Reglement über Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen
                            VI C/1/9  Reglement über Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für  Effizienzverbesserungen  Vom 20. März 2001 (Stand 1. April 2001)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  247 des Steuergesetzes vom 7.  Mai 2000  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen leistet einmalig Beiträge  an Schulgemeinden, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich politisch vereinigen (zusammenschliessen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sich regional im Rahmen von Schulkreisen zusammenschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ihre Administration und Verwaltung gemeinsam führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gemeinsam Schulhausbauten planen und erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Aufwendungen zur Erarbeitung von Grundlagen für die Vereinigung  von Schulgemeinden oder von Schulkreisvereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Investitionen für zusammengelegte Administrationen und Verwal  -  tungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Tilgung bestehender Schulden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für Neu- und Anbauten, für Renovationen und Einrichtungen in Ergän  -  zung zu den entsprechenden Beitragsbestimmungen des Bildungsge  -  setzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Schulgemeinden auch aus andern wichtigen Grün  -  den Beiträge gewähren.  2. Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einreichung/Bearbeitung
                            1  Beitragsgesuche sind schriftlich dem Regierungsrat vor Ausführung des  Projektes einzureichen. Die Beitragsgesuche werden durch das Departe  -  ment Bildung und Kultur bearbeitet. Dieses kann zur Antragstellung mit an  -  dern Departementen zusammenarbeiten.  1)  GS  VI  C/1/1  2)  GS  IV  B/1/3  SBE VII/9 436  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterlagen
                            1  Beitragsgesuche müssen zusätzlich zur Begründung enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  je eine aktuelle Rechnung der Schulgemeinden, die sich zusammen  -  schliessen oder in anderer Art und Weise zusammenarbeiten wollen;  zusätzlich sind Abrechnungen über sämtliche Fonds und Stiftungen  der Schulgemeinden einzureichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine aktuelle Bilanz mit den dazugehörenden Inventaren der Schulge  -  meinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Angaben über die Höhe des Steuerfusses der Schulgemeinden für das  laufende Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Angaben über die Steuerzuschläge der Orts- und Fürsorgegemeinden  der betreffenden Schulgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Voranschläge für das laufende Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  weitere allenfalls der Begründung dienende Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, können  zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden. Insbesondere ist  dem Departement Finanzen und Gesundheit Einblick in die Schulrechnun  -  gen zu ermöglichen.  3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben des Departements Bildung und Kultur
                            1  Das Departement Bildung und Kultur überprüft die Beitragsgesuche auf  Vollständigkeit. Entsprechen die Unterlagen nicht den Erfordernissen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3, fordert es das Fehlende nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bedingungen
                            1  Es müssen folgende Bedingungen und Kriterien erfüllt sein, damit eine Bei  -  tragsgewährung möglich wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Rechnungen der Schulgemeinden entsprechen den Richtlinien des  Neuen Rechnungsmodells (NRM), dem Gemeindehaushaltgesetz  1  )   und  der Gemeindehaushaltverordnung  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wirtschaftlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheid
                            1  Der Regierungsrat entscheidet  abschliessend   auf  Antrag  des  Departe  -  ments Bildung und Kultur über die Gewährung eines Beitrags.  1)  GS  VI  A/1/3  ; nun: Finanzhaushaltsgesetz VI A/1/2  2)  GS  VI  A/1/3/1  ; nun: Finanzhaushaltsverordnung VI A/1/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auszahlung des Beitrags
                            1  Der Beitrag wird in der Regel erst nach der Ausführung des Projekts aus  -  bezahlt. Allfällige Schlussabrechnungen können von kantonalen Instanzen  überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bildung und Kultur kann ausnahmsweise Teile des Bei  -  trags als Vorschuss auszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Pflichten der Beitragsempfänger
                            1  Die Beitragsempfänger haben sich an die Bedingungen und Auflagen des  Regierungsratsbeschlusses zu halten. Kantonale Instanzen sind berechtigt,  diesbezügliche Kontrollen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfall und Rückforderung der Beiträge
                            1  Beitragszusicherungen   verfallen   oder   Vorschüsse   sind   zurückzuzahlen,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beiträge aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung  des Sachverhalts zu Unrecht zugesichert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die zum Abschluss des Vorhabens angesetzte Frist nicht eingehalten  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bedingungen und Auflagen missachtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Teile des Vorhabens, die für einen Beitrag ausschlaggebend waren,  nicht oder nur ungenügend verwirklicht werden.  4. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1.  April 2001 in Kraft.  3