Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen und den Inhalt der Gesetzessammlung
                            I D/24/3  Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen und  den Inhalt der Gesetzessammlung  1  )  (Publikationsverordnung)  Vom 5. November 1975 (Stand 1. Juli 1996)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  2 des Gesetzes über die Neuherausgabe einer Samm  -  lung des glarnerischen Rechts  2  )  ,  beschliesst:  1. Arten der Bekanntmachungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            1  Die amtlichen Bekanntmachungen im Kanton Glarus erfolgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Memorial;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an der Landsgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Amtsblatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  in der Gesetzessammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  auf den für ausserordentliche Fälle vorgesehenen Wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Erlasse sind für den Einzelnen nur verbindlich, sofern sie nach  den Bestimmungen dieser Verordnung bekanntgemacht worden sind.  2. Das Memorial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Memorial sind zu veröffentlichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sämtliche an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Gegen  -  stände:  1.  die von der Landsgemeinde vorzunehmenden Wahlen;  2.  die Gesetzes- und Beschlusses-Entwürfe mit einlässlicher Be  -  gründung der landrätlichen Vorschläge (Art.  47  Abs.  1 KV  3  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die vom Landrat genehmigte Staatsrechnung, der Finanzbericht und  der Voranschlag.  1)  Diese vom LR am 5.  November 1975 erlassene V ist die Grundlage für die amtli  -  chen Bekanntmachungen und den Inhalt der Gesetzessammlung. Sie wurde daher  in die Sammlung des glarnerischen Rechtes aufgenommen, obwohl sie erst nach  dem Stichtag (30.  Juni 1975) in Kraft getreten ist.  2)  GS  I  D/24/1  3  3)  Nach KV vom 1.  5.  1988 Art.  62  Abs.  1  N 40 2929  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Landrat als unerheblich erklärten Anträge werden unter einer eige  -  nen   Rubrik,   jedoch   ohne   besondere   Stellungnahme,   aufgenommen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Abs.  4 KV  4  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Landsgemeindememorial ist spätestens vier Wochen vor dem für die  Landsgemeinde in   Aussicht   genommenen  Tage gedruckt  zu  verbreiten  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Abs.  1 KV  2  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Haushaltung im Kanton, in welcher sich ein oder mehrere Stimmbe  -  rechtigte befinden, hat Anspruch auf ein Exemplar des Memorials.  3. Verkündung an der Landsgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahlen und Beschlüsse der Landsgemeinde werden vom Vorsitzenden  nach Erwahrung der Mehrheit verkündet.  4. Das Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Amtsblatt sind die amtlichen Bekanntmachungen der Behörden und  Verwaltungsstellen des Kantons gemäss den folgenden Bestimmungen zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bekanntmachungen von Gemeinden, Korporationen und anderen Körper  -  schaften werden aufgenommen, falls das kantonale Recht ihre Veröffentli  -  chung im Amtsblatt vorschreibt oder die Publikation von allgemeinem Inter  -  esse ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amtsblatt gliedert sich in einen Teil A «Amtlicher Anzeiger» und einen  Teil B «Sammlung der behördlichen Erlasse».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Teil A sind zu veröffentlichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Einberufung der Landsgemeinde und des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Auskündigung eidgenössischer Volksabstimmungen und Wahlen,  kantonaler geheimer Wahlen, sowie die Ergebnisse dieser Urnengän  -  ge;  4)  Nach KV vom 1.  5.  1988 Art.  Abs.  2  2)  Nach KV vom 1.  5.  1988 Art.  Abs.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die im eidgenössischen und kantonalen Recht zur Publikation vorge  -  sehenen Verfügungen und Bekanntmachungen (insbesondere der Or  -  gane der Rechtspflege, des Grundbuchamtes, des Handelsregisters,  des Betreibungs- und Konkursamtes, der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde, des kantonalen Zivilstandsamtes usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner können aufgenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  weitere Bekanntmachungen der in Artikel  5 genannten Behörden und  Körperschaften   (z.   B.   Stellenausschreibungen,   Wahlmitteilungen,  Arbeitsausschreibungen), soweit sie nicht im Teil B Aufnahme finden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bekanntmachungen landeskirchlicher Behörden, soweit sie nicht im  Teil B Aufnahme finden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bekanntmachungen auswärtiger Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Teil B veröffentlichten Erlasse sind jeweils im Teil A in einem Ver  -  zeichnis mit ihrem Titel anzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 *
                            1  Im Teil B sind alle Erlasse zu veröffentlichen, die gemäss den Artikeln  13  und 15 in die Gesetzessammlung aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich sind aufzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sämtliche Ausgabenbeschlüsse der Landsgemeinde und des Landra  -  tes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausgabenbeschlüsse des Regierungsrates, für deren Aufnahme ein  allgemeines Interesse besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschlüsse über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, Taggeldern  und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse über die Schaffung von Stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erlasse, für deren Aufnahme ein allgemeines Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei kantonalen Erlassen ist die im Teil B veröffentlichte Fassung der mass  -  gebliche Text. Werden nur Titel, Datum und Fundstelle eines Erlasses ange  -  geben, ist der Text, auf den verwiesen wird, massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringlichen Fällen können Erlasse vorerst im Teil A veröffentlicht werden;  sie sind bei nächster Gelegenheit in den Teil B aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Teil B des Amtsblattes erscheint in Heftform. Die Hefte werden peri  -  odisch zu einem Band vereinigt und mit einem Register versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amtsblatt Teil A erscheint wöchentlich, Teil B nach Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei besorgt die Redaktion und entscheidet über die Aufnah  -  me in das Amtsblatt, die Drucklegung, Administration und Spedition.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amtsblatt Teil A wird zur Kenntnis gebracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  durch Beilage zu den «Glarner Nachrichten»  1  )   und dem «Fridolin»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch Abgabe von Gratisexemplaren an alle Ortsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amtsblatt Teil B wird allen Verwaltungsstellen, denen nach Artikel  21  die Gesetzessammlung unentgeltlich abgegeben wird, kostenlos zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferner können beide Teile des Amtsblattes abonniert werden; der Regie  -  rungsrat setzt den Abonnementspreis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeindebehörden sind gehalten, die beiden Teile des Amtsblattes in  geeigneten Lokalen zur Einsichtnahme aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amtsblatt kann ferner in einzelnen Exemplaren auf der Staatskanzlei  (Drucksachenverwaltung) gratis bezogen oder eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatskanzlei stellt Rechnung für die dem Kanton erwachsenen Selbst  -  kosten der im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachungen von Gemeinden, Kor  -  porationen, anderen Körperschaften (Art.  5  Abs.  2) und von auswärtigen Be  -  hörden sowie für alle Auskündigungen, die vorwiegend im Interesse, auf  Veranlassung  oder  Verursachung Privater erfolgen (z. B. Baugespanne,  -  kationen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Veröffentlichungen erfolgen unentgeltlich.  5. Die Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesetzessammlung wird in Loseblattform herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die Gesetzessammlung sind aufzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kantonsverfassung, alle kantonalen Gesetze und allgemeinver  -  bindlichen Landsgemeindebeschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle allgemeinverbindlichen Erlasse des Landrates, des Regierungsra  -  tes und seiner Departemente, der Gerichtsbehörden sowie weiterer  kantonaler Amtsstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausgabenbeschlüsse der Landsgemeinde, des Landrates und des Re  -  gierungsrates, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Statuten von Zweckverbänden, für deren Aufnahme ein allgemeines  Interesse besteht;  1)  Nun «Die Südostschweiz» Regionalausgabe Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Konkordate und weitere interkantonale Vereinbarungen, die allgemein  -  verbindliche Bestimmungen enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Konzessionen und weitere öffentlich-rechtliche Verträge, soweit sie  allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  grundlegende Erlasse der Landeskirchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  alle späteren Änderungen der in der Gesetzessammlung veröffentlich  -  ten Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht aufzunehmen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nicht allgemeinverbindliche Erlasse, wie Pflichtenhefte, verwaltungsin  -  terne Reglemente und Dienstanweisungen sowie Lehrpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschlüsse über den Voranschlag und die Staatsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  periodisch sich wiederholende Beschlüsse über die Ausrichtung von  Teuerungszulagen, Taggeldern, Entschädigungen usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse über die Anlage von Staatsgeldern und die Aufnahme von  Krediten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beschlüsse über die Schaffung von Stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beschlüsse über die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden oder  anderer Körperschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Verwaltungsakte im Einzelfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erlasse, die aufgrund besonderer Vorschriften auf anderem Wege zu  veröffentlichen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erlasse, die im höheren Landesinteresse geheimzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 *
                            1  Ausnahmsweise können auch nach Artikel  14 ausgeschlossene Erlasse in  die Gesetzessammlung aufgenommen werden, sofern hiefür ein Interesse  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anderseits können Erlasse und Verträge, die nach Artikel  13 aufzunehmen  wären, ausnahmsweise nur mit Titel, Datum und Fundstelle bekanntgegeben  werden, wenn sie sich an einen klar umschriebenen, begrenzten Personen  -  kreis wenden oder wenn sie in andern, allgemein zugänglichen Publikatio  -  nen veröffentlicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, welche im bisherigen Landsbuch und seinen  Nachträgen veröffentlichten Erlasse in die Gesetzessammlung nicht aufge  -  nommen werden, weil sie eindeutig als aufgehoben oder als gegenstandslos  geworden zu betrachten sind, oder weil sie nach den Bestimmungen dieser  Verordnung nicht mehr zu veröffentlichen sind.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die Gesetzessammlung wird unter Vorbehalt von Artikel  14 das ganze  am Stichtag vom 30.  Juni 1975 im Landsbuch und seinen Nachträgen veröf  -  fentlichte und noch geltende Recht übernommen. Die seit dem Stichtag er  -  folgten Änderungen des in die Gesetzessammlung aufzunehmenden Rechts  werden als Nachträge in Loseblattform herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzessammlung bildet die bereinigte Sammlung der jeweils gelten  -  den allgemein verbindlichen Erlasse des glarnerischen Rechtes und löst in  diesem Sinne das Landsbuch und seine Nachträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landsbuch mit seinen Nachträgen dient weiterhin als historische  Rechtsquelle und findet seine Fortsetzung im Amtsblatt Teil B, dessen ers  -  tes Heft an das Nachtragsheft 40 zum Landsbuch anschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In zweifelhaften Fällen entscheidet der Regierungsrat über die Aufnahme in  die Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatskanzlei besorgt die periodische  Nachführung der Gesetzes  -  sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gesetzessammlung wird ein systematisches und alphabetisches Re  -  gister beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem besonderen Verzeichnis mit Titel und Fundstelle werden, soweit  sie von allgemeinem Interesse sind, die Konkordate, interkantonalen Verein  -  barungen, Konzessionen und weitere öffentlich-rechtliche Verträge ange  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, an welche Verwaltungsstellen die Gesetzes  -  sammlung unentgeltlich abgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzessammlung kann gekauft und die Nachträge können abonniert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat setzt den Verkaufs- und Abonnementspreis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausserhalb der Gesetzessammlung werden die kantonalen Erlasse, soweit  hiefür ein Bedürfnis besteht, von der Staatskanzlei weiterhin in Separataus  -  gaben hergestellt und an Interessenten zu den Selbstkosten abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/3  6. Ausserordentliche Bekanntmachungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausserordentliche Bekanntmachungen erfolgen auf Weisung des Regie  -  rungsrates:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in der Presse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch Radio und Fernsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  durch Anschläge oder Zirkulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird durch ausserordentliche Verhältnisse die vorgeschriebene Veröffentli  -  chung verunmöglicht, werden Erlasse, die nach dieser Verordnung in das  Amtsblatt oder in die Gesetzessammlung aufzunehmen wären, gemäss Ab  -  satz  1 bekanntgemacht. Sie sind aber so bald als möglich auf dem ordentli  -  chen Wege zu veröffentlichen.  7. Kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Herausgabe des Memorials, des Amtsblattes und der Gesetzes  -  sammlung erforderlichen Kredite sind jeweils mit dem Voranschlag einzuho  -  len.  8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat beschliesst über das Inkrafttreten der Gesetzessamm  -  lung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen, insbesondere  die Verordnung vom 23.  Dezember 1846 betreffend das Amtsblatt, werden  aufgehoben.  Datum des Inkrafttretens der Publikationsverordnung:  1.  Januar 1976  2  )  , mit Ausnahme der Artikel 5–10, die rückwirkend auf den  1.  Juli 1976 in Kraft gesetzt wurden  3  )  .  1)  B des RR vom 20.  Dezember 1977 (SBE 1.  Bd. Heft 4 S.  94)  2)  B des RR vom 10.  November 1975  3)  B des RR vom 20.  Dezember 1977 (SBE 1.  Bd. Heft 4 S.  94)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  14.12.1977  14.12.1977  Art. 1  totalrevidiert  SBE I/4 90  14.12.1977  14.12.1977  Art. 8  totalrevidiert  SBE I/4 90  14.12.1977  14.12.1977  Art. 15  totalrevidiert  SBE I/4 90  14.12.1977  14.12.1977  Art. 17  totalrevidiert  SBE I/4 90  20.12.1995  01.07.1996  Art. 10 Abs. 1, a.  geändert  SBE VI/2 206
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            I D/24/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1  14.12.1977  14.12.1977  totalrevidiert  SBE I/4 90  Art. 8  14.12.1977  14.12.1977  totalrevidiert  SBE I/4 90  Art. 10 Abs. 1, a.  20.12.1995  01.07.1996  geändert  SBE VI/2 206  Art. 15  14.12.1977  14.12.1977  totalrevidiert  SBE I/4 90  Art. 17  14.12.1977  14.12.1977  totalrevidiert  SBE I/4 90  9