reglement über die Anerkennung der Lehrdi  -  plome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Lehrdiplomen (bzw. -pa  -  tenten oder -ausweisen) schweizerischer Kantone und anderer Staaten für  den Kindergarten und die Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Lehrberechtigung
                            1  Lehrpersonen des Kindergartens und der Volksschule, welche über ein  durch die EDK anerkanntes Lehrdiplom verfügen, sind entsprechend ihrem  Diplom lehrberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gleichwertigkeitsanerkennung
                            1  Das Departement für Bildung und Kultur verfügt über die Erteilung oder  Verweigerung der Gleichwertigkeitsanerkennung. Namens des Departe  -  ments für Bildung und Kultur entscheidet der Vorsteher bzw. die Vorstehe  -  rin des Amtes für Volksschule und Kindergarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber und Inhaberinnen von Diplomen ohne EDK-Anerkennung kön  -  nen beim Departement für Bildung und Kultur eine Gleichwertigkeitsaner  -  kennung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erteilte Lehrberechtigung kann Einschränkungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anerkennung wird verweigert, wenn wesentliche Kenntnisse und Fä  -  higkeiten zur Berufsausübung fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausnahmeregelung
                            1  Das Departement für Bildung und Kultur ist befugt, in ausserordentlichen  Fällen von dieser Verordnung abzuweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  411.251  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  415.218  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  415.217  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BGS  411.255  .  GS 95, 188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Beschwerdeführung
                            1  Gegen Verfügungen des Departements für Bildung und Kultur aufgrund  dieser Verordnung kann beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen schrift  -  lich Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch  stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:  a)  §19  bis     der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit an Bezirksschulen  vom 12. September 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  c)  die Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekundar  -  lehrer vom 14. November 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ;  d)  Verordnung über die Wählbarkeit der Lehrer und Besoldung des Un  -  terrichts an Kleinklassen und Sonderschulen vom 27. April 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ;  e)  § 9 der Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und  an den Mittelschulen vom 26. Oktober 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;  f)  Verordnung über den Erwerb von Fachpatenten für den Unterricht  an Ober- und Sekundarschulen des Kantons Solothurn von 1. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ;  g)  Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit für Absolventen und  Absolventinnen des Ausbildungskurses der Berufsleute am Kinder  -  gärtnerinnenseminar Solothurn vom 1. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  ;  h)  Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 September 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  ;  i)  Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer für  Absolventen des Umschulungskurses für Berufsleute 9. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  ;  j)  Verordnung über die Ausbildung der Arbeitslehrerinnen vom 9. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  ;  k)  RRB vom 5. Juni 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   betreffend Erteilung von Fremdsprachenun  -  terricht an Bezirksschulen durch Lehrer ohne entsprechenden Lehr  -  ausweis;  l)  RRB vom 4. Juli 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   betreffend Berechtigung zur Erteilung von  Französischunterricht auf der Primarschulstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten  bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS 413.313.71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS 413.313.61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS 413.313.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BGS  411.442.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BGS 413.313.214.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BGS 412.131.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  BGS 413.313.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  BGS 413.313.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  BGS 413.313.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  BGS 413.313.713.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  BGS 413.313.215.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2000 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 22. September 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                13.01.2009 01.01.2009 § 5 totalrevidiert -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 13.01.2009 01.01.2009 totalrevidiert -
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