Reglement über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der freiburgischen Weine
                            1  Reglement  vom 15. September 1997  über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der  freiburgischen Weine (AOC-Reglement)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  den  Bundesbeschluss  vo  m  19.  Juni  1992  über  den  Rebbau  (nachfolgend: Bundesbeschluss);  gestützt  auf  den  Ausführungsbes  chluss  vom  20.  September  1993  zum  Bundesbeschluss über den Rebbau;  in Erwägung:  Der Artikel 18 Abs. 2 des Bundesbesc  hlusses vom 19. Juni 1992 über den  Rebbau  ermächtigt  die  Kant  one,  eine  kontrollierte    Ursprungsbezeichnung  einzuführen. Diese bezeichnet Weine, die den Anforderungen entsprechen,  welche  die  Kantone  in  bezug  auf  di  e  Abgrenzung  der  Produktionszonen,  die Rebsorten, die Anbaumethoden, die natürlichen Mindestzuckergehalte,  die  Erträge  je  Flächeneinheit,  die  Methoden  der  Weinbereitung  und  die  Analyse  und  sensorische  Prüfung  festsetzen  können.  Die  Kantone  regeln  schliesslich den Anspruch auf die Verwendung dieser Bezeichnungen.  Es     ist     angezeigt,     solche     Bezeichnungen     einzuführen     und     die  Verwendungsbedingungen  und  -modalität  en  zu  regeln,  um  die  Weine  aus  den Rebbergen Vully und Cheyres zu fördern.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Rebberge   Vully   und   Cheyres   die  kontrollierte       Ursprungsbezeichnung       (AOC)       im       Sinne       der  Bundesgesetzgebung über den Rebbau   und die Einfuhr von Wein ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  legt  insbesondere  die  Bedingun  gen  fest,  welche  die  Weine  erfüllen  müssen, damit sie diese Bezeichnung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anerkannte Bezeichnungen
                            Anerkannt werden lediglich die folgenden Bezeichnungen:  a)   für   den   Rebberg   Vully    die  Bezeichnung  «Vully,  appellation  d’origine  contrôlée» oder «Vully AOC»;  b)   für   den   Rebberg   Cheyres   die   Bezeichnung   «Cheyres,   appellation  d’origine contrôlée» oder «Cheyres AOC)».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Produktionsgebiete
                            Die  Abgrenzung  des  Produktionsgebiet  s  der  Rebberge  Vully  und  Cheyres  wird im Rebbaukataster geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rebsorten
                            1  Für  den  Anbau  sind  nur  die  im  Rebsorten-Richtsortiment  enthaltenen  Rebsorten zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Anpflanzen  von  verschiedenen  Rebsorten  auf  einer  Parzelle  ist  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anbaumethoden
                            1  Die      für      die      Herstellung      von      Wein      mit      kontrollierter  Ursprungsbezeichnung    bestimmten    Trauben    müssen    von    Parzellen  stammen,  die  gemäss  den  anerkannten  Anbaumethoden  bewirtschaftet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die       Anbaumethoden       müssen,       insbesondere       was       die  Schädlingsbekämpfung  anbelangt,  ausserdem  mit  den  Empfehlungen  der  eidgenössischen   landwirtschaftlichen  Forschungsanstalten,   der   mit   der  Beratung   beauftragten      Institutione  n   und   der   zuständigen   kantonalen  Dienststellen übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Qualität
                            Die  Mindestzuckergehalte  und  die  Produktionseinschränkungen  werden  jedes   Jahr   von   der   Direktion   der  Institutionen   und   der   Land-   und  Forstwirtschaft festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Weinbereitung
                            1  Die Methoden der Weinbereitung müss  en der Guten önologischen Praxis  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   eine   kontrollierte   Urspru  ngsbezeichnung   bestimmten   Moste  müssen   insbesondere   in   separaten  Behältern   aufbewah  rt   werden.   Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ursprung  oder  die  Herkunft  des  Weins  muss  auf  jedem  Behälter  leserlich  angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weissweine  mit  kontrollierter  Ursp  rungsbezeichnung  (AOC)  dürfen  bis  höchstens   10   %   mit   einem   andere  n   Schweizer   Weisswein   derselben  Kategorie verschnitten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Analyse und sens orische Prüfung
                            1. Grundsatz  Die für eine kontrollierte Ursprungsb  ezeichnung (AOC) bestimmten Weine  sind Gegenstand einer Analyse und einer sensorischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Degustationskommission
                            Die  Analyse  und  die  sensorische  Prüf  ung  werden  für  jeden  der  beiden  Rebberge  einer  Degustationskommissio  n  übertragen.  Diese  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  die  von  der  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land-  und  Forstwirtschaft  für  ei  ne  Amtsperiode  ernannt  werden.  Die  Direktion   erlässt   die   Bestimmungen     über   die   Organisation   und   die  Tätigkeit der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Assemblage und Etikettierungsvorschriften
                            1. Weissweine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Weinen,  die  zu  mindestens  90  %  aus  Gutedel  hervorgehen,  ist  keine  Bezeichnung der Rebsorte erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist obligatorisch für alle Weissw  eine, die aus einer anderen Rebsorte  hervorgehen; der Anteil der Rebsorte muss mindestens 90 % betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  auf  der  Etikette  mehrere  Re  bsorten  angegeben,  so  muss  jede  einen  Anteil  von  mindestens  30  %  an  der  Assemblage  haben,  wobei  die  angegebenen   Rebsorten   zusammen  mindestens   90   %   der   Assemblage  ausmachen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Rotweine
                            1  hergestellt  wurden  oder  aus  solchen  Sorten  bestehen,  muss  die  Rebsorte  nicht angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  ein  Wein  auch  mit  der  Rebsor  te  bezeichnet,  so  muss  diese  einen  Anteil von mindestens 85 % aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  auf  der  Etikette  mehrere  Re  bsorten  angegeben,  so  muss  jede  einen   Anteil   von   mindestens   30  %   an   der   Assemblage   haben;   die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  angegebenen    Rebsorten    müssen  zusammen    mindestens    85    %    der  Assemblage ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrollen
                            1  Die  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land-  und  Forstwirtschaft  wird  mit  der  Kontrolle  der  Anwendung  dieses    Reglements  beauftragt;  sie  kann  das Kantonale Laboratorium beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Weisungen für die Anwendung des Reglements erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet über die Verweigerung oder den Entzug der kontrollierten  Ursprungsbezeichnung  (AOC)  bei  Wein  en,  die  die  Bedingungen  dieses  Reglements nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ihre  Entscheide  können  mit  Beschwerde  gemäss  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspfleg  e angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Lebensmittelgesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Widerhandlungen
                            Widerhandlungen   gegen   die   Vorschri  ften   dieses   Reglements   werden  gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Lebensmittel und  Gebrauchsgegenstände  best  raft.  Die  Strafve  rfolgung  richtet  sich  nach  der  Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. September 1997 in Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  wird im Amtsblatt veröffentlicht  , in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.