Verordnung über das Bestattungswesen
                            VIII A/7/1  Verordnung über das Bestattungswesen  Vom 16. Dezember 1963 (Stand 7. Dezember 2005)  Der Landrat,  gestützt   auf   Artikel  32   des   Gesetzes   vom   5.   Mai   1963  1  )    über   das   Gesund  -  heitswesen  2  )  ,  erlässt folgende Verordnung:  1. Bereitstellung von Friedhöfen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestattung sämtlicher im Zeitpunkt des Ablebens im Kanton wohnhaf  -  ter   Personen   sowie   der   auf   Kantonsgebiet   aufgefundenen   Leichen   wird  durch die Gemeinderäte bzw. die Friedhofkommissionen angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang
                            1  Jede  Ortsgemeinde  oder  einige  Ortsgemeinden   zusammen  stellen  für  die  Erdbestattung oder für die Beisetzung von Urnen einen Friedhof zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ruhepflicht
                            1  An   der  nämlichen   Stelle   eines   Friedhofs   darf   im   Zeitraum   von   20   Jahren  nicht mehr als einmal beerdigt werden. Dagegen ist die Urnenbeisetzung in  ein  bestehendes  Grab gestattet, wodurch die  gesetzlich  festgelegte  Ruhe  -  zeit nicht beeinflusst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Friedhofeinteilung
                            1  Der Friedhof ist eingeteilt in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Reihengräber für Erdbestattung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Urnenreihengräber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            Grösse der Gräber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gräber sind in folgenden Ausmassen zu erstellen (Länge x Breite x Tie  -  fe):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Kinder bis zum erfüllten 11. Lebensjahr: 1,2 x 0,6 x 1 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Personen vom 12. Lebensjahr an: 1,8 x 0,8 x 1,2 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für Urnengräber maximal: 1,2 x 1,2 x 0,8 m.  1)  nun vom 6. Mai 2007, Art. 58ff.  2)  GS  VIII  A/1/1  N 28 1829  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pietät
                            1  Die noch vorhandenen Gebeine  früher beerdigter  Leichen  müssen  wieder  in die Erde resp. in neue Gräber gelegt werden. Die Anlage von sogenannten  Beinhäusern ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Meldepflicht, Prüfung, Eignung
                            1  Wenn die  Gemeinden  Friedhöfe  anlegen  oder  erweitern müssen,  sind die  Gemeinderäte   verpflichtet,   dies   im   Amtsblatt   öffentlich   bekanntzumachen.  Dem Departement Finanzen und Gesundheit  (Departement)  ist ein genauer  Plan   über   die   beabsichtigte   Neuanlage   oder   Erweiterung   einzureichen.   Es  prüft die projektierte Anlage nach Grösse, sanitarischen Anforderungen und  nach den Bestimmungen des Gewässerschutzes. Bis dieser Plan endgültig  genehmigt ist, haben alle bezüglichen Arbeiten zu unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            *   ......  2. Die Friedhofverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            *   Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über die Friedhöfe obliegt den Gemeinderäten bzw. den Fried  -  hofkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Organisation
                            1  Jede Gemeinde wählt einen Friedhofverwalter und einen Stellvertreter. Wo  mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Friedhof haben, kann die Verwal  -  tung   auch   einem   einzigen   Verwalter  und   Stellvertreter   übertragen   werden.  Dem Friedhofverwalter obliegt die Anordnung und Überwachung der Bestat  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bewilligung
                            1  Für Erdbegräbnisse oder Feuerbestattungen ist die ausdrückliche Bewilli  -  gung   des   Zivilstandsamtes   des   Sterbe-   bzw.   des   Beerdigungsortes   erfor  -  derlich, das die notwendigen Anordnungen zu treffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bestattung
                            1  Für die Erdbegräbnisse sowie für die Beisetzung der Urnen haben die Ge  -  meinden   das   erforderliche   Personal   zu   stellen.   Den   Auftrag   zur   Erstellung  der Gräber gibt der Friedhofverwalter. Er ist auch dafür verantwortlich, dass  diese rechtzeitig und in den vorgeschriebenen Ausmassen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Überführung der Leiche
                            1  Der Friedhofverwalter entscheidet darüber, ob die Leichen im Leichenwa  -  gen   auf   den   Friedhof   zu   fahren   oder   ob   sie   bei   nur   kurzen   Wegstrecken  dorthin zu tragen sind. Wird eine Leiche getragen, so sind an Trägern aufzu  -  bieten: Bei Kindern bis zu einem Jahr ein bis zwei Träger, bei Kindern von  zwei   bis   dreizehn   Jahren   zwei,   bei   älteren   Kindern   und   Erwachsenen   vier  oder  nötigenfalls  auch mehr  Träger.  Wird die  Leiche  gefahren,  avisiert  der  Friedhofverwalter das nötige Bestattungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 *
                            Kennzeichnung der Gräber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Bestattung wird das Grab mit einer Nummer bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über sämtliche Gräber wird vom Friedhofverwalter ein Verzeichnis geführt,  das   Name   und   Alter   der   Verstorbenen,   die   Daten   der   Bestattung   und   die  Grabnummern enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 *
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für das Bestattungswesen fallen in erster Linie zulasten der Ge  -  meinden. Es sind dies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Besoldung des Friedhofverwalters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anlage und der allgemeine Unterhalt des Friedhofes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Anschaffung der erforderlichen Geräte und Werkzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Leichenschau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Lieferung des Sarges und die Einsargung der Leiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verbringung der Leiche auf den Friedhof;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Öffnen und Zudecken des Grabes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Grabnummern, die Bezeichnung des Grabes und dessen Unterhalt  während zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  verrechnen  der Nachlassenschaft des / der Verstorbenen  die Kosten weiter. Einzelheiten werden in der Friedhofverordnung geregelt.  3. Leichenschau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einholung der Bewilligung
                            1  Innerhalb von 48  Stunden nach dem Eintritt des Todes muss jeder Sterbe  -  fall   beim   Zivilstandsamt   des   Sterbeortes   durch   Aushändigung   einer   ärztli  -  chen   Todesbescheinigung   angezeigt   und   um   die   Bewilligung   zum   Erdbe  -  gräbnis oder zur Feuerbestattung nachgesucht werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            *   Angabe der Todesursache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Totgeborene ist eine Arztbescheinigung beizubringen. Für Feuerbestat  -  tungen ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung des Bezirksarztes mit An  -  gabe der Todesursache erforderlich, wenn der Tod die Folge eines Unfalles,  einer Vergiftung, einer Selbstmordhandlung oder einer strafbaren Handlung  ist, ferner in allen Fällen, in denen die Todesursache unklar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Todesbescheinigungen
                            1  Die   Todesbescheinigung   muss   auf   gedrucktem   einheitlichem   Formular  ausgefertigt werden. Diese Formulare sind beim Zivilstandsamt zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufbahrung bei Epidemien
                            1  Wo   die   Aufbahrung   einer   Leiche   für   die   Gesundheit   von   Personen   sich  nachteilig  auswirken könnte,  insbesondere  wenn die Ausbreitung  einer an  -  steckenden   Krankheit   zu   befürchten   wäre,   ist   der   Arzt   verpflichtet,  hievon  dem Polizeivorsteher sofort Kenntnis zu geben. Dieser hat im Einverständnis  mit dem Arzt die Entfernung der Leiche und deren Unterbringung in ein pas  -  sendes Lokal anzuordnen.  4. Bestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Recht auf Bestattung
                            1  Der Friedhof ist die Bestattungsstätte der verstorbenen Gemeindeeinwoh  -  ner, einschliesslich der innerhalb des Gemeindebannes aufgefundenen Lei  -  chen, sofern diese nicht an ihrem Wohnort bestattet werden. Die Bestattung  auswärts verstorbener Nichteinwohner kann gegen Entrichtung der Bestat  -  tungskosten   und  der   Grabgebühr   auf   Gesuch   hin   durch   den   Gemeinderat  bzw. die Friedhofkommission bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Leichentransporte
                            1  Der  Transport   einer   Leiche   aus  einer   Gemeinde   in   eine   andere   kann  aus  gesundheitspolizeilichen Gründen untersagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zeitpunkt der Bestattung
                            1  Vor Ablauf von zweimal 24  Stunden, vom Zeitpunkt des eingetretenen To  -  des an gerechnet, ist das Erdbegräbnis oder die Feuerbestattung untersagt,  dagegen darf damit nicht länger als viermal 24  Stunden zugewartet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ausnahmen
                            1  Über   Ausnahmen   entscheidet   das  Zivilstandsamt   in   Verbindung   mit   dem  Präsidenten der betreffenden Ortsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Frühere Bestattung darf nur stattfinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn   durch   längeres   Aufbewahren   einer   Leiche   die   Gesundheit   von  Personen gefährdet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn die Sektion der Leiche vorgenommen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn wegen ansteckender Krankheiten oder  aus andern sanitätspoli  -  zeilichen Gründen dies angeordnet werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Totgeborene
                            1  Das Zivilstandsamt ist ermächtigt, aufgrund der Bescheinigung eines Arz  -  tes die Bestattung totgeborener Kinder in aller Stille vornehmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Särge
                            1  Die   Särge   sind   nach   einem   vom  Regierungsrat   zu   bestimmenden  Modell  aus geeignetem  Tannenholz  anzufertigen.  Der  Preis ist  für alle  Gemeinden  einheitlich. Der Auftrag zur Anfertigung des Sarges wird, ausgenommen bei  im Spital oder in Heimen Verstorbenen, vom Zivilstandsbeamten oder Fried  -  hofverwalter erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen die Hinterbliebenen in Bezug auf die Ausführung des Sarges weiter  -  gehende Ansprüche, so haben sie für die Mehrkosten aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Einsargen und Einkleidung
                            1  Die Leichen sind bis spätestens am Vorabend des Bestattungstages einzu  -  sargen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einkleidung   der   Leiche   ist   Sache   der   betreffenden   Angehörigen,   bei  gefundenen unbekannten Leichen, soweit nötig, Sache der Gemeinde, wel  -  cher die Kosten vom Kanton zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Öffentliche und stille Bestattungen
                            1  Man  unterscheidet  öffentliche  und stille  Bestattungen,  deren Abgrenzung  den Gemeinden überlassen bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ritus
                            1  Die  kirchliche oder  religiöse  Mitwirkung bei den Bestattungen steht, Aus  -  nahmen vorbehalten, derjenigen Religionsgemeinschaft zu, welcher der Ver  -  storbene  zur Zeit  des Todes angehört hat. Gehörte  der Verstorbene keiner  Konfession   an,   oder   hat   er   durch   letzte   Willensäusserung   eine   kirchliche  oder religiöse Mitwirkung abgelehnt, so sind vom Zivilstandsbeamten unmit  -  telbar vor dem Versenken des Sarges ins Grab den Anwesenden die Perso  -  nalien des Verstorbenen zu verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 *
                            ......  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            *   Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aushandlung der Vergütungen für Leistungen, die nicht durch gemein  -  deeigenes Personal erbracht werden, ist Sache der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grabschmuck
                            1  Das Schmücken der Gräber und das Anbringen von Denkmälern bleibt den  Angehörigen überlassen. Über die Beschaffenheit und die Grösse der Denk  -  mäler   können   die   Gemeinden   in   ihren   Friedhofverordnungen   spezielle   Be  -  stimmungen erlassen.  5. Exhumierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Fristen
                            1  Eine beerdigte Leiche kann innert einer Frist von fünf Jahren seit dem To  -  destag wieder ausgegraben werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei   einer   gerichtsärztlichen   Untersuchung   davon   ein   erhebliches   Er  -  gebnis zu erwarten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Angehörige ein berechtigtes Interesse an der Überführung in einen an  -  dern Kanton oder ins Ausland haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Bewilligung
                            1  Die   Exhumierung   einer   Leiche   ist   nur   mit   der   Bewilligung   des   Departe  -  ments statthaft. Sie hat auf Anordnung der Friedhofverwaltung und im Bei  -  sein eines Arztes und eines Mitgliedes der örtlichen Gesundheitskommissi  -  on bzw. der Polizeibehörden zu geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Exhumierung aus strafrechtlichen Gründen gelten die Bestimmun  -  gen der Strafprozessordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Protokollaufnahme
                            1  Diese  Zeugen haben die Identität der Leiche bzw. des Sarges durch Ver  -  gleichung der Grabnummer mit der Friedhofkontrolle festzustellen, die Aus  -  grabung sowohl als die Wiedereinsargung zu leiten und zu überwachen und  darüber ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Wiederbestattung
                            1  Für   die   Wiederbestattung   nach   erfolgter   gerichtsmedizinischer   Untersu  -  chung   hat   der   betreffende   Gemeinderat   bzw.   die   Friedhofkommission  das  1)  inzwischen aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Wegtransport
                            1  Für   den   Wegtransport   exhumierter   Leichen   gelten   die   eidgenössischen  Vorschriften über den Leichentransport.  6. Rechtsschutz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a *
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Gemeindeorgane   und   der   Zivilstandsämter   kann  binnen 30  Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements kann binnen 30  Ta  -  gen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beschwerdeentscheide   des   Departements   und   des   Regierungsrates  unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )    der Be  -  schwerde an das Verwaltungsgericht.  7. Schlussbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Bisheriges Recht
                            1  Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vollziehungsverordnung   zum   Gesetz   betr.   die   unentgeltliche   Beerdi  -  gung vom 7.  Januar 1930  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verordnung   betr.   Leichenschau,   Beerdigung   und   Friedhöfe,   erlassen  vom Regierungsrat am 24.  Juli 1919  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Inkrafttreten
                            1  Vorstehende Verordnung tritt auf den 1.  Januar 1964 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 *
                            Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 14.  Januar  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gemeinden   haben   ihre   Friedhofverordnungen   bis   Ende   2004   mit   Be  -  stimmungen über die Finanzierung des Bestattungswesens zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen dem 1.  Januar 2004 und dem 31.  Dezember 2004 gelten die Ta  -  xen   für   unentgeltliche   Beerdigungen,   wie   sie   vom   Regierungsrat   am  18.  März 2003 genehmigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zum Erlass einer neuen Friedhofverordnung können die Gemeinden ge  -  stützt  auf  einen   entsprechenden   Beschluss   des   Gemeinderates   diejenigen  Kosten, die bis anhin durch den Kanton getragen wurden, der Nachlassen  -  schaft weiter verrechnen.  1)  GS  III  G/1  2)  LB 5 390  3)  LB 3 137  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Nachlassenschaft nachweislich nicht in der Lage für die Kosten auf  -  zukommen, so gehen diese zulasten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/7/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  18.12.1967  01.01.1968  Art. 5  totalrevidiert  N 32 2244  18.12.1967  01.01.1968  Art. 29 Abs. 2  geändert  N 32 2244  24.04.1974  01.05.1974  Art. 17  totalrevidiert  N 38 2867  02.12.1987  01.01.1988  Art. 8  aufgehoben  SBE III/4 338  02.12.1987  01.01.1988  Titel 6.  geändert  SBE III/4 338  02.12.1987  01.01.1988  Art. 36a  eingefügt  SBE III/4 338  02.12.1987  01.01.1988  Titel 7.  eingefügt  SBE III/4 338  14.01.2004  01.01.2004  Art. 1  totalrevidiert  SBE IX/2 61  14.01.2004  01.01.2004  Art. 14  totalrevidiert  SBE IX/2 61  14.01.2004  01.01.2004  Art. 15  totalrevidiert  SBE IX/2 61  14.01.2004  01.01.2004  Art. 29  aufgehoben  SBE IX/2 61  14.01.2004  01.01.2004  Art. 30  totalrevidiert  SBE IX/2 61  14.01.2004  01.01.2004  Art. 39  eingefügt  SBE IX/2 61  07.12.2005  07.12.2005  Art. 9  totalrevidiert  SBE IX/5 268  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/7/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 14.01.2004
                            01.01.2004  totalrevidiert  SBE IX/2 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 18.12.1967
                            01.01.1968  totalrevidiert  N 32 2244
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 02.12.1987
                            01.01.1988  aufgehoben  SBE III/4 338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 07.12.2005
                            07.12.2005  totalrevidiert  SBE IX/5 268
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 14.01.2004
                            01.01.2004  totalrevidiert  SBE IX/2 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 14.01.2004
                            01.01.2004  totalrevidiert  SBE IX/2 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 24.04.1974
                            01.05.1974  totalrevidiert  N 38 2867
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 14.01.2004
                            01.01.2004  aufgehoben  SBE IX/2 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 18.12.1967
                            01.01.1968  geändert  N 32 2244
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 14.01.2004
                            01.01.2004  totalrevidiert  SBE IX/2 61  Titel 6.  02.12.1987  01.01.1988  geändert  SBE III/4 338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a 02.12.1987
                            01.01.1988  eingefügt  SBE III/4 338  Titel 7.  02.12.1987  01.01.1988  eingefügt  SBE III/4 338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 14.01.2004
                            01.01.2004  eingefügt  SBE IX/2 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
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