Gegenrechtszusicherung an den Kanton Appenzell A. Rh.
                            1  Gegenrechtszusicherung an den Kanton  Appenzell A. Rh.  RRB vom 6. Februar 1970  I. Die Gegenrechtsvereinbarung mit dem Kanton Appenzell A. Rh. über die  Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohl-  tätige,  religiöse  oder  wissenschaftliche  Zwecke  auf  dem  Gebiete  der  Erb-  schafts-,  Vermächtnis-  oder  Schenkungssteuern  wird  genehmigt.  Der  Re-  gierungsrat  ermächtigt  den  Landammann  und  den  Staatsschreiber,  die  Gegenrechtsvereinbarung zu unterzeichnen.  II. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für Zuwendungen von Todes wegen (Vermächtnisse, Schenkungen) an
                            öffentlich-rechtliche  oder  private  Körperschaften  und  Anstalten  zu  öf-  fentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Zwecken, erhebt  der  Kanton  Solothurn  die  Minimalsteuer  von  zur  Zeit  1  ½%.  Der  Kanton  Appenzell  A.  Rh.  reduziert  in  diesen  Fällen  die  Steuer  von  Erbschaften,  Vermächtnissen und Schenkungen auf ebenfalls 1,5%
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Reduktion des Steuersatzes bezieht sich auf die kantonalen und die
                            kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Diese Gegenrechtsvereinbarung gilt rückwirkend auf den 1. Januar
1969. Sie kann unter Beobachtung einer Frist von 6 Monaten jeweils auf
                            das Jahresende gekündigt werden.  III. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.