Zuweisung der Lehrtöchter im Beruf Verkaufsberaterin (Textilhandarbeiten) für ... (416.353.270.1)
Zuweisung der Lehrtöchter im Beruf Verkaufsberaterin (Textilhandarbeiten) für ... (416.353.270.1)
Zuweisung der Lehrtöchter im Beruf Verkaufsberaterin (Textilhandarbeiten) für den beruflichen Unterricht im 3. Lehrjahr an die Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen
1 Zuweisung der Lehrtöchter im Beruf Verkaufsberaterin (Textilhandarbeiten) für den beruflichen Unterricht im 3. Lehrjahr an die Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Verkaufsberaterinnen
(Textilhandarbeiten) für den beruflichen Unterricht im 3. Lehrjahr der Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen zugewiesen.
2. Im 1. und 2. Lehrjahr besuchen die Verkaufsberaterinnen (Textilhand-
arbeiten) den beruflichen Unterricht in einer Verkäufer/-innen Klasse (Branche Textilwaren) im Schulkreis, in dem der Lehrbetrieb seinen Sitz hat. ________________
1 ) BGS 416.112.