Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von K... (725.112)

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Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von K... (725.112)

Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen

Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) Vom 13. August 2002 (Stand 1. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 11, 22 und 23 des Strassengesetzes vom 17. Mai 2000
1 ) beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Die Verordnung regelt die Kriterien und deren Gewichtung für die Be - rechnung der Höhe der Beiträge der Einwohnergemeinden an die Kosten des Baus der Kantonsstrassen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Als Bau gilt der Neubau, die Änderung und Sanierung der Kantonsstras - sen, soweit es sich nicht um Unterhalt handelt.
2 Zu den für die Beitragspflicht massgebenden Kosten gehören namentlich auch a) die Projektierungs- und Bauleitungskosten (inkl. Bauherren auf - wand); b) die Landerwerbskosten; c) die Vermessungs- und Vermarkungskosten; d) die Inkonvenienzen; e) die Finanzierungskosten; f) die Kosten für Lärmschutzmassnahmen und Schallschutzmassnah - men an bestehenden Gebäuden.
3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für den Bau von Radwegen und Fuss wegen gemäss § 10 des Gesetzes.

§ 3 Leistungen der Gemeinden

1 Der aufgrund der gesetzlichen Faktoren (Funktion der Strasse, Interesse der Gemeinde, Einwohnerzahl) vom Regierungsrat zu erlassende Kosten - verteiler für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist so zu erstellen, dass die gesetzliche Beitragsspanne von 5-50% voll ausgenützt wird.

§ 4 Die Faktoren

a) Funktion der Strasse
1 Die Funktion der Strasse drückt die Aufgabe der Kantonsstrasse im Stras - sennetz aus.
1) BGS 725.11 . GS 97, 197
1
2 Die Kantonsstrassen werden je nach kantonaler oder regionaler Bedeu - tung und ihrer Verkehrsbela stung in vier Kategorien eingeteilt und bewer - tet. Die Funktion wird in einem Strassenklassierungsplan, der integrieren - den Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgehalten. Der Plan kann in jeder Ge meinde eingesehen werden.

§ 5 b) Interesse der Gemeinde

1 Das Interesse der Gemeinde richtet sich nach dem Grad der Erschlies - sungsfunktion der Kantonsstrasse und der Nutzungsdichte der erschlosse - nen Gebiete.
2 Grundlage bilden die Zonen- und Erschliessungspläne der Gemeinden.

§ 6 c) Einwohnerzahl

1 Bei der Berücksichtigung der anrechenbaren Einwohnerzahl ist dafür zu sorgen, dass eine übermässig starke Belastung der Städte und grösseren Ortschaften einerseits und zu grosse Unterschiede bei klei neren Gemein - den anderseits vermieden werden.

§ 7 Gewichtung der Faktoren

1 Der für den Kostenanteil der Gemeinde massgebende Gesamtfaktor setzt sich zusammen aus den drei gewichteten Faktoren gemäss §§ 4 bis 6.
2 Die Gewichtung beträgt für a) die Funktion der Strasse 25% b) das Interesse der Gemeinde 45% c) die Einwohnerzahl 30%

§ 8 Spezialfälle

a) Knoten
1 Liegt ein punktuelles Bauwerk auf zwei Kantonsstrassen verschiedener Kategorie (Kreuzung, Unter führung, Kreisel usw.), so ist für den Kostenan - teil der Gemeinde von der tiefer klassierten, mehr im In teresse der Ge - meinde liegenden Strasse auszugehen.

§ 9 b) Anlage ausserhalb Bauzone

1 Liegt die beitragspflichtige Massnahme ausserhalb der Bauzone, fällt de - ren primärer Nutzen aber im Innerortsbereich (innerhalb der Bauzone) an (z.B. Torgestaltung), so wird das Interesse der Gemeinde berechnet wie wenn die Anlage innerhalb der Bauzone liegen würde.

§ 10 c) Mehrere Gemeinden

1 Erstreckt sich die beitragspflichtige Massnahme über das Hoheitsgebiet von zwei oder mehreren Ge meinden, beteiligen sich die Gemeinden an den Kosten, welche auf ihrem Hoheitsgebiet anfallen.

§ 11 d) Auf der Gemeindegrenze

1 Liegt ein punktuelles Bauwerk auf der Gemeindegrenze, so werden die jeweiligen Kostenanteile jeder Gemeinde auf die Hälfte der Gesamtkosten angewendet. Vorbehalten bleibt § 23 Absatz 5 des Geset zes.
2

§ 12 e) Passstrassen

1 Bei Kantonsstrassen, welche im Strassenklassierungsplan als Passstrassen bezeichnet sind, liegt der Ko stenanteil der Gemeinde je nach ihrer Grösse und ihrem Interesse zwischen 5 und 10% der Kosten.

§ 13 f) Umfahrungsstrassen

1 Beim Neubau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung bestehender Kan - tonsstrassen ist vorgängig zwi schen Kanton und Gemeinde eine Vereinba - rung über die Kostenverteilung abzuschliessen. Diese hat sich an den Grundsätzen dieser Verordnung zu orientieren und insbesondere den Vor - teil zu erfassen, den die Gemeinde aus der Entlastung der bestehenden Strasse zieht.

§ 14 Reduktion des Beitrags für Kunstbauten

1 Eine Reduktion des Beitrags rechtfertigende, ausserordentlich hohe Kos - ten liegen vor, wenn a) die Kosten der Kunstbauten aufgrund äusserer Umstände für sich al - lein 20% über dem Durchschnitt vergleichbarer Objekte liegen b) die Gemeinde im Verhältnis zur Länge des Kantonsstrassennetzes auf ihrem Gebiet überdurch schnittlich viele Kunstbauten mitzufi - nanzieren hat.

§ 15 Änderung des Kostenverteilers

1 Der Kostenverteiler ist in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und nöti - genfalls zu ändern.
2 Eine Gemeinde kann eine Änderung beantragen, sofern sich die massge - benden Faktoren grundle gend geändert haben und sich dadurch der Kos - tenanteil der Gemeinde an den Gesamtkosten nach summarischer Prüfung um mindestens 5% verändert.

§ 16 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt auf den 1. Ja - nuar 2003 in Kraft.
2 Sie findet auf alle Kantonsstrassen Anwendung, mit deren Bau nach dem Inkrafttreten dieser Verord nung begonnen wird.
3 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 17. Oktober 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 25. Oktober 2002.
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