Verordnung über die Entschädigung der Instruktoren an der kantonalen Polizeianwär... (126.515.45)
Verordnung über die Entschädigung der Instruktoren an der kantonalen Polizeianwär... (126.515.45)
Verordnung über die Entschädigung der Instruktoren an der kantonalen Polizeianwärter-Schule
1 Verordnung über die Entschädigung der Instruktoren an der kantonalen Polizeianwärter-Schule RRB vom 21. November 1989 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 und § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1.
1 Die Instruktoren an der kantonalen Polizeianwärter-Schule erhalten für jede Instruktionsstunde eine Entschädigung von 57 Franken.
2 Nicht entschädigt werden: a) Offiziere und höhere Unteroffiziere des kantonalen Polizeikorps, die an der kantonalen Polizeianwärter-Schule unterrichten. b) Die übrigen Angehörigen des kantonalen Polizeikorps, deren Instrukti- onstätigkeit an der kantonalen Polizeianwärter-Schule zum Aufgaben- bereich gehört.
§ 2. Für Instruktoren, die im Dienste des Kantons stehen, gelten die Be-
stimmungen der Verordnung über die Nebenbeschäftigungen des Staats- personals vom 14. November 1980
2 ).
§ 3.
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Juli 1989 in Kraft. Vorbe- halten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die Regierungsratsbeschlüsse vom 27. Juni 1978 und vom 31. Januar
1989
3 ) sind aufgehoben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Ziffer 4 des Regierungsratsbeschlusses vom 27. Juni 1978 ist nach Ab- schluss der Polizeianwärter-Schule 1989/90 aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 5. Februar 1990 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 8. Februar 1990 ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 126.331.
3 ) GS 91, 274.