Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
                            Reglement  über die Anerkennung der Abschlüsse von  Fachmittelschulen  Vom 25. Oktober 2018 (Stand 1. August 2019)  Die   Schweizerische   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  (EDK),  gestützt auf  die Art.  2,  4  und  6 der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung   von   Ausbildungsabschlüssen   vom   18.  Februar   1993   (Diplo  -  manerkennungsvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3.  März 2005,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale   oder   kantonal   anerkannte   Abschlüsse   von   Fachmittelschulen  (FMS) werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement  festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Fachmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fachmittelschulen   im   Sinne   dieses   Reglements   sind   allgemeinbildende  Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die Fachmittelschulausweise und ge  -  gebenenfalls   Fachmaturitätszeugnisse   mit   Ausrichtung   auf   bestimmte  Berufsfelder verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachmittelschulen   im   Sinne   dieses   Reglements   können   auch   kantonale  oder   kantonal   anerkannte   Vollzeit-   oder   Teilzeitschulen   für   Erwachsene  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Berufsfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berufsfelder an Fachmittelschulen umfassen die Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesundheit bzw. Gesundheit / Naturwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Soziale Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pädagogik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kommunikation und Information;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gestaltung und Kunst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Musik und/oder Theater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kombination von maximal zwei Berufsfeldern ist möglich. Die Aus  -  bildung bis zum Fachmittelschulausweis hat in diesem Fall beide Berufsfel  -  der abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone  entscheiden über das Angebot an den Fachmittelschulen  in  ihrer Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Wechsel des gewählten Berufsfeldes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wechsel des Berufsfeldes während der Ausbildung ist nach Massgabe  der   Bestimmungen   der   Trägerkantone   möglich.   Dies   gilt   auch   für   den  Wechsel   des   Berufsfeldes   nach   Erhalt   des   Fachmittelschulausweises   im  Hinblick auf das Absolvieren  der Fachmaturität in einem anderen  Berufs  -  feld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die weitere Ausbildung vorausgesetzte, fehlende Kompetenzen sind in  jedem Fall zu kompensieren beziehungsweise zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Wirkung der Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu bestimmten Höheren  Fachschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten Fachhoch  -  schulstudiengängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit dem Fachmaturitätszeugnis Pädagogik die Zulassung zu bestimm  -  ten Pädagogischen Hochschulstudiengängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anerkennungsvoraussetzungen  2.1. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Ziel der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bildungsauftrag der Fachmittelschulen beinhaltet im Wesentlichen die  Vermittlung   einer   vertieften   Allgemeinbildung,   die   Einführung   in   eines  oder zwei Berufsfelder sowie die Förderung von Selbst- und Sozialkompe  -  tenz im Hinblick auf den Erwerb eines Fachmittelschulausweises oder eines  Fachmaturitätszeugnisses für den Zugang zu tertiären Berufsbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   einen   Fachmittelschulausweis   erworben   hat,   ist   durch   die   ihr   oder  ihm   vermittelte,   vertiefte   Allgemeinbildung   sowie   die   geförderte   Selbst-  und Sozialkompetenz insbesondere befähigt, in einem weiteren Schritt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Berufsbildungen an höheren  Fachschulen zu besuchen,  die eine ver  -  tiefte Allgemeinbildung und persönliche Reife voraussetzen und über  einen FMS-Ausweis zugänglich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein   Fachmaturitätszeugnis   als   Voraussetzung   für   die   Zulassung   zu  Fachhochschulen beziehungsweise Pädagogischen Hochschulen zu er  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ziel der Fachmaturität ist es, die während der Ausbildung zum Fachmittel  -  schulausweis erworbenen Kenntnisse, die soziale Kompetenz und die Per  -  sönlichkeitsbildung im Rahmen von zusätzlichen Leistungen weiter zu ent  -  wickeln, und dabei insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine vertiefte Vorstellung von der Arbeitswelt des gewählten Berufs  -  feldes zu erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  grundlegende Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit  Menschen und Themen zu erwerben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erfahrungen   mit   alltäglichen,   fächerübergreifenden   Fragestellungen  bezüglich Organisation, Administration und Teamarbeit zu sammeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Umgang mit anspruchsvollen und komplexen Situationen zu wach  -  sen und sich selbst in solchen Situationen kennen zu lernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verbindungen zwischen den erlangten theoretischen Kenntnissen und  in der Praxis beobachteten Situationen herzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bei  der  Fachmaturität  Pädagogik  die  allgemeinbildenden  Fächer,  die  für die weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind, zu ver  -  tiefen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Lehrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder ge  -  nehmigten Lehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittel  -  schulen   und   umfasst   die   Fächer   der   Lernbereiche   im   Rahmen   der   Allge  -  meinbildung im Umfang von mindestens 50 % sowie die Fächer der Berufs  -  felder im Umfang von mindestens 20 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Festlegung der Grundsätze für das ausserschulische Praktikum be  -  ziehungsweise für spezifische Leistungen im gewählten Berufsfeld im Sinne  von  Art.  8 müssen die Anforderungen der tertiären Ausbildungsinstitutionen  berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Allgemeinbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   den   fünf   Lernbereichen  wird   mit   dem   Ziel   des   Erwerbs   einer   für   die  Höheren  Fachschulen,   Fachhochschulen  oder   Pädagogischen  Hochschulen  notwendigen Studierfähigkeit eine vertiefte Allgemeinbildung vermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sprachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Geistes- und Sozialwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Musische Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedem der Lernbereiche werden bestimmte Grundlagenfächer zugeordnet,  die je nach Fach während einem, zwei oder drei Jahren besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Berufsfeldbezogener Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   berufsfeldbezogene  Unterricht   vermittelt die  für  das  Berufsfeld  not  -  wendigen   Kenntnisse   und   ermöglicht   eine   Auseinandersetzung   mit   allge  -  meinen Gegebenheiten der Berufssituation. Er sensibilisiert für berufsspezi  -  fische Fragestellungen und ermöglicht erste konkrete Erfahrungen  mit der  beruflichen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache auf  den Beruf ausgerichtete Angebote, welche die Schülerinnen und Schüler je  nach gewähltem Berufsfeld zu absolvieren haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Praktika oder ausgewiesene spezifische Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Obligatorischer   Bestandteil   der   Ausbildung   zum   Fachmittelschulausweis  ist   ein   betreutes   ausserschulisches   Praktikum   von   mindestens   2   Wochen,  welches der Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz dient und als Orien  -  tierungspraktikum   vor   der   Berufswahl   den   Entscheid   für   ein   bestimmtes  Berufsfeld unterstützen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Erwerb der Fachmaturität kommen unter Vorbehalt der Vorausset  -  zungen für den Erwerb der Fachmaturität Pädagogik ausgewiesene Praktika  im   gewählten   Berufsfeld   von   mindestens   24   und   höchstens   40   Wochen  Dauer oder ausgewiesene spezifische Leistungen von mindestens 120 Lek  -  tionen Dauer hinzu.  2.2. Dauer der Fachmittelschule, Qualifikation der Lehrpersonen,  Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Dauer der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an die obliga  -  torische  Schulzeit  an  und dauert   bis  zum  Erwerb   des Fachmittelschulaus  -  weises drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel unmittelbar  nach Erhalt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann ein  zeitlicher Unterbruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittel  -  schulausweises akzeptiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Qualifikation der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Unterricht ist von Lehrpersonen zu erteilen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über ein Lehrdiplom für Berufsmaturitätsschulen mit Masterabschluss  im zu unterrichtenden Fach; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung  verfügen.  1a  Die   Kantone,   die   einen   Antrag   auf   Anerkennung   von   zweisprachigen  Abschlüssen einreichen, gewährleisten, dass die sprachliche und didaktische  Qualifikation der  dabei beteiligten Lehrkräfte  den Anforderungen  des Im  -  mersionsunterrichts genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulen fördern die Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulen gestalten im Rahmen der Qualitätssicherung den Unterricht,  die Arbeitsformen und die Infrastruktur im Hinblick auf das zu erreichende  Ausbildungsziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Zweisprachige Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone können unter Berücksichtigung der im vorliegenden Regle  -  ment definierten Mindestanforderungen Ausbildungsgänge anbieten, die zu  einem zweisprachigen Abschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Immersionssprache ist eine schweizerische Landessprache oder Eng  -  lisch anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Unterricht im Rahmen eines Angebots zum zweisprachigen Fach  -  mittelschulausweis gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  neben dem Unterricht in den Sprachen sind mindestens zwei im Fach  -  mittelschulausweis benotete Fächer in der zweiten Sprache zu unter  -  richten und zu bewerten (Immersionsunterricht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die minimale Stundenzahl für den Immersionsunterricht gemäss Bst. a  beträgt 600 Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die maximale Gesamt-Stundenzahl für den Immersionsunterricht darf  die Hälfte der gesamten Stundendotation nicht überschreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mindestens   zwei   im   Fachmittelschulausweis   benotete   Fächer,   davon  mindestens eines des Lernbereichs Geistes- und Sozialwissenschaften,  werden in der zweiten Sprache geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Immersionsunterricht gemäss Abs. 3 kann ganz oder teilweise an einer  schweizerischen   Fachmittelschule   im   Zielsprachgebiet   absolviert   werden.  Der   entsprechende   Aufenthalt   muss   von   mindestens   drei   Wochen   Dauer  sein und kann bei der Berechnung der Gesamt-Stundenzahl mit maximal 30  Lektionen pro Woche angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Angebote zu zweisprachigen Fachmaturitätszeugnissen gelten folgen  -  de Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Voraussetzung für die Aufnahme in ein Angebot zu einer zweisprachi  -  gen Fachmaturität ist ein zweisprachiger Fachmittelschulausweis oder  der Nachweis des Niveaus B2 in der Zielsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die minimale Stundenzahl für die Tätigkeit oder den Unterricht in der  Immersionssprache beträgt 200 Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Fachmaturitätsarbeit wird mit 100 Immersionsstunden berechnet,  sofern sie in der Immersionssprache verfasst ist oder mit 20 Immersi  -  onsstunden, sofern sie in der Erstsprache verfasst ist, aber in der Im  -  mersionssprache mündlich präsentiert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein berufsspezifisches Praktikum in der Immersionssprache kann mit  höchstens 42 Stunden pro Woche berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In  den  vom Immersionsunterricht   betroffenen  Fächern   muss  das  Ausbil  -  dungsniveau hinsichtlich der Bildungsziele, der Ausbildungsinhalte und der  Bewertungskriterien aufrechterhalten werden.  2.3. Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede   Fachmittelschule   verfügt   über   ein   vom   Kanton   oder   von   mehreren  Kantonen   erlassenes   oder   genehmigtes   Reglement,   das   insbesondere   die  Modalitäten für die Erteilung des Fachmittelschulausweises und des Fach  -  maturitätszeugnisses sowie die Rechtsmittel enthält.  2.3.1. Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Abschluss mit Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Abschluss mit Fachmittelschulausweis  umfasst  mindestens  9  Noten,  nämlich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer ersten Landessprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einer zweiten Landessprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einer dritten Sprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einem weiteren Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Ma  -  thematik, Naturwissenschaften, Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  einem Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Geistes- und  Sozialwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  einem Fach oder integrierten Fach aus den beiden Lernbereichen Mu  -  sische Fächer und Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  einem berufsfeldbezogenen Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, wel  -  ches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss Bst. a bis g;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  einer selbstständigen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Selbstständige Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schü  -  ler nachweisen,  dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle  Aufgabenstellung  aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezo  -  genen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen in  -  nerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehre  -  ren Lehrpersonen begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Abschlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geprüft werden mindestens 6 Fächer, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine erste Landessprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine zweite Landes- oder eine Fremdsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein berufsfeldbezogenes Fach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zwei   weitere   Fächer,   wovon   eines   ein   weiteres   berufsfeldbezogenes  Fach sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Prüfung   wird   in   der   ersten   Landessprache   und   einer   Fremdsprache  schriftlich und mündlich, in Mathematik mindestens schriftlich, in den übri  -  gen Fächern mindestens schriftlich oder mündlich oder praktisch durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   den   Fächern,   in   welchen   eine   Abschlussprüfung   abgelegt   wird,   ent  -  spricht   die   Note   dem   arithmetischen   Mittel   aus   Erfahrungsnote   und   Prü  -  fungsnote. In allen andern Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen des letzten Jahres,  in welchem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsnote entspricht der Note der Abschlussprüfung; in Fächern, in  denen   die   Abschlussprüfung   aus   mehreren   Teilen   besteht,   ergibt   sich   die  Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Fachmittelschulausweis   werden   die   Leistungen   in   den   Fächern   ge  -  mäss  Art.  16 in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1  die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen in den  Ausbildungen an Fachmittelschulen für Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer   in   einem   Fach   über   die   erforderlichen   Kenntnisse   und   Fähigkeiten  verfügt, kann sowohl vom entsprechenden Unterricht wie auch von den ent  -  im Semesterzeugnis der Vermerk «dispensiert», im Fachmittelschulausweis  der Vermerk «erfüllt» angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Bestehen des Abschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als  2,0 Punkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An   Fachmittelschulen   für   Erwachsene   werden   die   Vermerke   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20 für die Erteilung des Fachmittelschulausweises nicht mitberechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fachmittelschulausweis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den   Vermerk   gesamtschweizerisch   anerkannter   Fachmittelschulaus  -  weis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bezeichnung des Berufsfeldes beziehungsweise der Berufsfelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises  mit Angabe der zweiten Sprache und der Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Be  -  hörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  den Ort und das Datum.  2.3.2. Fachmaturitätszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den   Fachmittelschulausweis   in   Allgemeinbildung   mit   gewähltem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zusätzlichen Leistungen im gewählten Berufsfeld gemäss Art.  24;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine   eigenständige   Fachmaturitätsarbeit   im   gewählten   Berufsfeld   in  Form   einer   spezifischen   Arbeit   aus   dem   Bereich   der   zusätzlichen  Leistungen,   die   schriftlich   oder   praktisch   vorzulegen   und   schriftlich  oder mündlich zu verteidigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     zusätzlichen     Leistungen     zum     Fachmittelschulausweis  gemäss  Abs.  1  Bst.  b sind nicht Teil der dreijährigen Ausbildung;  für die Berufsfel  -  der Gestaltung und Kunst sowie Musik und Theater ist bei Vorliegen einer  ausserordentlichen   künstlerischen   Begabung   eine   abweichende   Regelung  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzliche Leistungen müssen nachweisbar und nachvollziehbar sein; die  Begleitung und Validierung dieser Leistungen obliegt der Trägerschaft der  Fachmittelschulen in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistun  -  gen zuständigen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zusätzlichen Leistungen in den Berufsfeldern Gesundheit beziehungs  -  weise   Gesundheit/Naturwissenschaften,   Soziale   Arbeit,   Kommunikation  und Information sowie Gestaltung und Kunst umfassen mindestens 24 Wo  -  chen   anerkannte   und   validierte   Praxis   in   einer   Institution   des   gewählten  Berufsfeldes beziehungsweise in begründeten Fällen eine gleichwertige Tä  -  tigkeit sowie mindestens 8 Wochen zur Vorbereitung, Begleitung und Aus  -  wertung des Praktikums sowie zum Verfassen der Fachmaturitätsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Berufsfeld   Kommunikation   und   Information   sind   zu   den   Leistungen  gemäss   Abs.   1   fortgeschrittene   Sprachkenntnisse   in   mindestens   zwei  Fremdsprachen   (Niveau   B2   in   Deutsch   Französisch,   Italienisch,   Spanisch  oder Englisch) sowie ein mehrwöchiger Sprachaufenthalt nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zusätzlichen  Leistungen im Berufsfeld Musik und Theater  umfassen  120 Lektionen Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht oder das er  -  folgreiche Absolvieren des jeweiligen Vorkurses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Pädagogik umfassen Unterricht  in   den   Fächern   Erstsprache,   zweite   Sprache,   Mathematik,   Naturwissen  -  schaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften. Sie schliessen mit einer  Prüfung ab, zu deren Zulassung das Verfassen und erfolgreiche Präsentieren  einer  Fachmaturitätsarbeit  Voraussetzung  ist. Das Nähere  zu den zusätzli  -  chen   Leistungen   für   die   Fachmaturität   im   Berufsfeld   Pädagogik   wird   in  Richtlinien im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Bestehen der Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt  und die zusätzlichen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens  mit "genügend" bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Fachmaturitätszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den   Vermerk   gesamtschweizerisch   anerkanntes   Fachmaturitätszeug  -  nis;  c1)  die Bezeichnung des Berufsfeldes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die   Bestätigung   von   Thema   und   Bewertung   der   selbstständigen  Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen  Leistungen für die  Fachmaturität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;  h1)  gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität  mit Angabe der zweiten Sprache und der Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Be  -  hörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses ist die ausbilden  -  de Fachmittelschule.  3. Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand der EDK setzt zur Begutachtung der Gesuche um Anerken  -  nung   und   zur   Überprüfung   von   Ausbildungsgängen   eine   Anerkennungs  -  kommission   ein.   Die   drei   Sprachregionen   müssen   angemessen   vertreten  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anerkennungskommission überprüft einen Ausbildungsgang auf Ge  -  such eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach  Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann im Rahmen des Überprüfungsverfahrens dem Unterricht und den  Prüfungen beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Vorstand  entscheidet  über   die  Anerkennung  und  allfällige Auflagen  oder   die   Nichtanerkennung   eines   Fachmittelschulabschlusses.   Er   entzieht  die   Anerkennung,   sofern   die   Voraussetzungen   dafür   nicht   mehr   gegeben  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden   an   anerkannten   Ausbildungsgängen   Änderungen   vorgenommen,  die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen  relevant sind, sind  diese der  Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche  Änderungen  führen zu einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des  Ausbildungsgangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Trägerkanton oder die Trägerkantone werden von der Anerkennungs  -  kommission spätestens zehn Jahre nach der Anerkennung aufgefordert, ein  Dossier   zur   Überprüfung   der   Voraussetzungen   für   die   Anerkennung   des  Ausbildungsgangs einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Bestäti  -  gung der Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29  Schulversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anerkennungskommission kann Abweichungen von den Bestimmun  -  gen des vorliegenden Reglements gestatten, um den Schulen zeitlich befris  -  tete Schulversuche zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30  Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Fachmittelschulausweise  und Fachmaturitätszeugnisse.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Entscheide   der   Anerkennungsbehörde   steht   den   Kantonen   als  Rechtsmittel die Klage gemäss   Art.  120 des Bundesgesetzes über das Bun  -  desgericht zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32  Hängige Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfahren,   die   bei   Inkrafttreten   dieses   Reglements   hängig   sind,   werden  nach altem Recht abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33  Anerkennungen nach bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen  und gelten auch nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überprüfung entsprechender Ausbildungsgänge gemäss  Art.  28 Abs. 4  und 5 erfolgt nach neuem Recht. In jedem Fall stellen der Trägerkanton be  -  ziehungsweise   die   Trägerkantone   sicher,   dass   die   Ausbildungsgänge   bis  spätestens zum 1. August 2023 an das neue Recht angepasst sind.  A1 Anhang 1: Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für  die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik  A1-1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1.1 Geltungsbereich
                            1  Die Richtlinien legen die Dauer, die Struktur und die Organisation der zu  -  sätzlichen   Leistungen   für   die   Fachmaturität   im   Berufsfeld   Pädagogik   fest  und definieren damit die Minimalanforderungen, die mit der Fachmaturität  erreicht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie der  konkreten   Stoffinhalte  auf   die  beiden  Stufen  (Fachmittelschule  und Fach  -  maturitätslehrgang) obliegt den einzelnen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1.2 Zulassung zum Lehrgang
                            1  Zum   Lehrgang   der   Fachmaturität   Pädagogik   werden   Schülerinnen   und  Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pä  -  dagogik verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1.3 Dauer des Lehrgangs
                            1  Der Lehrgang zur Fachmaturität dauert mindestens ein Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1-2 Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.1 Allgemeines
                            1  Im Rahmen der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufs  -  feld   Pädagogik   werden   in   Ergänzung   zum   Unterricht   für   den   Fachmittel  -  schulausweis in den unter Art.  A1-6 aufgeführten Fächern Themen vertieft  und geprüft, die für die weiterführende  pädagogische Ausbildung relevant  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.2 Lernkonzept
                            1  Das Lernkonzept basiert auf dem Erlernen von Kompetenzen in den Berei  -  chen  Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstel  -  lungen innerhalb folgender Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Präsenzunterricht in den Prüfungsfächern beträgt ca. 50% des Ge  -  samtaufwandes  des Kurses; die Schülerinnen und Schüler  setzen  für  Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ca. 25% des Gesamtaufwan  -  des ein, und die restlichen 25% des Gesamtaufwandes werden für die  Arbeit an Selbstlernaufträgen genutzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Selbstlernaufträge in den einzelnen Fächern dienen der Vertiefung und  Sicherung der vermittelten Lerninhalte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Lehrpersonen begleiten die Lernprozesse durch fachliche Beratung  und Unterstützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Schülerinnen   und   Schüler   reflektieren   und   dokumentieren   ihren  Lernprozess zum Beispiel in Form eines Lernportfolios. Sie achten auf  sorgfältiges und strukturiertes Arbeiten und sie setzen adäquate Lern  -  strategien und Lerntechniken ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.3 Erstsprache
                            1  Im Bereich  Wissen und Kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kennen die Schülerinnen und Schüler die Strukturen der Erstsprache  in den Bereichen Wort (Wortart, Wortbildung, Wortbedeutung), Syn  -  tagma (Satzglied, Phraseologie, Idiomatismus) und Syntax (Satzgefü  -  ge, Satzgliedstellung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grundformen des zwischenmenschlichen Kommunizierens; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  verfügen  sie über einen Überblick über die Geschichte der bereffen  -  den Literatur vom Barock bis in die Gegenwart und kennen die wich  -  tigsten literarischen und journalistischen Textformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Bereich  Fähigkeiten   und  Fertigkeiten    können   die   Schülerinnen   und  Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Textverständnis Texte funktional, historisch sowie formal einord  -  nen und sie aufgrund dieser Merkmale beurteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in   der   Textproduktion   aufgrund   vorgegebener   Informationen   Texte  sachgerecht,   wirkungsorientiert   und   sprachlich   korrekt   formulieren  und   Textentwürfe   nach   diesen   Kriterien   beurteilen   und   optimieren;  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in   der   mündlichen   Ausdrucksfähigkeit   sich   in   der   Standardsprache  flüssig, korrekt und differenziert ausdrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich ihrer  Einstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  versetzen   sich   die   Schülerinnen   und   Schüler   in   die   psychische   und  soziale Situation von Akteuren, verstehen deren Handeln und übertra  -  gen solche Erfahrungen auf schulische Problemsituationen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  interessieren   sie   sich   für   sprachliche   Phänomene   und   wenden   die  Sprache als Reflexions- und Ausdrucksmittel an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.4 Zweite Landessprache oder Englisch
                            1  In den Bereichen  Wissen und Kenntnisse   sowie  Fähigkeiten und Fertigkei  -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verfügen   die   Schülerinnen   und   Schüler   über   eine   Sprachkompetenz  auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens  (GER).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich ihrer  Einstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  begegnen   die   Schülerinnen   und   Schüler   anderssprachigen   Personen  und anderen Kulturen mit Offenheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nehmen   sie   gerne   an   Alltagsgesprächen   in   der   betreffenden   Fremd  -  sprache teil; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  übernehmen sie neue Sprachmuster.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.5 Mathematik
                            1  Im Bereich  Wissen und Kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kennen die Schülerinnen und Schüler wichtige mathematische Gesetze  und Regeln, Begriffe und Symbole, insbesondere in den Bereichen:  1)  reelle Zahlen;  2)  Gleichungen und Gleichungssysteme;  3)  Funktionen und Abbildungen;  4)  Planimetrie, Stereometrie und Trigonometrie; sowie  5)  Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beherrschen   sie   die   mathematische   Sprache   (Terminologie   und  Schreibweise) und Formen der Modellbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kennen sie die Bedeutung der Mathematik für das Verständnis von Er-  scheinungen der Natur, der Technik, der Kommunikation, der Künste  und der Gesellschaft sowie für die sachliche Urteilsfindung; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kennen  und  beurteilen   sie  die  Bedeutung  sowie   Anwendungsformen  der Mathematik in spezifischen technischen, wirtschaftlichen, gewerb  -  lichen und gestalterischen Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich  Fähigkeiten/Fertigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  begründen   und  beurteilen   die  Schülerinnen   und  Schüler   präzise   und  machen fachlich korrekte mündliche und schriftliche Aussagen zu ma  -  thematischen Inhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  formalisieren sie Sachverhalte mathematisch korrekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sind sie sicher im formalen Umgang mit Zahlen, Grössen, Zuordnun  -  gen,   Figuren   und   Körpern   und   können   Ergebnisse   abschätzen   und  Fehler analysieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenden sie mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbo  -  le richtig an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Proble  -  me anwenden und sie an neuen Situationen ausprobieren und überprü  -  fen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  arbeiten sie mit Modellen unterschiedlichen Abstraktionsgrades; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  setzen sie technische Hilfsmittel (Computer, Taschenrechner) sinnvoll  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich ihrer  Einstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an mathe  -  matischen Fragestellungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bekunden   sie   Offenheit   und   Selbstvertrauen   im   Umgang   mit   neuen  und unbekannten Problemen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  setzen sie sich kritisch mit mathematischen Ergebnissen auseinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.6 Naturwissenschaften
Art. A1-2.6.1 Biologie
                            1  Die jeweiligen Inhalte sollten sich an die Gegebenheiten der Region anleh  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich  Wissen und Kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  können die Schülerinnen und Schüler aus den fünf Reichen der Lebe  -  wesen je ein Beispiel mit seinen wesentlichen Merkmalen aufzeigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Algen, Flech  -  ten, Moose, Farnartigen und Blütenpflanzen mit ihren Merkmalen und  ihrer Ökologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kennen   sie   die   wichtigsten   einheimischen   Vertreter   der   Wirbellosen  und Wirbeltiere mit ihren Merkmalen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kennen sie verschiedene Beobachtungsmethoden; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  haben   sie   Grundkenntnisse   der   Verhaltensbiologie   und   der   Tierhal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich  Fähigkeiten und Fertigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  machen   die   Schülerinnen   und   Schüler   fachlich   korrekte   mündliche  und schriftliche Aussagen zu biologischen Inhalten und begründen so  -  wie beurteilen sie diese präzise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Proble  -  me anwenden und sie an neuen Situationen ausprobieren und überprü  -  fen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  können   sie   mit   Hilfe   von   Modellen   biologische   Sachverhalte   erläu  -  tern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  können   sie   verschiedene   biologische   Grundgedanken   mit   einfachen  Versuchen darstellen und erläutern; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  schätzen sie Ergebnisse ab und analysieren Fehler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bezüglich ihrer  Einstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an biologi  -  schen Fragestellungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bekunden   sie   Offenheit   und   Selbstvertrauen   im   Umgang   mit   neuen  und unbekannten Problemen im Bereich der Biologie und der Gesund  -  heit; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  setzen sie sich mit biologischen Erkenntnissen kritisch auseinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.6.2 Chemie
                            1  Im Bereich  Wissen und Kenntnisse   kennen die Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  grundlegende Begriffe, Phänomene und Gesetze der Chemie; sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mehrere Teilchenmodelle, die verschiedene chemische Bindungs- und  Reaktionstypen im Bereich der anorganischen und organischen  Che  -  mie darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Bereich   Fähigkeiten   und   Fertigkeiten   können   die   Schülerinnen   und  Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  chemische Phänomene beobachten, beschreiben und interpretieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die chemische Formelsprache lesen und anwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Experimente nach Anleitung selbstständig durchführen und die Resul  -  tate interpretieren; sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einfache chemische Aufgaben lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich ihrer  Einstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an chemi  -  schen Fragestellungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bekunden sie Offenheit und haben sie Selbstvertrauen im Umgang mit  neuen und unbekannten Problemen im Bereich der Chemie; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  setzen   sie   sich   mit   chemischen   Erkenntnissen   und   der   Anwendung  chemischer Forschung kritisch auseinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.6.3 Physik
                            1  Im Bereich  Wissen und Kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verfügen die Schülerinnen und Schüler über Grundkenntnisse in phy  -  sikalischen Sachverhalten und Prozessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erkennen sie das Zusammenspiel zwischen Naturgesetzen und techni  -  schen Anwendungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  verfügen sie über die notwendige Terminologie zur Beschreibung von  physikalischen Vorgängen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kennen sie Messgeräte und Messmethoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich  Fähigkeiten und Fertigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erkennen die Schülerinnen und Schüler Analogien, verknüpfen Erfah  -  rungen   aus   dem   Alltag   und   experimentelle   Ergebnisse   mit   theoreti  -  schem Wissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  lösen   sie   Probleme   numerisch,   verwenden   sie   Einheiten   konsequent  und überprüfen sie die Resultate auf ihre Plausibilität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sind sie fähig zum Denken in Systemzusammenhängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  können   sie   physikalische   Sachverhalte   aus   dem   Alltag   erklären   und  grafisch beziehungsweise mathematisch darstellen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  können sie einfache praktische Experimente durchführen und erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich ihrer  Einstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sind die Schülerinnen und Schüler neugierig gegenüber der Natur und  der Technik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  hinterfragen   sie   kritisch   die   Folgen   der   Anwendung   physikalischer  Forschung auf Natur, Wirtschaft und Gesellschaft; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  setzen sie sich mit physikalischen Erkenntnissen und der Anwendung  physikalischer Forschung kritisch auseinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.7 Geistes- und Sozialwissenschaften
                            1  Geschichte und Geografie sind Teil der Geistes- und Sozialwissenschaften  und befassen sich mit dem Funktionieren unserer Gesellschaft. Sie tun dies  aus verschiedenen Blickwinkeln, und es ist ihr Ziel, vorhandene Wechsel  -  wirkungen – zum Beispiel zwischen globalen Herausforderungen und loka  -  len Handlungsspielräumen – sichtbar zu machen. Die im weitesten Sinn an  -  thropologische   Auseinandersetzung   mit   zeitlichen,   räumlichen,   ökonomi  -  schen und ökologischen Fragestellungen führt zu einer Vertiefung der Re  -  flexion des sozialen Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.7.1 Geschichte
                            1  Im Bereich  Wissen und Kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kennen   die   Schülerinnen   und   Schüler   die   wesentlichen   Themen   der  Urgeschichte, der Antike und des Mittelalters, wie sie sich in der nä  -  heren geografischen Umgebung manifestieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich  Fähigkeiten und Fertigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verstehen   die   Schülerinnen   und  Schüler   historische   Zeitzeugnisse   in  ihrem Kontext;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kennen sie die historischen Fachbegriffe und wenden sie korrekt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich ihrer  Einstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nehmen   die   Schülerinnen   und   Schüler   anhand   der   behandelten   The  -  men die historischen Dimensionen der Gegenwart wahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  begreifen sie die Darstellung historischer Phänomene als Erklärungs  -  versuche des Menschen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  setzen sie sich mit der Geschichte und der historischen Forschung kri  -  tisch auseinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2.7.2 Geografie
                            1  Im Bereich  Wissen und Kenntnisse   kennen die Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   regionale   naturräumliche   Gliederung   unter   sozialer,   wirtschaftli  -  cher und kultureller Perspektive; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die geografische Fachterminologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich  Fähigkeiten und Fertigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  können sich die Schülerinnen und Schüler räumlich orientieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  können sie geografische Sachverhalte in Natur und Medien erkennen,  interpretieren und auf geeignete Anwendungsbereiche übertragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  verstehen   sie   Ursache/Wirkungs-Zusammenhänge   in   der   Interaktion  des Menschen mit seiner Umwelt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  verstehen   sie   die   geografischen   Fachbegriffe   und   wenden   sie   diese  korrekt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich ihrer  Einstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entwickeln die Schülerinnen und Schüler Interesse und ein kritisches  Verständnis  für die räumlichen Zusammenhänge und Entwicklungen  ihrer Region.  A1-3 Fachmaturitätsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3.1 Allgemeines
                            1  Mit   der   Fachmaturitätsarbeit   stellen   die   Schülerinnen   und   Schüler   unter  Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbeiten zu können, ihre  Methodenkompetenz  selbstständig einzusetzen  und fähig zu  sein, ihre  Er  -  kenntnisse zu reflektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3.2 Fachmaturitätsarbeit
                            1  Im Bereich  Wissen und Kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verschaffen sich Schülerinnen und Schüler einen Überblick über eine  Thematik und erarbeiten sich vertiefte Kenntnisse in einem bestimm  -  ten Fachbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Bereich  Fähigkeiten   und  Fertigkeiten    können   die   Schülerinnen   und  Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich   innerhalb   der   gewählten   Thematik   eine   angemessene   Aufgabe  stellen, eigene Ziele definieren und ein methodisch sinnvolles Vorge  -  hen wählen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich Informationen und Materialien beschaffen, diese sichten und ver  -  arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eigene Beobachtungen, Experimente oder ein Quellenstudium zur Be  -  antwortung der Fragestellungen nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eigene Beobachtungen mit objektiven Fakten vergleichen und Tatsa  -  chen und Meinungen auseinanderhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ihre Beziehung zum Thema beschreiben und auf geeignete Weise zum  Ausdruck bringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die   Ergebnisse   der   Arbeit   logisch   gliedern,   korrekt   formulieren,   ge  -  stalten und angemessen präsentieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ihre Arbeit nach vorgegebenen formalen Kriterien innerhalb eines vor  -  gegebenen Zeitrahmens ausrichten; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ihr Vorgehen und ihre Arbeit kritisch auswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Bezug auf ihre  Einstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beschreiben die Schülerinnen und Schüler ihre Beziehung zum Thema  und bringen sie auf geeignete Weise zum Ausdruck;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beurteilen sie ihr eigenes Lernverhalten kritisch und erarbeiten selbst  -  ständig allfällige Verbesserungsvorschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nutzen sie die Erkenntnisse aus ihren Beobachtungen für ihr eigenes  Lernen im Kurs und wenden sie praktisch an; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entwickeln   sie   ein   elementares   Verständnis   für   Lernschwierigkeiten  und reagieren sie angemessen darauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3.3 Bewertung
                            1  Die   Fachmaturitätsarbeit   wird   mit   einer   Gesamtnote   zwischen   eins   und  sechs bewertet, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche  Teil zu einem Drittel gewichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Zulassung zu den Prüfungen gemäss Ziffer A1-4 muss die Fach  -  maturitätsarbeit mindestens mit «genügend» bewertet sein.  A1-4 Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4.1 Zweck der Prüfungen
                            1  Mit den Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler aus über die  Erfüllung der in diesen Richtlinien aufgeführten Anforderungen sowie über  die Reife, die für das Studium an einer Pädagogischen Hochschule für den  Studiengang Vorschul- und Primarstufe erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4.2 Prüfungsfächer
                            1  Prüfungsfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erstsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zweite Landessprache oder Englisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik; so  -  wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Geistes-   und   Sozialwissenschaften,   bestehend   aus   Geschichte   und  Geografie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international an  -  erkanntes Sprachenzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat,  kann vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden; die im Zertifikat  nachgewiesenen Leistungen werden in die Prüfungsnote umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4.3 Prüfungsmodalitäten
                            1  Allgemeines:    Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell,  das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Ein  -  stellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausge  -  wählter   Themen   geprüft.   Gegenstand   der   mündlichen   Prüfungen   können  auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein. Für die mündlichen Prü  -  fungen kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art und Dauer der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  b. Zweite Landessprache oder Englisch: 120 Minuten schriftlich und  15 Minuten mündlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Naturwissenschaften:  1)  Biologie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich;  2)  Chemie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich;  3)  Physik: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Geistes- und Sozialwissenschaften:  1)  Geschichte: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich;  2)  Geografie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewertung:   Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilno  -  ten der  einzelnen  Prüfungen  zusammen. Sie werden  auf ganze oder halbe  Noten gerundet.  A1-5 Erteilung der Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5.1 Bestehensvoraussetzungen
                            1  Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Vorausset  -  zungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachma  -  turitätsarbeit beträgt mindestens 4;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4 nach  unten beträgt nicht mehr als 1 Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5.2 Wiederholung der Fachmaturität
                            1  Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an  der   nächsten   Prüfungssession   wiederholen.   Die   Wiederholung   umfasst  sämtliche Fächer, in welchen keine genügenden Noten erreicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5.3 Rechtsmittel
                            1  Die   Rechtsmittel   gegen   nicht   bestandene   Fachmaturitäten   richten   sich  nach kantonalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.10.2018  01.08.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2021/075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  25.10.2018  01.08.2019  Erstfassung  GS 2021/075