Verordnung über Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung... (126.515.851.59)
Verordnung über Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung... (126.515.851.59)
Verordnung über Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärtnerinnenseminars
1 Verordnung über Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärtnerinnenseminars RRB vom 26. November 1990 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1.
2 ) Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungs- und Praxislehr- kräfte für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärt- nerinnenseminars betragen (Basis Index Mai 1993 = 100): a) 1. Semester Franken Zweiwöchi g es Ausbildun g spraktikum mit Orientierungscharakter 526 b) 3. Semester Pauschale für zweiwöchiges Orientierungspraktikum 665 c) 4. Semester
1. Praxista g e
pro Praxistag 108
2. Ausbildungspraktikum
Pauschale für ein zweiwöchi g es Ausbildun g spraktikum mit Bewährungsphasen 917 d) 5. Semester
1. Praxista g e
pro Praxistag 108
2. Ausbildungspraktikum
Pauschale für ein dreiwöchi g es Ausbildun g spraktikum mit zunehmender Selbständigkeit 721 e) 6. Semester
1. Praxista g e
pro Praxistag 108
2. Bewährun g spraktikum
Pauschale für ein zweiwöchiges Bewährungspraktikum 171 ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) § 1 Fassung vom 10. Juni 1997.
2
§ 2. Teamsitzungen
Pro Sitzung 35 Franken
§ 3. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet,
sofern Seminaristinnen ausgebildet werden.
§ 4. Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss Ziffer 1 wird je-
weils die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teue- rungszulage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.
§ 5. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Seme-
sters bezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfalls Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.
§ 6. Das Kindergärtnerinnenseminar wird mit der Auszahlung beauftragt.
§ 7. Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1984
1 ) wird rückwirkend auf den 1. November 1990 aufgehoben.
§ 8. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. November 1990 in
Kraft.
2 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 11. Februar 1991 unbenutzt abgelaufen _______________
1 ) GS 89, 538.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. Juni 1997 am 1. Februar 1998.