Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung
                            Dekret  über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner  Umgebung  Vom 17. Mai 1988 (Stand 28. August 2023)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  1  )  , Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966  2  )  , Art. 11 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wild lebenden  Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986  3  )  , § 42 sowie § 82 Abs. 1 lit. g der  Kantonsverfassung, § 159 Abs. 2 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971  4  )  , § 2 des  Gesetzes über die Ausübung der Fischerei vom 15. Mai 1862  5  )   und § 3 des aargaui  -  schen Jagdgesetzes vom 25. Februar 1969  6  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der Klingnauer Stausee und die naturnahen Gebiete seiner Umgebung werden den  nachfolgenden Schutz- und Nutzungsbestimmungen unterstellt, mit dem Ziel, sie zu  erhalten und zu fördern als  a)  zusammenhängendes Wasser-, Röhricht- und Auenwaldgebiet mit Flutmul  -  den, Pionierrasen, Altwassern, Verlandungszonen, Weich- und Hartholzaue,  b)  Restbestände einer ursprünglichen und gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt  aargauischer Flusslandschaften,  c)  international bedeutendes Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für zie  -  hende Wasser- und Watvögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  922.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 40 des Gesetzes über  Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19.  Januar 1993, in  Kraft seit 14. Juli 1993 (SAR  713.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SAR  935.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SAR  933.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verhaltenspflichten
                            1  Jedermann ist verpflichtet, durch sein Verhalten die Bedeutung des Gebietes als  Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zoneneinteilung, angrenzende Gebiete
                            1  Das Gebiet, bestehend aus dem Aareraum zwischen den Brücken Döttingen/Klein  -  döttingen und Koblenz/Felsenau, den westlich und östlich anschliessenden Auenge  -  bieten Gippinger Grien, Machnau und Giriz Koblenz samt ihrer Umgebung, sowie  der Insel im Zusammenfluss Aare/Rhein, wird unterteilt in die Naturschutzzone, die  Landschaftsschutzzone, die Zone für Kraftwerkanlagen, den Wald und die Wasser  -  zone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan 1:5'000 mit den Zonenabgrenzungen ist Bestandteil dieses Dekretes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Nutzungsplanung sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass die  angrenzenden Gebiete langfristig in der Regel den gleichen Schutz wie die Gebiete  nach § 7 geniessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, sind in allen  Zonen Bauten und Anlagen, einschliesslich Terrainveränderungen wie Ablagerun  -  gen und Auffüllungen, das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Mobilheimen und  dergleichen sowie organisierte Anlässe, die den Gemeingebrauch übersteigen, unter  -  sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widerspre  -  chen, dürfen nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Interesse des Zwecks gemäss §  1 können Bauten und Anlagen, wie zum Bei  -  spiel für ökologischen Ausgleich, Erholungslenkung und Renaturierung, bewilligt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wasservogelschutz
                            1  Das Dekretsgebiet nach § 3 ist Wasser- und Zugvogelreservat gemäss den Vor  -  schriften des Bundes über die Jagd und den Schutz der wild lebenden Säugetiere und  Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Ge  -  bietes für Wasser- und Watvögel beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen; er regelt ins  -  besondere die Zuständigkeiten für jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben sowie  die Abgeltung von Schäden durch Wasservögel nach den massgebenden Bundesvor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Naturschutzzone
                            1  Die Naturschutzzone umfasst die Lebensräume der zu schützenden Pflanzen und  Tiere, insbesondere  a)  die Wasser- und Landflächen des Staubereiches ausserhalb des rechtsseitigen  Aarelaufes und oberhalb des Bootssteges Gippingen, eingeschlossen die Bru  -  tinseln oberhalb des Stauwehrs,  b)  die Wasserflächen, Schilf-, Streue- und Auenwaldbestände von Gippinger  Grien, Machnau und Giriz Koblenz,  c)  die Rheininsel oberhalb der Aaremündung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Naturschutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt  oder den besonderen Charakter gefährdeter Lebensräume beeinträchtigen kann, ins  -  besondere  a)  das Betreten ausserhalb markierter Wege und Standplätze nach § 12,  b)  das Fahren mit Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sowie jeder andere  Wassersport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Landschaftsschutzzone
                            1  Die Landschaftsschutzzone sichert die Freihaltung der Umgebung des Stausees.  Landschaftsprägende Bäume und Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentliche bäuerliche Bewirtschaftung ist gewährleistet. Betriebsnotwendige  Bauten im Bereich bestehender landwirtschaftlicher Höfe sind nach Art. 24 RPG zu  -  gelassen, soweit sie die Ziele des Dekretes nicht beeinträchtigen. Sie sind in Grösse,  Form, Farbe und Einpflanzung in die Landschaft einzufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für andere Bauten gilt § 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zone für Kraftwerkanlagen
                            1  Die Zone für Kraftwerkanlagen umfasst das Kraftwerk mit allem Zubehör, die  Dämme und Hinterwasserkanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestand, Betrieb, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung sind gemäss Konzession  vom 2. November 1929/6. November 1931 gewährleistet. Auf die Ziele dieses De  -  kretes ist Rücksicht zu nehmen. Für Baugesuche gilt §  152 Abs. 2 des Baugeset  -  zes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An den Dämmen und Hinterwasserkanälen sind landschaftsprägende Bäume, vor  allem aber Gebüschgruppen und Magerwiesen zu erhalten und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 63 des Gesetzes über  Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19.  Januar 1993, in  Kraft seit 1. April 1994 (SAR  713.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wald
                            1  Die Pflege des Waldes ausserhalb der Naturschutzzone im Gippinger Grien sowie  im Giriz Koblenz richtet sich bezüglich Bestandesstruktur und Umtriebszeit nach  den Zielen von § 1. Die Verjüngung erfolgt mit Arten des Naturwaldes. Die Wald  -  wirtschaftspläne sind so zu ändern, dass die Gebiete mittel- und langfristig in eine  Naturschutzzone nach § 6 überführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wasserzone
                            1  Der Gemeingebrauch der Wasserzone ist auf die Durchfahrt von Einzelschiffen be  -  schränkt. Gegenüber der Naturschutzzone im Staubereich ist ein Abstand von 50  m  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung der Fischerei bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Schifffahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat sorgt für die Aufsicht über das Gebiet und die Kontrolle über  die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume. Er bestimmt die  erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen zu Lasten des Kantons. Vertragli  -  che Regelungen bleiben vorbehalten. Die konzessionsgemässe Unterhaltsverpflich  -  tung der Konzessionsnehmerin für das Kraftwerk Klingnau bleibt bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausnahmen
                            1  Gegenüber den Bestimmungen von §§ 5–10 sind folgende Ausnahmen gestattet,  soweit sie die Ziele des Dekretes nicht beeinträchtigen:  a)  Fahrten für betriebsnotwendige Unterhaltsarbeiten durch das Kraftwerk  b)  das Betreten der Naturschutzzone für Aufsicht und angeordneten Unterhalt  c)  die Durchführung eines jährlichen Silvesterlaufs nach genehmigter Route  d)  das Befahren der markierten Zufahrt zur Kahnrampe und zum Bootssteg Gip  -  pingen mit Schiffen  e)  Übungen und Trainingsfahrten der ansässigen Wasserfahrvereine im Staube  -  reich zwischen Brücke Döttingen/Kleindöttingen und 300 m unterhalb der  Halbbrücke Klingnau im bisherigen Umfang, eingeschlossen die 50 m breite  Sperrzone längs der Naturschutzzone  f)  die Ausübung der Angelfischerei in der Naturschutzzone von den auf dem  Plan und im Feld markierten Wegen oder Plätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Dieses Dekret wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Gesetzessamm  -  lung publiziert, falls die aargauische Volksinitiative zu einem Gesetz über die Erhal  -  tung und Pflege des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung vom 18.  April 1986  zurückgezogen oder in der Volksabstimmung verworfen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aarau, den 17. Mai 1988  Präsidentin des Grossen Rates  B  ÄRTSCHI  Staatsschreiber  i.V.  S  ALM  Inkrafttreten: 1. Juli 1989  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 5. Juni 1989 (AGS Bd. 13 S. 40).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                13.06.2023 28.08.2023 § 4 Abs. 3 eingefügt 2023/07-02
13.06.2023 28.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023/07-02
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 13.06.2023 28.08.2023 eingefügt 2023/07-02
                            Anhang 1  13.06.2023  28.08.2023  Inhalt geändert  2023/07-02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stand: 28. August 2023