Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte
                            1  Verordnung über die Offenhaltung der  Versorgungsrouten für  Ausnahmetransporte  RRB vom 25. Juni 2002  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf die Artikel 3 und 9 des Bundesgesetzes über den Strassenver-  kehr  (SVG)  vom  19.  Dezember  1958,  Artikel  35  und  78  ff  der  Verkeh  rsre-  gelnverordnung  (VRV)  vom  13.  November  1962,  Artikel  110  Absatz  4  der  Signalisationsverodnung  (SSV)  vom  5.  September  1979  sowie  §  5  litera  e  der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und § 26 des  Strassengesetzes vom 17. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bau und Offenhaltung von Versorgungs-
                            routen für Ausnahmetransporte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsatz
                            Die solothurnischen Kantons- und Gemeindestrassen, die zum nachstehend  bezeichneten  und  in  Spezialplänen  dargestellten  Netz  der  Versorgungs-  routen  für  Ausnahmetransporte  von  unteilbaren  Lasten  gehören  (Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1), sind entsprechend den näheren Bestimmungen dieser Verordnung aus-  zubauen und in der Regel dauernd offen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Strassentypen und Ausbaugrössen
                            Das  Netz  der  Versorgungsrouten  für  Ausnahmetransporte  wird  in  die  nachfolgenden  Typen  unterteilt  und  ist  auf  die  folgenden  Werte  auszu-  bauen. Das Gesamtgewicht bemisst sich jeweils ohne Zugfahrzeuge.  Routen Typ   Durchfahrts-  breite B  Lichte  Höhe H  Gesamtge-  wicht G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Achslast A  I  I red.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.50 m
6.50 m
5.20 m
5.20 m
                            4’800 kN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3’200 kN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 kN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 kN  II  II plus
                        
                        
                    
                    
                    
                5.00 m
5.00 m
4.80 m
5.20 m
                            2’400 kN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2’400 kN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 kN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 kN  III  III red.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.50 m
4.50 m
4.80 m
4.50 m
                            900 kN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900 kN  SVG  SVG  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 733.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 725.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  10 kN = 1 t (alte Einheit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Normen
                            Die  Erstellung,  der  Ausbau  und  der  Unterhalt  von  Versorgungsrouten  für  Ausnahmetransporte  richtet  sich  nach  den  jeweils  gültigen  Richtlinien,  Normalien  und  Empfehlungen  anerkannter  Fachverbände  und  hat  den  gültigen  einschlägigen  VSS-  und  SIA-Normen  für  Ausnahmetransporte  zu  entsprechen. Insbesondere gelten auch die technischen Normalien der VSS-  Arbeitsgruppe "Ausnahmetransporte".
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Routen für Ausnahmetransporte Typ I
                            Die  nachgenannten  Strassenstrecken  werden  als  Routen  für  Ausnahme-  transporte  Typ  I  (LH  =  5.20  m;  G  =  4800  kN)  Typ  I  red.  (G  =  3200  kN)  be-  zeichnet:  Routen Typ I (LH = 5,20 m; Gesamtgewicht G = 4800 kN)  -  KG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) AG/SO-Erlinsbach-Niedergösgen-Winznau-(Tripolis)-Trimbach-  Olten-Hägendorf-Oensingen-KG SO/BE und KG BE/SO-via alte Landstra-  sse-Flumenthal-Solothurn-Grenchen-Schlachthausstrasse-Aarebrücke-KG  SO/BE und KG BE/SO Schnottwil-KG SO/BE  -  Hägendorf-Querverbindung-Gunzgen-Gunzger Allmend-Boningen-  Fulenbach-Wolfwil-KG SO/BE  -  Oensingen-Bad Klus und Oensingen Autobahnzubringer-Balsthal-  Holderbank-KG SO/BL  -  Solothurn-Bahnübergang SBB-Biberist-Lohn-KG SO/BE  -  A5 Abschnitt Enge-Anschluss Bürenstrasse  (Fahrbahn Enge – Bürenstrasse LH = 4.80 m / Bürenstrasse – Enge LH =
                        
                        
                    
                    
                    
                5.20 m).
§ 5. Routen für Ausnahmetransporte Typ II
                            Die  nachgenannten  Strassenstrecken  werden  als  Routen  für  Typ  II  (LH  =
                        
                        
                    
                    
                    
                4.80 m; G. = 2400 kN) resp.
                            Typ II plus (LH = 5.20 m) bezeichnet:  Routen Typ II (LH =4.80m, G: 2400 kN)  -  Zufahrt Kraftwerk und UW Flumenthal ab Route Typ I, Hinterriedholz  -  Riedholz-Industrie Attisholz  -  Solothurn-Zuchwil-Luterbach-UW Wilihof  -  Solothurn-Aarmattüberführung-Zuchwil Industrie  -  KG BE/SO-Subingen (Zufahrt UW)-Deitingen-UW Wangen  -  Gerlafingen-Zufahrt UW  -  KG   AG/SO-Olten-Winznau   (Gäubahnbrücke   LH=   4.30m,   Aarebrücke  Winznau G max. = 1800kN)  -  KG AG/SO-Schachen-Wöschnau-Schönenwerd-Abzweigung AKW  -  KG BL/SO-Breitenbach  -  Grenchen-Zufahrt UW  -  Selzach-Zufahrt UW  -  (West-Umfahrung Solothurn) geplant  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  KG = Kantonsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Routen Typ II plus (LH = 5.20 m, G = 2400 kN)  -  Biberist-Industrie-Gerlafingen-KG SO/BE
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Routen für Ausnahmetransporte Typ III
                            Die  nachgenannten  Strassenstrecken  werden  als  Routen  für  Ausnahme-  transporte Typ III resp. Typ III red. b  ezeichnet:  Routen Typ III (LH = 4,80 m; G =  900 kN)  -  KG BL/SO-Zufahrt UW Dornach  -  KG  BL/SO-Himmelried-Nunningen  (Zufahrt  zu  UW)-Zullwil-Breitenbach  (UW)  Routen Typ III red. (LH = 4.50 m, G =  900 kN)  -  Balsthal  (Hindernis  Tragfähigkeit  Bachdurchlass  max.  4  Achsen  à  105  kN)-Umfahrungsstrasse-Welschenrohr-Gänsbrunnen-KG SO/BE.  -  A1 und A5,   Bereiche Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Werkanschlüsse
                            Die  Sicherstellung  der  Zufahrten  zu  den  Werken  ab  Gemeinde-  oder  Kan-  tonsstrassen  obliegt  den  Werk  eigentümern.  (Ihre  Darstellung  im  Versor-  gungsrouten-Typenplan ist unverbindlich.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Bauten/ Beeinträchtigungen an Versorgungsrouten
                            1  Das  Bau-  und  Justizdepartement  ist  von  der  Projektierung  von  Bauten  und  Anlagen  (einschliesslich  Signalanlagen),  welche  das  vorgeschriebene  Lichtraumprofil,  die  Linien  führung,  das  Längenprofil  oder  die  Tragfähig-  keit   der   Versorgungsrouten   für   Ausnahmetransporte   beeinträchtigen,  frühzeitig zu unterrichten. Diesbezügliche Projektpläne sind dem Bau- und  Justizdepartement zur Vorprüfung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Beeinträchtigung der Routen für Ausnahmetransporte durch Bauten  oder  Bauarbeiten  ist  zu  vermeiden.  Wenn  nötig,  ist  vor  Inangriffnahme  der Bauarbeiten eine gleichwertige Ersatzroute bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Aufsicht
                            Das  Bau-  und  Justizdepartement  wird  mit  der  Aufsicht  über  das  Netz  der  Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte beauftragt. Es ist befugt, alle  Massnahmen  zu  treffen,  welche  zur  Offenhaltung  dieser  Routen  notwen-  dig  sind.  Es  kann  nötigenfalls,  auf  Kosten  des  unrechtmässig  eine  Beein-  trächtigung Verursachenden, zur Ersatzvornahme schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Ausbau und Unterhalt der Routen für Ausnahmetransporte
                            Das  Bau-  und  Justizdepartement  berücksichtigt  die  Bedürfnisse  der  Aus-  nahmetransporte  von  unteilbaren  Lasten  in  angemessener  Weise  bei  der  Festlegung der jährlichen Strassenbau- und Unterhaltsprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bewilligung von Ausnahmetransporten
§ 11. Zuständigkeit
                            Die  Bewilligung  von  Ausnahmetransporten  erteilt  das  Bau-  und  Justizde-  partement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Benützung der Routen für Ausnahmetransporte
                            1  Das  Bau-  und  Justizdepartement  bewilligt  Ausnahmetransporte  in  der  Regel  nur  auf  den  dafür  ausgeschiedenen  Routen.  Vorbehalten  bleibt  die  Bewilligung  für  die  Benützung  anderer  Strassen,  soweit  keine  Versor-  gungsrouten für Ausnahmetransporte zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Justizdepartement kann unabhängig von den in § 2 vorge-  sehenen  Ausbaunormen  grössere  Transporte  zulassen,  wenn  die  Verhält-  nisse es gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Höhere als die in § 2 festgelegten Gesamtgewichte sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Bau-  und  Justizdepartement  bestimmt  Ersatzrouten  und  legt  deren  Benützungskriterien  fest,  solange  die  Versorgungsrouten  nicht  definitiv  ausgebaut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Gebühren
                            Für  die  Bewilligung  ist  eine  Gebühr  nach  dem  kantonalen  Gebührentarif  (GT)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Bewilligungsverfahren
                            Das  Bewilligungsverfahren  für  Ausnahmetransporte  richtet  sich  nach  dem  Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 15. Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 19. September  2002 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 615.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 124.11.