Kantonsratsbeschluss betreffend Härtebeiträge an Betroffene des Attentates vom 27. September 2001
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Härtebeiträge an  Betroffene des Attentates vom 27. September 2001  Vom 28. März 2002 (Stand 8. Juni 2002)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rahmenkredit
                            1  Es wird ein Rahmenkredit von 2 Millionen Franken für die Ausrichtung  von Härtebeiträgen an Betroffene des Attentates vom 27.  September 2001  bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig, Härtebeiträge an die einzelnen Betroffe  -  nen auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Befristung
                            1  Dieser Beschluss ist auf zehn Jahre seit Inkrafttreten befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   unbenützter   Referendumsfrist   (§  34   der  Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach  der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft  2  )  .  1)  2)  Inkrafttreten am 8.  Juni 2002