Gesetz über Ausbildungsbeiträge
                            Gesetz  über Ausbildungsbeiträge  Vom 3. Mai 1984 (Stand 1. Januar 2007)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der Kanton leistet nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsvorschrif  -  ten Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der be  -  ruflichen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitragsarten
                            1  Beiträge werden als Stipendien und/oder Darlehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stipendien  sind   einmalige   oder   wiederkehrende   Beiträge   ohne   Rückzah  -  lungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und  zurückbezahlt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Subsidiarität
                            1  Beiträge werden gewährt, wenn und soweit die finanzielle Leistungsfähig  -  keit des Bewerbers, seiner Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht  ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleibt   die   Regelung   von   Darlehen   bei   Weiterbildung   und  Zweitausbildung.  *  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausbildungsarten
                            1  Beiträge werden an die Kosten folgender Ausbildungsarten gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorbildung,  d.h. der  Besuch  von Schulen  und Lehrgängen,  die  nach  erfüllter Schulpflicht auf eine nachfolgende Ausbildung vorbereiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erstausbildung, d.h. der Besuch von Schulen und Lehrgängen nach er  -  füllter Schulpflicht, soweit sie für das angestrebte Berufsziel verlangt  werden. Für den Besuch von Privat- oder Internatsschulen kann aus  -  nahmsweise schon früher ein Stipendium gewährt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Weiterbildung, d.h. der Besuch von Schulen und Lehrgängen, die das  Erreichen einer höheren Stufe im Bereich des erlernten Berufs ermög  -  lichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zweitausbildung, d.h. der Besuch von Schulen und Lehrgängen nach  abgeschlossener Erstausbildung gemäss Bst.  b dieses Absatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausbildungsstätten   müssen   vom   Bund   anerkannt   oder   vom   Kanton  Zug stipendienrechtlich anerkannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bezugsberechtigte Personen
                            1  Bezugsberechtigt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Schweizer Bürger, einschliesslich Auslandschweizer und Kinder einer  Schweizerin,   die   nicht  im  Besitze   eines  Schweizerbürgerrechts   sind,  sowie   Arbeitnehmer   und   ihre   Kinder   aus   Staaten   der   Europäischen  Union (EU) und der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Angehörige   anderer   Staaten,   die   mindestens   fünf   Jahre   ununterbro  -  chen bewilligten Aufenthalt in der Schweiz haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Flüchtlinge   und   Staatenlose   mit   schweizerischem   Asylrecht   oder  kantonaler Aufenthaltsbewilligung,  deren berufliche Förderung angezeigt erscheint, die den Anforderungen der  entsprechenden Ausbildungsstätten genügen und die im Kanton Zug stipen  -  dienrechtlichen Wohnsitz  haben. Besondere  Vorschriften des Bundes  blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerbern, die bei Beginn der Ausbildung das 40. Altersjahr erfüllt haben,  können Beiträge nur noch als Darlehen gewährt werden. In Härtefällen kön  -  nen ausnahmsweise Stipendien gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesuche
                            1  Der Bewerber  hat der Direktion für Bildung und Kultur ein Gesuch mit  den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verspätet eingereichte Gesuche werden nur noch für die verbleibende Zeit  eines Ausbildungsjahres berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Stipendienrechtlicher Wohnsitz
                            1  Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines Bewerbers befindet sich am zivil  -  rechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vor  -  mundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuger Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die  elternlos im Ausland wohnen (Auslandschweizer), haben für Ausbildungen  in  der  Schweiz  ihren  stipendienrechtlichen Wohnsitz  im  Kanton  Zug. Bei  mehreren Bürgerrechten in der Schweiz gilt das zuletzt erworbene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern  im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton  Zug, wenn sie ihm zugewiesen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mündige Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland woh  -  nen,   haben   den  stipendienrechtlichen Wohnsitz   im  Kanton   Zug,   wenn   sie  hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mündige Bewerber, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbro  -  chen während zwei Jahren im Kanton Zug wohnhaft und aufgrund eigener  Erwerbstätigkeit  finanziell  unabhängig  gewesen  sind,  ohne   gleichzeitig  in  Ausbildung   zu   sein,   haben   hier   stipendienrechtlichen   Wohnsitz.   Als   Er  -  werbstätigkeit gilt auch die Führung eines Familienhaushalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft hat keine Änderung des stipen  -  dienrechtlichen Wohnsitzes zur Folge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ein einmal erworbener  stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur  Be  -  gründung eines neuen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dauer der Beitragsleistung
                            1  Beiträge  werden nur  für den  Zeitraum ausgerichtet,  in dem eine  Ausbil  -  dung   ordentlicherweise   absolviert   und   abgeschlossen   werden   kann.   Aus  -  nahmsweise können sie für eine längere Dauer gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Wechsel der Ausbildungsrichtung oder bei Zweitausbildung kann die  Leistung   von   Beiträgen   verweigert,   beschränkt,   mit   Auflagen   verbunden  oder unter besonderen Umständen angemessen erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Form der Beitragsleistungen
                            1  Beiträge werden in folgenden Formen gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Vorbildung ausschliesslich als Stipendien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Erstausbildung, Weiterbildung und Zweitausbildung als Stipen  -  dien; zusätzlich sind Darlehen möglich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für eine zweite Hochschulausbildung in der Regel als Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Massgebende finanzielle Verhältnisse
                            1  Für die Beurteilung der Beitragsgesuche sind massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die finanziellen Verhältnisse des Bewerbers, seiner Eltern und allen  -  falls seines Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners sowie anderer  gesetzlich Verpflichteter. Die Stipendienstelle ist berechtigt, die für die  Berechnung   der   Ausbildungsbeiträge   notwendigen   Steuerdaten   auf  dem EDV-System der Steuerverwaltung abzurufen und im Entscheid  offen  zu   legen,  sofern   technisch   sicher   gestellt  ist,   dass   ein   direkter  Zugriff auf andere Steuerdaten ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  allfällige weitere Ausbildungsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schulungs- und Lebenshaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuchsteller, den Eltern und seinem Ehegatten, dem eingetragenen  Partner bzw. dem für die Ausbildung gesetzlich Verpflichteten wird eine den  Verhältnissen entsprechende Eigenleistung zugemutet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem verheirateten Bewerber, der für keine Kinder zu sorgen hat, des  -  sen Ehegatte bzw. eingetragener Partner sich nicht in Ausbildung befindet  und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wird ein theoretisch erzielbares Ein  -  kommen berechnet, sofern nicht wichtige Gründe dies ausschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn  sich   beide   Ehegatten   bzw.  eingetragenen   Partner   um   Beiträge   be  -  werben, werden diese für jeden Einzelnen festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über   25-jährigen   ledigen  Bewerbern   in   Zweitausbildung  oder  Weiterbil  -  dung sowie Verheirateten und eingetragenen Partnern, die das 25. Altersjahr  erfüllt haben, werden Einkommen und Vermögen der Eltern nicht voll ange  -  rechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Bewerbern, die eine Erstausbildung abgeschlossen und danach durch  eine regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren eine fi  -  nanzielle   Unabhängigkeit   erlangt   haben,   werden   für   die   Gewährung   von  Darlehen   nur   die   eigenen   finanziellen   Verhältnisse   und   allenfalls   die   des  Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge
                            1  Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden,  wenn   sich   die   massgebenden   finanziellen   Verhältnisse   verbessern   oder  wenn die Leistungen des Bezügers ungenügend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Bezüger, der seine Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne  wichtigen  Grund nicht beendet oder  zu Unrecht Beiträge bezogen hat,  ist  verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verzicht auf Verzinsung und Rückzahlung
                            1  In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darle  -  hens ganz oder teilweise verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Direktion für Bildung und Kultur
                            1  Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet in Berücksichtigung die  -  ses   Gesetzes  und   der   entsprechenden  Ausführungsbestimmungen   über   die  Gewährung von Stipendien und Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Stipendienstelle
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist der Direktion für Bildung und Kultur unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Einsprache und Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen betreffend die Gewährung von Stipendien und Darle  -  hen kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung  und Kultur Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmun  -  gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung widersprechenden Rechts
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Gesetz über  Stipendien und Studiendarlehen vom 30. Mai 1963  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  gemäss   bisherigem  Stipendiengesetz   gebildete  Stipendienfonds  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * ...
§ 18 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die stipendienrechtlich anerkannten Ausbildungsarten und -stätten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beitragsbegrenzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Berechnungsgrundsätze,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Aufteilung in Darlehen und Stipendien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Einzelheiten der Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen,  1)  2)  GS 18, 473
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Rückerstattungsgrundsätze,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Anmeldetermine,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Verfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  die Aufgaben der Stipendienstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz  tritt  unter   dem  Vorbehalt des  Referendums   nach  §  34  der  Kantonsverfassung am 1.  Juli 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.05.1984  01.07.1984  Erlass  Erstfassung  GS 22, 491  27.06.2002  07.09.2002  § 3 Abs. 2  geändert  GS 27, 497  27.06.2002  07.09.2002  § 7  totalrevidiert  GS 27, 497  27.06.2002  07.09.2002  § 9 Abs. 2  aufgehoben  GS 27, 497  02.06.2005  01.08.2006  § 5 Abs. 2  geändert  GS 28, 415  31.08.2006  01.01.2007  § 5 Abs. 1, a)  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 5 Abs. 1, b)  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 7 Abs. 6  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 10 Abs. 1, a)  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 10 Abs. 2  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 10 Abs. 3  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 10 Abs. 4  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 10 Abs. 5  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 10 Abs. 6  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 13  totalrevidiert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 14  Titel geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 14 Abs. 1  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 15  totalrevidiert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 17  aufgehoben  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 18 Abs. 1, i)  geändert  GS 28, 815  31.08.2006  01.01.2007  § 18 Abs. 1, k)  aufgehoben  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  03.05.1984  01.07.1984  Erstfassung  GS 22, 491
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 27.06.2002
                            07.09.2002  geändert  GS 27, 497
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, a) 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, b) 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 02.06.2005
                            01.08.2006  geändert  GS 28, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 27.06.2002
                            07.09.2002  totalrevidiert  GS 27, 497
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 6 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 27.06.2002
                            07.09.2002  aufgehoben  GS 27, 497
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, a) 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 4 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 5 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 6 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 31.08.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 31.08.2006
                            01.01.2007  Titel geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 31.08.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, i) 31.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, k) 31.08.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 815