Verordnung über das Desinfektionswesen
                            VIII A/63/1  Verordnung über das Desinfektionswesen  Vom 16. Dezember 1963 (Stand 1. Januar 1988)  Der Landrat  erlässt, gestützt auf Artikel  32 des Gesetzes vom 5.  Mai 1963 über das Ge  -  sundheitswesen  1  )  , folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufgabe
                            1  Zur Verhinderung oder Tilgung ansteckender Krankheiten, ebenso zur Ver  -  tilgung von Ungeziefer sind durch den Gemeinderat oder durch das Depar  -  tement Finanzen und Gesundheit (Departement) von sich aus oder auf Ver  -  anlassung des Arztes Desinfektionen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kant. Desinfektor Entschädigung; Gemeindedesinfektoren
                            1  Das Departement bezeichnet einen kantonalen Desinfektor, der ihm in sei  -  nen Funktionen unterstellt ist. Seine Entschädigung wird durch den Regie  -  rungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso können die Gemeinden für ihre Bedürfnisse Desinfektoren ernen  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildung
                            1  Als Desinfektor kann eingesetzt werden, wer einen vom Eidgenössischen  Gesundheitsamt in Bern durchgeführten Kurs für Zivildesinfektoren mit Er  -  folg bestanden hat. Bei vorausgehender Anmeldung über das Departement  kann der Regierungsrat an die Ausbildungskosten Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auftrag
                            1  Der   Auftrag   zur   Desinfektion   wird   bei   der   Bekämpfung   ansteckender  Krankheiten durch das Departement, bei der Bekämpfung von Ungeziefer  durch den Gemeinderat erteilt. Der Desinfektor kann den im kantonalen La  -  boratorium deponierten Apparat und die nötigen Chemikalien anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wartung
                            1  Nach ausgeführter Desinfektion übernimmt das kantonale Laboratorium  die Reinigung der Apparatur und die Ergänzung der verbrauchten Chemika  -  verantwortlich.  1)  GS  VIII  A/1/1  N 28 1827  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/63/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldepflicht
                            1  Der Desinfektor hat dem Auftraggeber über die ausgeführte Desinfektion  Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kostentragung
                            1  Die Kosten der Desinfektionsmassnahmen zur Verhinderung oder Tilgung  ansteckender Krankheiten gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Desinfektionsmassnahmen zur Vertilgung von Ungeziefer  gehen zu Lasten des Wohnungsinhabers, bei Bedürftigen zu Lasten des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Desinfektor hat periodisch, mindestens jährlich einmal, mit  dem Departement abzurechnen. Die Bundesbeiträge werden vom Departe  -  ment eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            *   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel  35a des Gesundheitsgesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten und Ausserkraftsetzung bisherigen Rechtes
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 1964 in Kraft. Damit sind alle ihr wider  -  sprechenden Vorschriften über das Desinfektionswesen aufgehoben.  1)  GS  VIII  A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/63/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  02.12.1987  01.01.1988  Art. 8  totalrevidiert  SBE III/4 337  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/63/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 02.12.1987
                            01.01.1988  totalrevidiert  SBE III/4 337
                        
                        
                    
                    
                    
                
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