Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee
                            753.4  Kantonsratsbeschluss  über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs  auf dem Zugersee  v  om 7. April 1977  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  sowie in Ausführung von § 1  Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Förderung des Fremdenverkehrs  3)  ,  beschliesst:  § 1  Der Kanton und die Einwohnergemeinden der Talregion unterstützen in  Zusammenarbeit mit dem Kanton Schwyz die Schifffahrtsgesellschaft für den  Zugersee bei ihren Bestrebungen zur Erhaltung des öffentlichen Schiffsver-  k  ehrs auf dem Zugersee nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.  § 2  1  Der Kanton leistet der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee an die  K  osten  der  Erneuerung  des  Schiffsparks  einen  einmaligen  Beitrag  von  1,8  Millionen Franken, zahlbar in zwei Raten, je zu Lasten der Staatsrechnung  1977 und 1978.  2  Die Ausrichtung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Schifffahrts-  gesellschaft  für  den  Zugersee  zum  gleichen  Zwecke  durch  Verpflichtungen  der Aktionäre, des Kantons Schwyz, der Einwohnergemeinden der Talregion  oder  Dritter  bis  zum  31.  Dezember  1977  mindestens  weitere  2,5  Millionen  Franken zur Verfügung gestellt werden.  1)  GS 21, 49. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juli 1977 (GS 21, 50).  2)  BGS 111.1  3)  BGS 944.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            753.4  § 3  1  Allfällige  Betriebsfehlbeträge  der  Schifffahrtsgesellschaft  für  den  Zu-  gersee werden ab Geschäftsjahr 1991 bis zum Höchstbetrag von Fr. 250 000.–  pro Jahr von den interessierten Gemeinwesen nach folgendem Verteilschlüs-  sel gedeckt:  1)  a)   Kanton Zug  40 %  b)  Kanton Schwyz einschliesslich schwyzerischer Bezirke  und Gemeinden gemäss eigener Regelung  25 %  c)   Einwohnergemeinde Zug  17 %  d)  Einwohnergemeinden Cham, Risch und Walchwil je 4 %  12 %  e)   Einwohnergemeinden Baar, Hünenberg und  Steinhausen je 2 %  6 %  2  Die einzelnen Treffnisse werden vom Regierungsrat auf Grund der ge-  nehmigten Gewinn- und Verlustrechnung der Schifffahrtsgesellschaft für den  Zugersee ermittelt und von der Finanzverwaltung zuhanden der Schifffahrts-  gesellschaft für den Zugersee eingezogen.  § 4  Die Gewährung der Beiträge gemäss § 3 wird von der Einhaltung von Be-  dingungen und Auflagen in Bezug auf eine sparsame und rationelle Betriebs-  führung  sowie  eine  befriedigende  Gestaltung  der  Tarife  und  Fahrpläne  ab-  hängig gemacht.  § 5  Die Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee hat allfällige Betriebsüber-  schüsse einem Ausgleichsfonds gutzuschreiben, der vor der Inanspruchnah-  me der Defizitgarantie gemäss § 3 zur Deckung der Fehlbeträge heranzuzie-  hen ist. Es darf keine Bardividende ausgeschüttet werden.  § 6  1  Dieser Kantonsratsbeschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums  gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.  2  Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 19. Dez. 1991 (GS 23, 917).