Verordnung über die Verpflegungskosten für Personen in Familien von Staatsfunktionären, die in staatlichen Anstalten und Betrieben verpflegt werden
                            1  Verordnung über die  Verpflegungskosten für Personen in  Familien von Staatsfunktionären, die in  staatlichen Anstalten und Betrieben  verpflegt werden  RRB vom 16. Dezember 1986  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  6  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1941
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Die Direktoren, Verwalter, Vorsteher staatlicher Anstalten und Betrie-
                            be  sowie  weitere  Staatsfunktionäre,  die  mit  ihrer  Familie  in  staatlichen  Anstalten und Betrieben verpflegt werden, haben dem Staat für Personen,  die sie in ihrem Haushalt verpflegen ohne dass sie freie Kost beanspruchen  können, die folgenden Entschädigungen zu leisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bei voller Verpflegung einer Person während mindestens einem Monat:
                            a)   für eine erwachsene Person  565 Franken pro Monat  b)   für eine Person unter 18 Jahren  495 Franken pro Monat  c)   für ein Kind bis zu 12 Jahren  450 Franken pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bei voller Verpflegung während kürzerer Zeit:
                            a)   für eine erwachsene Person  19.00 Franken pro Tag  b)   für eine Person unter 18 Jahren  15.70 Franken pro Tag  c)   für ein Kind unter 12 Jahren  12.60 Franken pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bei Abgabe einzelner Mahlzeiten:
                            a)   für ein Mittagessen  9.50 Franken  b)   für ein Nachtessen  8.40 Franken  c)   für ein Mor  g  enessen oder eine Zwischen-  verpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                4.20 Franken
§ 2. Für amtliche Besuchs- und Gastessen sind keine Entschädigungen zu
                            leisten. Im Zweifelsfalle entscheidet das Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Verpflegungskosten nach § 1, die auf der Basis Dezember 1982 =
                            100  Punkte  stabilisiert  sind,  werden  nach  den  für  das  Staatspersonal  gel-  tenden  Teuerungszulagen  erhöht  oder  vermindert  (§  14  ff.  der  Verord-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den  Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Die Verordnung über
                            die  Verpflegungskosten  für  Personen  in  Familien  von  Staatsfunktionären,  die  in  staatlichen  Anstalten  und  Betrieben  verpflegt  werden  vom  5.  De-  zember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird aufgehoben.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.511.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 87, 710.