Verordnung über die Entschädigungen der Angestellten des kantonalen Amtes für Ziv... (126.512.25)
Verordnung über die Entschädigungen der Angestellten des kantonalen Amtes für Ziv... (126.512.25)
Verordnung über die Entschädigungen der Angestellten des kantonalen Amtes für Zivilschutz bei Zivilschutzdiensten und Sitzungen
1 Verordnung über die Entschädigungen der Angestellten des kantonalen Amtes für Zivilschutz bei Zivilschutzdiensten und Sitzungen RRB vom 10. Juni 1981 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 25 Absatz 3, § 45 Absätze 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigungen der Angestellten des kan- tonalen Amtes für Zivilschutz bei Zivilschutzdiensten und Sitzungen.
2 Als Zivilschutzdienst im Sinne dieser Verordnung gilt: a) der Einsatz als Kursleiter, technischer Berater, Klassenlehrer, Schieds- richter, Rechnungsführer, Küchenchef, Materialverwalter oder Gehilfe an Kursen, Übungen und Rapporten des Bundes, des Kantons, der Ge- meinden und der Betriebe; b) die Ausbildung und Weiterbildung an Kursen, Übungen und Rapporten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
3 grund einer Einteilung in die Zivilschutzorganisation einer Gemeinde zu leisten ist.
§ 2. Entschädigungen
1 Wer Zivilschutzdienst nach § 1 Absatz 2 leistet, hat neben dem ordentli- chen Gehalt Anspruch auf eine Tagesentschädigung von 13 Franken, so- fern der Bund ein Taggeld nach der Verordnung über die Funktionsstufen und Vergütungen im Zivilschutz vom 13. November 1985
2 ) leistet.
3 )
2 Sitzungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, soweit sie in den dienstlichen Aufgabenbereich fallen, werden mit 30 Franken entschädigt, wenn die einzelne Sitzung zusammen mit der Reisezeit mindestens
2 Stunden dauert. Für Sitzungen während der ordentlichen Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.
§ 3.
4 ) Taggelder Die Taggelder nach § 2 Absatz 1 fallen an die Staatskasse. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) SR 521.2.
3 ) § 2 Abs. 1 Fassung vom 30. August 1988; GS 91, 146.
4 ) § 3 Fassung vom 30. August 1988; GS 91, 146.
2
§ 4.
1 ) Ausgleich von Überzeitarbeit Die tägliche Arbeitszeit an Instruktionstagen beträgt unter Berücksichti- gung der Entschädigung nach § 2 Absatz 1 8 Stunden 37 Minuten. Zusätz- liche Arbeitszeit gilt als Überzeit und kann nach Weisung des Personalam- tes kompensiert werden.
2 Wird an Samstagen Zivilschutzdienst geleistet, kann die Dienstzeit inklu- sive Reisezeit ausgeglichen werden. Vorbehalten bleibt § 2 Absatz 2.
§ 5. Reisespesen und weitere Auslagen
1 Die Entschädigung für Reisespesen richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986
2 ). Vom Bund ausgerichtete Reisespesen fallen an die Staatskasse.
2 Die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft werden nach der Verord- nung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979
3 ) entschädigt. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich gewährt werden.
§ 6. Rechnungstellung
Entschädigungen und Auslagen sind nach Weisung der Finanzverwaltung monatlich auf besonderen Formularen in Rechnung zu stellen.
§ 7. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
4 ) Alle mit dieser Verord- nung im Widerspruch stehenden Beschlüsse werden aufgehoben, insbe- sondere die Regierungsratsbeschlüsse: a) 6287 vom 29. November 1963; b) 3161 vom 18. Juni 1968; c) 3083 vom 10. Juni 1969. d) 3436 vom 25. Juni 1971; e) 3010 vom 31. Mai 1972; f) 1259 vom 15. März 1974. _______________
1 ) § 4 Fassung vom 30. August 1988.
2 ) BGS 126.511.323.
3 ) BGS 126.511.322.
4 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 30. August 1988 rückwirkend am 1. Juli 1988.