Ausführungsbeschluss zum Gesetz über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch die Gesetze vom 11. März 1921 und 17. November 1923
                            Ausführungsbeschluss  vom 24. Oktober 1938  zum Gesetz vom 2. Dezember 1899 über den Viehhandel,  teilweise abgeändert durch di  e Gesetze vom  11. März 1921  und 17. November 1923  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  im   Hinblick   auf   die   am   1.   Juli   1927   vom   Bundesrat   genehmigte  interkantonale Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels;  im  Hinblick  auf  die  kantonalen  Gesetze  vom  2.  Dezemb  er  1899,  11.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1921 und 17. November 1923 über denselben Gegenstand;  im Hinblick auf die Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen;  auf Antrag der Militärdirektion und der staatlichen Anstalten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der  Kanton  Freiburg  tritt  der  neuen,  vom  Bundesrat  am  29.  Oktober  1943  genehmigten   interkantonalen   Übereinkunft   vom   13.   September   1943  betreffend die Ausübung des Viehhandels bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Zum  Bezug  des  in  Artikel  1  des  Gesetzes  und  der  interkantonalen  Übereinkunft vorgesehenen Patentes ist verpflichtet:  a)   wer zum Zwecke des Viehhandels Vieh ankauft, verkauft oder tauscht;  b)   der  sogenannte  Auftreiber,  welcher  beruflich  für  Drittpersonen  Kaufs-  oder Verkaufsgelegenheiten aufsucht;  c)   der  Metzger  und  der  Schweinemetzger  für  das  Vieh,  welches  sie  aus  dem Ausland einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angestellte  und  Familienmitglieder  so  wie  der  eingetrage  ne  Partner  eines  Viehhändlers,  welche  für  diesen  Vie  hhandel  treiben,  müssen  ebenfalls  im  Besitze eines Patentes sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zum  Bezuge  des  Patentes  ist  nich  t  verpflichtet,  wer  im  Rahmen  der  Bedürfnisse  seines  landwirtschaftliche  n  Betriebes  Vieh  verkauft,  ankauft  oder tauscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Von  Behörden  oder  Zuchtorganisationen  delegierte  ausländische  Käufer  und   Kommissionen,   die   zum   Ankauf   von   Zuchtware   in   die   Schweiz  kommen, sind nicht patentpflichtig. Ebenso fällt der Ankauf von Zuchtvieh  durch  einheimische  Zuchtverbände  zum  Zwecke  des  Exportes  nicht  unter  die Bestimmungen dieses Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Wer  das  Patent  für  den  Viehhandel  erlangen  will,  hat  sich  an  die  Direktion   der   Institutionen   und   der   Land-   und   Forstwirtschaft   (die  Direktion) zu wenden und seinem auf besonderem Formular geschriebenen  Gesuch  einen  Strafregisterauszug  und  ein  nicht  auf  Karton  aufgeklebtes  Exemplar einer Photographie von sich beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   hat   gleichzeitig   den   Umfang   seines   Geschäftsbetriebes   und   die  Viehgattungen,   welche   den   Gegenstand   seiner   Handelstätigkeit   bilden  werden  (Pferde,  Rindvieh,  Kälber,  Schweine,  Ziegen,  Schafe  oder  Ferkel)  anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    Die  Direktion  entscheidet  nach  Einholung  der  notwendigen  Gutachten  über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Viehhandelspatent  darf  nur  an  zahlungsfähige  und  gutbeleumdete  Personen   erteilt   werden.Patentierte  Viehhändler   müssen   überdies   im  Besitze     eigener     oder     gemieteter     Stallungen     sein,     welche     den  tierseuchenpolizeilichen  Vorschriften  genügen.  Einzig  diejenigen  Händler,  welche  ihre  Ware  direkt  in  die  Schlachthäuser  abliefern,  sind  von  der  Haltung eigener oder gemieteter Stallungen befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  die  Stallungen  finden  die  Vorschriften  von  Artikel  117  bis  119  der  eidgenössischen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die  Bekämpfung von Tierseuchen vom 30. August 1920 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Das  Patent  ist  persönlich;  der  Inhaber  ist  verpflichtet,  es  stets  mitzuführen  und   es   jederzeit   auf   Verlangen   der   Polizeiorgane   vorzuweisen.   Bei  Verlegung     des     Geschäftsdomizils     ist     die     Direktion     hievon     zu  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Das  Patent  ist  jeweilen  für  das  Kale  nderjahr,  in  welchem  es  ausgestellt  wird,   gültig.   Es   wird   dem   Inhaber   samt   dem   Kontrollregister   direkt  zugesandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1    Wer  den  Viehhandel  auf  eigene  Rechnung  betreibt,  hat  eine  Kaution  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   dient   im   Rahmen   eines   von   der   Übereinkunft   aufzustellenden  Reglementes  zur  Sicherstellung  von  Ansprüchen  gegen  den  Händler  und  seine  Angestellten  und  Beauftragten,  wobei  insbesondere  gedeckt  werden  sollen:  a)   Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;  b)   Ansprüche  zufolge  schuldhafter  Verschleppung  von  Tierseuchen  oder  zufolge   anderer   Verletzung   tiers  euchenpolizeilicher   Bestimmungen  sowie  c)   weitere  zivilrechtliche  Ansprüche  aus  dem  Viehhandel  (Art.  13  der  Übereinkunft).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Die zu leistende Kaution beträgt wenigstens:  –    1000 Franken pro Patent für Kleinviehhändler;  –    2000 Franken pro Patent für Grossviehhändler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Der  Patentinhaber  ist  verpflichtet,  das  Kontrollregister  regelmässig  zu  führen,  unter  Beobachtung  der  zu  diesem  Zwecke  von  der  Direktion  erlassenen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Das   Register   unterliegt   den   Prüfungen,   welche   von   der   Direktion  angeordnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1   Die Umsatzgebühren werden auf Grund des Geschäftsverkehrs des Jahres,  für  welches  das  Patent  ausgestellt  wurde,  festgesetzt.  Die  Direktion  zieht  alle nötigen Erkundigungen ein, bevor sie die Patenttaxe festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1    Die  Patenterneuerungsgesuche  sind  jeweils  mit  dem  abgelaufenen  Patent  und Kontrollbüchlein vor dem 31. Dezember der Direktion einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nach dem 31. Dezember einlaufenden Erneuerungsgesuche sind einer  Verspätungsbusse von 10 Franken unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Einschränkende      Verfügungen,      welche      aus      seuchenpolizeilichen  Rücksichten über die Ausübung des Viehhandels verhängt werden müssen,  sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Zu  Beginn  eines  jeden  Jahres  lässt  die  Direktion  das  Verzeichnis  der  Inhaber  der  Viehhandelspatente  nach  Bezirken  erstellen  und  übermittelt  es  dem Oberamtmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Die  Direktion  trifft  die  geeigneten  Massregeln,  um  die  Bezahlung  der  Patente sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Der  Patentinhaber  wird  aufgefordert,  den  Restbetrag  der  Umsatzgebühren  bis zum 1. April des darauffolgenden Jahres zu entrichten. Kommt er dieser  Aufforderung  innert  der  festgesetzten  Frist  nicht  nach,  so  entzieht  die  Direktion  dem  fehlbaren  Patentinhaber,  welcher  die  Erneuerung  seines  Patentes    erlangt    hat,    das    zweite    Patent.    Das    Verzeichnis    der  zurückgezogenen   Patente   wird   durch   die   Direktion   im   kantonalen  Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Der    von    der    Direktion    wegen    Nichtbezahlung    des    Patentes    des  vorhergehenden  Jahres  oder  aus  irgendeinem  anderen  Grunde  verfügte  Entzug des Patentes hat zur Folge, dass die Taxe für das entzogene Patent  unverzüglich eingefordert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Viehhandelspatente    können    von    der    Direktion    ebenfalls    jederzeit  vorübergehend oder gänzlich widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn  der  Inhaber  den  Seuchenpolizeivorschriften  oder  den  von  den  zuständigen  Behörden  getroffenen  Anordnungen  zuwiderhandelt  oder  wenn  er  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 dieses Beschlusses aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt.
Art. 20a
                            Die Entscheide, die in Anwendung des Konkordats und dieses Beschlusses  getroffen  wurden,  sind  mit  Beschwerde  gemäss  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1   Wer den Viehhandel betreibt, ohne zuvor ein Patent gelöst zu haben, oder  einen anderen Zweig dieses Handels ausübt als denjenigen, zu welchem ihn  sein  Patent  berechtigt,  wird  mit  Busse  von  50  bis  1000  Franken  bestraft  (Art. 26 der Übereinkunft).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anderweitige  Übertretungen  von  Bestimmungen  dieses  Beschlusses  oder  der    zur    Ausführung    der    interkantonalen    Übereinkunft    erlassenen  Weisungen   und   Verfügungen   werden   mit   einer   Busse   von   10   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eine Kopie der aufgrund dieser Bestimmungen gefällten Urteile wird der  Direktion zur Information zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1     Sämtliche   Publikationen   betreffend   die   Ausübung   des   Viehhandels  erfolgen  im  Amtsblatt  und  in  den  Mitteilungen  des  Bundesamtes  für  Veterinärwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Jeder   Inhaber   eines   Viehhandelspatentes   ist   zum   Abonnement   der  Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Die   Direktion   ist   mit   dem   Vollzug  dieses   Beschlusses,   welcher   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1939 in Kraft tritt, beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Alle  mit  vorliegendem  Ausführungsbeschluss  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen,    namentlich    die    beiden    Vollziehungsbeschlüsse    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Dezember    1923    und    derjenig  e    vom    10.    Dezember    1932,    sind  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Der  vorliegende  Beschluss  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen,  in  die  Amtliche     Gesetzessammlung     aufzunehmen     und     in     Einzelheften  herauszugeben.