Zuweisung der Lehrtöchter im Beruf Verkaufsberaterin (Textilhandarbeiten) für den beruflichen Unterricht im 3. Lehrjahr an die Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen
                            1  Zuweisung der Lehrtöchter im Beruf  Verkaufsberaterin (Textilhandarbeiten)  für den beruflichen Unterricht im 3.  Lehrjahr an die Berufs- und  Frauenfachschule St. Gallen  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absatz  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Verkaufsberaterinnen
                            (Textilhandarbeiten)  für  den  beruflichen  Unterricht  im  3.  Lehrjahr  der  Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Im 1. und 2. Lehrjahr besuchen die Verkaufsberaterinnen (Textilhand-
                            arbeiten)  den  beruflichen  Unterricht  in  einer  Verkäufer/-innen  Klasse  (Branche  Textilwaren)  im  Schulkreis,  in  dem  der  Lehrbetrieb  seinen  Sitz  hat.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.