Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
                            Reglement  vom 16. Januar 1995  über die Anerkennung  von gymnasialen  Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement  MAR)  Die        Schweizerische        Konferenz        der        kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK)  gestützt  auf  die  Artikel  3,  4  und  5  des  Konkordats  vom  29.  Oktober  1970  über die Schulkoordination;  gestützt  auf  die  Artikel  3,  4  und  6  der  Interkantonalen  Vereinbarung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen;  im        Hinblick        auf        die        Verwaltungsvereinbarungen        vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar/15. Februar  1995  *    zwischen  dem  Schweizerischen  Bundesrat  und der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Erziehungsdirektoren,  *    Gestützt  auf  die  Verwaltungsvereinbar  ung  vom  16.  Januar/15.  Februar  1995  (BBl  1995  II  318)  haben  die  EDK  und  der  Schweizerische  Bundesrat  je  separate,       aber       aufeinander       abgestimmte       Erlasse       für       ihren  Zuständigkeitsbereich beschlossen.  Die  entsprechende  Verordnung  des  Bundesrates  wurde  in  AS  1995  1001  publiziert.  Zu  Gebrauchszwecken  wurde  eine  geme  insame  Ausgabe  der  beiden  Erlasse  erstellt.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. ABSCHNITT  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Dieses  Reglement  regelt  die  schweizerische  Anerkennung  von  kantonalen  und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkung der Anerkennung
                            1  Mit  der  Anerkennung  wird  festgestellt,  dass  die  Maturitätsausweise  gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   anerkannten   Maturitätsausweise   gelten   als   Ausweise   für   die  allgemeine Hochschulreife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berechtigen insbesondere zur:  a)   Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem  ETH-Gesetz;  *  b)   Zulassung   zu   den   eidgenössischen   Medizinalprüfungen   nach   der  Allgemeinen        Medizinalprüfungsverordnung        und        zu        den  eidgenössischen     Prüfungen     für     Lebensmittelchemikerinnen     und  -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz;  **  c)   Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden  kantonalen und interkantonalen Regelungen.  ***  *  ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991, Art. 16.  **  Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980, Art. 15;  Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992, Art. 41.  ***      Interkantonale    Regelungen:    Interkantonale    Vereinbarung    über    die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993,  Art.  8  Abs.  3;  Interkantonale  Vereinbarung  über  Hochschulbeiträge  1993–1998,  vom 26. Oktober und 7. Dezember 1990, Art. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. ABSCHNITT  Anerkennungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden  im    Sinne    dieses    Reglements    schweizerisch    anerkannt,    wenn    die  Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Maturitätsschulen
                            Maturitätszeugnisse    werden    nur    anerkannt,    wenn    sie    an    einer  allgemeinbildenden   Vollzeitschule   der   Sekundarstufe   II   oder   an   einer  allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilz  eitschule für Erwachsene erworben  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bildungsziel
                            1  Ziel der Maturitätsschule  n ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick  auf  ein  lebenslanges  Lernen  grundlege  nde  Kenntnisse  zu  vermitteln  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre  geistige  Offenheit  und  die  Fähigkeit  zum  selbständigen  Urteilen  zu  fördern.  Die  Schulen  streben  eine  breit  gefächerte,  ausgewogene  und  kohärente  Bildung  an,  nicht  aber  eine    fachspezifische  oder  berufliche  Ausbildung. Die Schülerinnen und Schü  ler  gelangen  zu  jener  persönlichen  Reife,  die  Voraussetzung  für  ein  Hochschulstudium  ist  und  die  sie  auf  anspruchsvolle  Aufgaben  in  der  Gesellschaft  vorbereitet.  Die  Schulen  fördern  gleichzeitig  die  Intelligenz,  die  Willenskraft,  die  Sensibilität  in  ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer  Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Maturandinnen  und  Maturanden  sind  fähig,  sich  den  Zugang  zu  neuem  Wissen  zu  erschliessen,  ihre  Neugier,    ihre  Vorstellungskraft  und  ihre  Kommunikationsfähigkeit  zu  entfalten  sowie  allein  und  in  Gruppen  zu  arbeiten.   Sie   sind   nicht   nur   gewohnt,   logisch   zu   denken   und   zu  abstrahieren,  sondern  haben  auch  Übung  im  intuitiven,  analogen  und  vernetzten    Denken.    Sie    haben    somit    Einsicht    in    die    Methodik  wissenschaftlicher Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Maturandinnen  und  Maturanden  beherrschen  eine  Landessprache  und  erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden  Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und  Kultur zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Maturandinnen   und   Maturanden   finden   sich   in   ihrer   natürlichen,  technischen, gesellschaftlichen und ku  lturellen Umwelt zurecht, und dies in  bezug  auf  die  Gegenwart  und  die  Vergangenheit,  auf  schweizerischer  und  internationaler Ebene. Sie sind bereit Verantwortung gegenüber sich selbst,  den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer
                            1  Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre  dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens   die   letzten   vier   Jahre   sind   nach   einem   eigens   für   die  Vorbereitung  auf  die  Maturität  ausgerichteten  Lehrgang  zu  gestalten.  Ein  dreijähriger  Lehrgang  ist  möglich,  wenn  auf  der  Sekundarstufe  I  eine  gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An  Maturitätsschulen  für  Erwachsene  muss  der  eigens  auf  die  Maturität  ausgerichtete  Lehrgang  mindestens  drei  Jahre  dauern.  Ein  angemessener  Teil dieses Lehrgangs muss im Di  rektunterricht absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden   Schülerinnen   und   Schüler  aus   andern   Schultypen   in   den  gymnasialen  Lehrgang  aufgenommen,  so  haben  sie  in  der  Regel  den  Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrkräfte
                            1  Im  Maturitätslehrgang  (Art.  6  Abs.  2  und  3)  ist  der  Unterricht  von  Lehrkräften  zu  erteilen,  die  das  Diplom  für  das  Höhere  Lehramt  erworben  oder  eine  andere  fachliche  und  pädagogische  Ausbildung  mit  gleichem  Niveau abgeschlossen haben. In den wissenschaftlichen Fächern ist zudem  ein akademischer Abschluss erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Progymnasialer   Unterricht   auf   der   Sekundarstufe   I   kann   auch   von  Lehrkräften  dieser  Stufe  erteilt  werden,  sofern  sie  über  die  entsprechende  fachliche Qualifikation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lehrpläne
                            Die   Maturitätsschulen   unterrichten   nach   Lehrplänen,   die   vom   Kanton  erlassen  oder  genehmigt  sind  und  sich  auf  den  gesamtschweizerischen  Rahmenlehrplan   der   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  abstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Maturitätsfächer
                            1  Sieben  Grundlagenfächer,  ein  Schwerpunktfach  und  ein  Ergänzungsfach  bilden die Maturitätsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlagenfächer sind:  a)   die   Erstsprache;  b)   eine zweite Landessprache;  c)    eine  dritte  Sprache  (eine  dritte  Landessprache,  Englisch  oder  eine  alte  Sprache);  d)   Mathematik;  e)   Naturwissenschaften    mit    obligato  rischem   Unterricht     in   Biologie,  Chemie und Physik;  f)   Geistes-  und  Sozialwissenschaften  mit  obligatorischem  Unterricht  in  Geschichte  und  Geographie  sowie  einer  Einführung  in  Wirtschaft  und  Recht;  g)   Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen  auszuwählen:  a)   alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch);  oder Russisch);  c)   Physik und Anwendungen der Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   Biologie und Chemie;  e)   Wirtschaft   und   Recht;  f)   Philosophie/Pädagogik/Psychologie;  g)   Bildnerisches   Gestalten;  h)   Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:  a)   Physik;  b)   Chemie;  c)   Biologie;  d)   Anwendungen der Mathematik ;  e)   Geschichte;  f)   Geographie;  g)   Philosophie;  h)   Religionslehre;  i)    Wirtschaft    und    Recht;  k)   Pädagogik/Psychologie;  l)    Bildnerisches    Gestalten;  m)  Musik;  n)   Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig  als  Schwerpunktfach  gewählt  werden.  Ebenso  ist  die  gleichzeitige  Wahl  eines  Faches  als  Schwerpunkt-  und  Ergänzungsfach  ausgeschlossen.  Die  Wahl   von   Musik   oder   Bildnerischem   Gestalten   als   Schwerpunktfach  schliesst  die  Wahl  von  Musik,  Bildnerischem  Gestalten  oder  Sport  als  Ergänzungsfach aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für  die  Ausbildungsangebote  der  Maturitätsschulen  in  den  Grundlagen-,  Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im  Grundlagenfach  «  Zweite  Landessprache  »  müssen  mindestens  zwei  Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite  Kantonssprache als « zweite Landessprache » bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Maturaarbeit
                            Schülerinnen und Schüler müssen allein  oder in einer Gruppe eine grössere  eigenständige  schriftliche  oder  schr  iftlich  kommentierte  Arbeit  erstellen  und mündlich präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche
                            Der Zeitanteil beträgt:  a)   für die Grundlagenfächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Bereich Sprachen:  30–40 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Bereich Mathematik und Naturwissenschaften:  20–30 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften:  10–20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Bereich   Kunst:  5–10   %  b)   für den Wahlbereich:  Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit:  15–25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Dritte Landessprache
                            Neben  dem  Angebot  der  Landessprachen  im  Bereich  der  Grundlagen-  und  Schwerpunktfächer   muss   auch   eine   dritte   Landessprache   als   Freifach  angeboten  werden.  Die  Kenntnis  und  das  Verständnis  der  regionalen  und  kulturellen  Besonderheiten  des  Landes  sind  durch  geeignete  Massnahmen  zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rätoromanisch
                            Im  Kanton  Graubünden  kann  die  rätoromanische  Sprache  zusammen  mit  der  Unterrichtssprache  als  Erstsprache  (Art.  9  Abs.  2  Bst.  a)  bezeichnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Prüfungsfächer
                            1  Eine  Maturitätsprüfung  findet  in  mindestens  fünf  Maturitätsfächern  statt.  Die   Prüfungen   sind   schriftlich;   es  kann   zusätzlich   mündlich   geprüft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfächer sind:  a)   die   Erstsprache;  b)   eine   zweite   Landessprache   oder   eine   zweite   Kantonssprache   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Abs. 7;
                            c)   Mathematik;  d)   das   Schwerpunktfach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   ein  weiteres  Fach,  für  dessen  Wahl  die  Bedingungen  des  Kantons  massgebend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
                            1  Die Maturitätsnoten werden gesetzt:  a)   in  den  Fächern,  in  denen  eine  Maturitätsprüfung  stattfindet,  je  zur  Hälfte  aufgrund  der  Leistungen  im  letzten  Ausbildungsjahr  und  der  Leistungen an der Maturitätsprüfung;  b)    in    den    übrigen    Fächern    aufgrund    der    Leistungen    im    letzten  Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Bewertung  der  Maturaarbeit  we  rden  die  erbrachten  schriftlichen  und mündlichen Leistungen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bestehensnormen
                            1  Die  Leistungen  in  den  Maturitätsfächern  werden  in  ganzen  und  halben  Noten  ausgedrückt.  6  ist  die  höchste,  1  die  tiefste  Note.  Noten  unter  4  stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern:  a)    die  doppelte  Summe  aller  Notenabweichungen  von  4  nach  unten  nicht  grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;  b)   nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundkurs in Englisch
                            Für   Schülerinnen   und   Schüler,   die  Englisch   nicht   als   Maturitätsfach  gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. ABSCHNITT  Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zweisprachige Maturität
                            Die  von  einem  Kanton  nach  eigenen  Vorschriften  erteilte  zweisprachige  Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schulversuche
                            Abweichungen  von  Bestimmungen  dieses  Reglements  im  Rahmen  von  Schulversuchen können bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Formerfordernisse an den Ausweis
                            1  Der Maturitätsausweis enthält:  a)    die    Aufschrift    «    Schweizerische    Eidgenossenschaft    »    sowie    die  Kantonsbezeichnung;  b)   den  Vermerk  «  Maturitätsausweis,    ausgestellt  nach  den  Erlassen  des  Bundesrates  und  der  EDK  über  die  Anerkennung  von  gymnasialen  Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 »;  c)   den Namen der Schule, die ihn ausstellt;  d)   den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer:  Staatsangehörigkeit   und   Geburtsort)   und   das   Geburtsdatum   der  Inhaberin oder des Inhabers;  e)    die  Angaben  der  Zeit,  während  der  die  Inhaberin  oder  der  Inhaber  die  Schule besucht hat;  f)   die Noten der neun Maturitätsfächer nach Artikel 9;  g)   das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit;  h)   gegebenenfalls  einen  Hinweis  auf  die  Zweisprachigkeit  der  Maturität  mit Angabe der zweiten Sprache;  i)    die  Unterschrift  der  zuständigen  kantonalen  Behörde  und  der  Rektorin  oder des Rektors der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Noten  für  kantonal  vorgeschriebe  ne  oder  andere  belegte  Fächer  können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. ABSCHNITT  Schweizerische Maturitätskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Aufgaben          und          Zusammensetzung          der          Schweizerischen  Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. ABSCHNITT  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zuständigkeit
                            1  Der     Kanton     richtet     sein     Gesuch     an     die     Schweizerische  Maturitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  Gesuche  entscheiden  das  Eidgenössische  Departement  des  Innern  und    der    Vorstand    der    EDK    auf    Antrag    der    Schweizerischen  Maturitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsschutz
                            1  Lehnt    der    Vorstand    ein    An  erkennungsgesuch    ab,    können    der  gesuchstellende   Kanton   und   der   betroffene   Träger   der   Schule   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeentscheide      der      Plenarversammlung      können      vom  gesuchstellenden Kanton durch staatsrechtliche Klage an das Bundesgericht  (Art.  83  Bst.  b  des  Bundesgesetzes  über  die  Bundesrechtspflege;  OG)  weitergezogen    werden.    Für    die    betroffenen    Schulträger    steht    die  staatsrechtliche  Beschwerde  an  das  Bundesgericht  (Art.  84  Bst.  a  und  b  OG) zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. ABSCHNITT  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Schweizerische Bundesrat die  Verordnung     vom     22.     Mai     1968     über     die     Anerkennung     von  Maturitätsausweisen durch eine neue Verordnung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            Der   Kanton   hat   bis   spätestens   acht   Jahre   nach   Inkrafttreten   dieses  Reglements  den  Nachweis  zu  erbringen,  dass  seine  Maturitätszeugnisse  oder  die  von  ihm  anerkannten  Maturitätszeugnisse  den  Bestimmungen  dieses Reglements entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.