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Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen (212.233.25)

CH - SO

Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen (212.233.25)

Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen

Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen Vom 27. Januar 1987 (Stand 1. Januar 1987) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 der Verordnung über die Arbeitsanstalt Schachen vom

28. Oktober 1970

1 ) beschliesst:

§ 1

1 Das tägliche Kostgeld der Anstalt Schachen wird mit Wirkung ab 1. Janu - ar 1987 für Eingewiesene nach der Bundesregelung über den fürsorgeri - schen Freiheitsentzug sowie für Insassen im strafrechtlichen Massnahme - vollzug auf 65 Franken festgesetzt.

§ 2

1 Zusätzlich wird eine tägliche Unfallversicherungsprämie von 90 Rappen sowie ein Beitrag von 3 Franken pro Tag für den medizinischen Dienst er - hoben.

§ 3

1 Der Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 1986
2 ) wird aufgehoben.

§ 4

1 Ab 1. Januar 1988 wird der Kostgeldansatz durch das Departement des Innern festgesetzt.
1) BGS 212.233.22 .
2) GS 90, 325. GS 90, 796
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