Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend Überlassung von Leichen an die normal-anatomische Anstalt der Universität Basel
                            1  Vertrag zwischen dem Regierungsrat  des Kantons Solothurn und dem  Erziehungsdepartement des Kantons  Basel-Stadt betreffend Überlassung von  Leichen an die normal-anatomische  Anstalt der Universität Basel  Vom 12. April 1939  I.  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  ermächtigt  die  kantonale  Heil-  und Pflegeanstalt Rosegg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) in Solothurn, das kantonale Pflegeheim Fridau  bei Egerkingen, das Kantonsspital in Olten, das Gefängnis Solothurn Ober-  schöngrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  die  Zwangsarbeitsanstalt  Schachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  in  Deitingen,  Lei-  chen, die von keinen Angehörigen zur Beerdigung herausverlangt werden,  der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel zur Verfügung zu  steIlen, soweit sie nicht für eigene Untersuchungen benötigt werden.  Ferner  werden  die  solothurnischen  Untersuchungsrichter  ermächtigt,  der  genannten  Anstalt  Wasser-  und  andere  Fundleichen  zu  überlassen,  falls  keine kriminalpolizeilichen Gründe gegen die Überlassung sprechen.  II.  Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich:  a)   für  schickliche  Bestattung  der  der  Anstalt  für  normale  Anatomie  der  Universität  Basel  überlassenen  Leichen  im  Sinne  von  Artikel  53  Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Bundesverfassung zu sorgen und alle aus allfälliger Unterlassung  dieser  Verpflichtung  entstehenden  Anstände  nach  Anhörung  der  Be-  teiligten und beförderlichst zu erledigen;  b)   bei  allen  der  Anstalt  für  normale  Anatomie  der  Universität  Basel  von  solothurnischen Anstalten, Spitälern und Behörden unversehrt überge-  benen  Leichen  die  Todesursache  festzustellen  und  der  ausliefernden  Stelle mitzuteilen;  c)   alle  der  Anstalt  für  normale  Anatomie  der  Universität  Basel  mit  Er-  mächtigung  der  zuständigen  Untersuchungsrichter  überlassenen  Was-  ser-  und  andern  Fundleichen  wenigstens  14  Tage  verwesungssicher  aufbewahren zu lassen;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute Kantonale Psychiatrische Klinik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Heute Strafanstalt Oberschöngrün.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Heute Arbeitsanstalt Schachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)  für den Transport jeder Leiche einen Metallsarg, der allen Anforderun-  gen in Bezug auf Hygiene und Schicklichkeit entspricht, zur Verfügung  zu steIlen;  e)   alle  Kosten  des  Leichentransportes,  der  Sektionen,  Desinfektionen,  Zustellungen und Bestattungen zu übernehmen.  III.  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  übernimmt  es,  den  in  Ziffer  I  genannten  Anstalten  und  den  zuständigen  Behörden  die  Weisung  zu  geben,  dass  sie  der  Anstalt  für  normale  Anatomie  der  Universität  Basel  telefonisch  Mitteilung  machen,  wenn  eine  Leiche  verfügbar  wird,  sowie  dass sie der genannten Anstalt direkt für ihre Auslagen Rechnung steIlen.  IV.  Das  Erziehungsdepartement  des  Kantons  Basel-Stadt  sorgt  dafür,  dass  die  von  solothurnischen  Anstalten  oder  Behörden  an  die  Anstalt  für  normale  Anatomie der Universität Basel eingesandten Rechnungen für die sich aus  der  Überlassung  der  Leichen  ergebenden  Kosten  innert  14  Tagen  an  die  Rechnungssteller bezahlt werden.  V.  Sollte  eine  der  Anstalt  für  normale  Anatomie  der  Universität  Basel  über-  gebene  Fundleiche  während  der  14-tägigen  Aufbewahrungszeit  von  Be-  hörden  oder  Angehörigen  herausverlangt  werden,  so  ist  dieselbe  kosten-  los herauszugeben und auf Kosten der genannten Anstalt an den Fundort  zurückzuschicken.  VI.  Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  sofort  nach  Unterzeichnung  durch  die  beiden  Vertragsparteien  in  Kraft.  Er  wird  auf  unbestimmte  Zeit  abge-  schlossen  und  kann  beiderseits  jederzeit  auf  ein  halbes  Jahr  gekündigt  werden.