Vereinbarung der Kantone Solothurn und Aargau über den Besuch des aargauischen Au... (413.313.62)
Vereinbarung der Kantone Solothurn und Aargau über den Besuch des aargauischen Au... (413.313.62)
Vereinbarung der Kantone Solothurn und Aargau über den Besuch des aargauischen Ausbildungskurses für Real- und Sekundarlehrkräfte durch solothurnische Kandidatinnen und Kandidaten für das Lehramt an Ober und Sekundarschulen
1 Vereinbarung der Kantone Solothurn und Aargau über den Besuch des aargauischen Ausbildungskurses für Real- und Sekundarlehrkräfte durch solothurnische Kandidatinnen und Kandidaten für das Lehramt an Ober- und Sekundarschulen vom 3. Dezember 1996/26. Februar 1997 Die Kantone Aargau und Solothurn vertreten durch die beiden Regierungsräte treffen folgende Vereinbarung: Art. 1
1 Der Kanton Aargau verpflichtet sich, Primarlehrkräfte mit mindestens zwei Jahren Unterrichtserfahrung und Wohnsitz oder Arbeitsort im Kan- ton Solothurn als Studierende in den berufsbegleitenden Ausbildungskurs für Real- und Sekundarlehrkräfte des Didaktikums in Aarau aufzunehmen.
2 Die Studierenden aus dem Kanton Solothurn sind bezüglich Aufnahme und aller Rechte und Pflichten den Studierenden aus dem Kanton Aargau gleichgestellt.
3 Das Didaktikum verpflichtet sich, die Lehrmittel des Kantons Solothurn in den entsprechenden Bereichen angemessen zu berücksichtigen.
4 Für die schulpraktische Ausbildung stellt der Kanton Solothurn Prakti- kumsplätze zur Verfügung. Art. 2 Massgebend sind Wohnsitz beziehungsweise Arbeitsort im Zeitpunkt der Anmeldung. Art. 3
1 Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, für seine Studierenden ein Schul- geld zu entrichten.
2 Kein Schulgeld wird für die Berufseinführungsphase erhoben.
3 Praxislehrkräfte im Kanton Solothurn werden vom Erziehungs-Departe- ment des Kantons Solothurn nach den Ansätzen der Lehrerfortbildung entschädigt.
4 Die Höhe des Schulgeldes und das administrative Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens zwischen den Kantonen Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau. Es wird der Ansatz der Fachhochschulen in Rechnung gestellt.
2 Art. 4 Die Praktikumslehrerinnen und -lehrer werden vom Didaktikum des Kan- tons Aargau aus- und fortgebildet. Art. 5
1 Ein Mitglied der Prüfungskommission für Sekundar- und Oberschullehr- kräfte des Kantons Solothurn nimmt Einsitz in die Aufsichtskommission des Didaktikums des Kantons Aargau.
2 Ein Mitglied der Prüfungskommission für Sekundar- und Oberschullehr- kräfte des Kantons Solothurn nimmt Einsitz in die Diplomprüfungskom- mission des Didaktikums des Kantons Aargau. Art. 6
1 Die Vereinbarung gilt vorläufig für die Ausbildungsgänge, die bis und mit dem 1. August 1999 beginnen.
2 Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann durch übereinstimmende Erklärung der beiden Erziehungsdepartemente erklärt werden.