Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen
                            Verordnung über die Lagerung und  Beseitigung von ausgedienten  Fahrzeugen  Vom 9. November 1993 (Stand 1. Januar 1994)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie § 32  bis   der Kantonalen Verordnung über die Abfälle vom 26. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge. Soweit  nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gelten die nachstehenden  Bestimmungen auch für die Beseitigung von Schrott.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über  den Strassenverkehr, Motorfahrräder, nicht motorbetriebene Fahrzeuge  wie Fahrräder und Anhänger sowie deren Bestandteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ausgedient gelten dauernd ausser Betrieb gesetzte oder im Verkehr  nicht mehr zugelassene Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Schrott gelten metallische oder hauptsächlich aus Metall bestehende  Abfälle, die wegen ihrer Grösse nicht in die Spezialsammlungen der Ge  -  meinden gegeben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Pflichten der Inhaber ausgedienter Fahrzeuge
                            1  Die Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen sind verpflichtet, diese auf ei  -  gene Kosten der Verwertung und Beseitigung zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben die Fahrzeuge zu diesem Zweck innert Monatsfrist zu einem  vom Amt für Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    bezeichneten Autosammelplatz zu bringen oder  bringen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgediente Fahrzeuge dürfen, auch auf privatem Grund, nicht im Freien  abgelagert und stehengelassen werden. In geschlossenen Gebäuden ist das  Stehenlassen im Rahmen der geltenden polizeilichen Vorschriften gestat  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  812.52  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss RRB vom 14. November 2000.  GS 92, 994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Amtliche Beseitigung
                            1  Die Polizei fordert den Inhaber eines widerrechtlich stehengelassenen  Fahrzeuges zur ordnungsgemässen Beseitigung im Sinne von § 3 auf. Wird  der Aufforderung nicht Folge geleistet, setzt das Amt für Umwelt eine  letzte Frist zur Beseitigung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV)
                            1  )   und Ersatzvor  -  nahme zulasten des Inhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Inhaber gilt im Zweifelsfalle der letzte Halter eines Fahrzeuges. Kann  dieser nicht ermittelt werden, sorgt das Amt für Umwelt für die Beseiti  -  gung des Fahrzeuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Ersatzvornahme bei unbekanntem Fahrzeuginhaber wer  -  den aus dem Fonds gedeckt, der mit den Eingängen der 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   erhobenen  Gebühr geäufnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Betriebsbewilligung
                            1  Der Betrieb eines Sammelplatzes erfordert eine Bewilligung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle.
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr dafür bietet,  dass  a)  die Fahrzeuge vorschriftsgemäss gelagert und  b)  umweltgerecht verwertet und beseitigt werden oder  c)  innert nützlicher Frist der Verwertung und Beseitigung zugeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vollzug
                            1  Soweit nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieser Bestimmun  -  gen dem Amt für Umwelt. Dieses kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die  Dienste der Kantonspolizei beanspruchen sowie Fachleute der Motorfahr  -  zeugkontrolle beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Weiterbetrieb bestehender Autosammelplätze
                            1  Der Inhaber eines bestehenden Sammelplatzes muss spätestens ein Jahr  nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Betriebsbewilli  -  gung im Sinne von §  5 einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Polizei-Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   aus  -  gestellten Bewilligungen zum Betrieb eines Sammelplatzes behalten ihre  Gültigkeit bis längstens 1.  Februar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche nach Absatz 1 bis spä  -  testens am 1.  Februar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  812.52  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Gebührenerhebung erfolgte gestützt auf § 10 der Verordnung über die La  -  gerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 18. April 1973 (GS 86, 120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute Departement des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2