Verordnung über den Anwaltsberuf
                            Verordnung über den Anwaltsberuf (AnwV)  vom 01.07.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 12.  Dezember 2002 über den Anwaltsberuf;  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand und Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über den Anwaltsberuf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt im Besonderen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation und die Tätigkeit der Anwaltskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Führung des  kantonalen Registers  der Anwältinnen und Anwälte  (das Register) und der Liste der zur Ausübung zugelassenen Anwältin  -  nen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (die Liste);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Anwaltspraktikum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Disziplinarverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Anwaltsprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Gebühren und die Prüfungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwaltskommission (Art. 3, 4 und 5 AnwG) – Organisation
                            1  Die Anwaltskommission bezeichnet aus ihren Mitgliedern zwei Vizepräsi  -  dentinnen   oder   Vizepräsidenten;   die   eine   Person   muss   französischer,   die  andere deutscher Sprache sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie organisiert sich selbst; sie kann ergänzende Bestimmungen über ihre in  -  terne Organisation und ihre Tätigkeit erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann gewisse Aufgaben gemäss dem Gesetz an eines ihrer Mitglieder  oder an das Amt für Justiz übertragen. Über diese Kompetenzdelegationen  erlässt die Anwaltskommission jedoch Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann Subkommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anwaltskommission hat ihre Adresse beim Amt für Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwaltskommission (Art. 3, 4 und 5 AnwG) – Tätigkeit
                            1  Die Anwaltskommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten  nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal im Halbjahr oder wenn  drei ihrer Mitglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die vorsit  -  zende Person ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit fällt sie den Stich  -  entscheid. Wenn ein Mitglied es verlangt, findet eine geheime Abstimmung  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern   sich   kein  Mitglied   dem   widersetzt,   kann   die   Anwaltskommission  Folgendes auf dem Zirkulationsweg beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entscheide über Eintragungen ins Register und in die Liste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für einen bestimmten Fall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entscheide über die Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erteilung   von   Praktikumsbewilligungen   und   Bewilligungen   für   eine  verkürzte Praktikumsdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entscheide über die Zweckmässigkeit der Veröffentlichung eines durch  die  Aufsichtsbehörde  eines   anderen   Kantons   mitgeteilten  vorsorglich  angeordneten oder befristeten Berufsausübungsverbotes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwaltskommission (Art. 3, 4 und 5 AnwG) – Beratendes Organ
                            1  Die Anwaltskommission wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirekti  -  on und vom Staatsrat in allen Belangen in Zusammenhang mit dem Anwalts  -  beruf zu Rate gezogen. Sie kann in den Bereichen ihrer Zuständigkeit Vor  -  schläge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Prüfungskommission für die Anwaltsprüfungen
                            1  Das Amt für Justiz bestimmt für jede Session die Zusammensetzung der  Prüfungskommission   für   die   Anwaltsprüfungen   (die   Prüfungskommission)  und vergibt den Auftrag, die schriftlichen Prüfungsthemen zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es haben in den Ausstand zu treten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verwandte und Verschwägerte derjenigen Person, die zur Prüfung an  -  tritt, in gerader Linie in allen Graden, und in der Seitenlinie bis und mit  sechstem Grad;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personen, unter deren Verantwortung das Praktikum ganz oder teilwei  -  se absolviert worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Mitglieder oder die Sekretärin oder der Sekretär der Prüfungskom  -  mission in den Fällen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission tritt  zur Bewertung  der  schriftlichen  Prüfungen  und für die Sitzung der mündlichen Prüfungen zusammen. Die fünf Mitglie  -  der sowie die Sekretärin oder der Sekretär müssen anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit der Mehrheit der Stim  -  men gefasst. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Register und Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Allgemeines (Art. 9 und 10 AnwG)
                            1  Das Register und die Liste werden in Form von Aktenheften geführt; sie  enthalten   die   mitgeteilten   Daten   sowie   die   eingereichten   Bescheinigungen  und Dokumente. Die darin enthaltenen Daten haben Beweiskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Justiz kann von Amtes wegen bei den zuständigen Behörden  überprüfen, ob die für die Eintragung notwendigen persönlichen Vorausset  -  zungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es veröffentlicht im Internet den oder die Namen und Vornamen, den Sitz  des Anwaltsbüros und das Datum der Erlangung des Anwaltspatentes der im  Register oder in der Liste eingetragenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Eintragung ins Register
                            1  Die Anwältinnen und Anwälte richten ihr Eintragungsgesuch schriftlich an  die Anwaltskommission; sie geben ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Ge  -  schäftsadresse  und  gegebenenfalls  den  Namen   und die  Struktur  ihres   An  -  waltsbüros an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legen ihrem Gesuch folgende Dokumente und Bescheinigungen bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Kopie des Anwaltspatentes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Strafregisterauszug oder eine entsprechende Bescheinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Bescheinigung des Betreibungsamtes und des Konkursamtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine ehrenwörtliche Erklärung, dass sie in der Lage sind, den Anwalts  -  beruf unabhängig auszuüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Kopie der Statuten, wenn das Anwaltsbüro die Form einer Kapital  -  gesellschaft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Justiz überprüft von Amtes wegen, ob alle notwendigen Doku  -  mente und Informationen eingereicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 Bst. f BGFA)
                            1  Die im Register eingetragenen Personen haben den Nachweis zu erbringen,  dass  sie eine Berufshaftpflichtversicherung  in der Höhe von mindestens  1  Million Franken abgeschlossen haben. Dem Amt für Justiz ist eine entspre  -  chende Bescheinigung zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungsgesellschaft hat der Anwaltskommission jede Auflösung  dieser Haftpflichtversicherung oder Verminderung der Versicherungssumme  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Eintragung in die Liste
                            1  Die Anwältinnen und Anwälte richten ihr Eintragungsgesuch schriftlich an  die  Anwaltskommission;   sie  geben   ihren   Namen   und   Vornamen,   das   Ge  -  burtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen ihrem Gesuch eine Bescheinigung beilegen, wonach sie bei der  zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Artikel 7 gilt sinngemäss für die Berufshaftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Informationspflicht (Art. 12 Bst. j BGFA)
                            1  Die im Register oder in der Liste eingetragenen Personen teilen dem Amt  für Justiz schriftlich und unverzüglich jede Änderung der verzeichneten Da  -  ten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diejenigen,   die   ihr   Anwaltsbüro   als   Kapitalgesellschaft   gründen   wollen,  übermitteln der Anwaltskommission vor der Gründung der Gesellschaft einen  Entwurf der Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mitteilungen
                            1  Die Registereintragungen  werden dem Freiburger Anwaltsverband  mitge  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintragungen in der Liste werden der zuständigen Stelle des Herkunfts  -  taates der eingetragenen Person mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streichung (Art. 14 AnwG)
                            1  Die im Register oder in der Liste eingetragene Person kann jederzeit die  Streichung ihrer Eintragung verlangen; die Streichung wird gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 des Gesetzes veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betreffende Person richtet ihr Gesuch an die Anwaltskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anwaltspraktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einzureichende Dokumente (Art. 18 AnwG)
                            1  Die betreffende Person richtet ihr Gesuch um Erteilung einer Bewilligung  schriftlich an die Anwaltskommission. Folgende Dokumente sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Anstellungsbescheinigung der Praktikumsleiterin oder des Prakti  -  kumsleiters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine   Kopie   des   Lizenziats,   des   Masterabschlusses   in   Rechtswissen  -  schaften oder des gleichwertigen Diploms;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Strafregisterauszug oder eine entsprechende Bescheinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Bescheinigung des Betreibungsamtes und des Konkursamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Praktikantenregister (Art. 19 AnwG)
                            1  Das Praktikantenregister enthält zusätzlich zu den Dokumenten nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 folgende Daten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder  die Staatsangehörigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Datum der Praktikumsbewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Namen und den Vornamen der Praktikumsleiterin oder des Prakti  -  kumsleiters und die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls den Namen  des Anwaltsbüros;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel 10 und 11 gelten sinngemäss für die Mitteilung der eingetrage  -  nen Daten und die Streichung der Eintragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Justiz veröffentlicht im Internet den Namen und Vornamen der  Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, den Namen des Anwaltsbüros, in  dem das Praktikum absolviert wird, sowie das Datum des Ablaufs der Prakti  -  kumsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Teilzeit und Praktikumsunterbrüche (Art. 20 und 21 AnwG)
                            1  Die Anwaltskommission kann ausnahmsweise bewilligen, dass ein Prakti  -  kum in Teilzeit absolviert wird. Bei Teilzeit verlängert sich die Praktikums  -  dauer entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Praktikumsunterbrüche, die länger als einen Monat dauern, haben eine ent  -  sprechende Verlängerung der Praktikumsdauer zur Folge; sie sind der An  -  waltskommission im Voraus zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel ist das Praktikum in ein und demselben Anwaltsbüro zu absol  -  vieren. Die Anwaltskommission kann auf schriftliches, begründetes Gesuch  hin Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bescheinigung
                            1  Die   Anwaltskandidatinnen   und   -kandidaten   müssen   mit   einer   von   jeder  Praktikumsleiterin und jedem Praktikumsleiter ausgestellten Bescheinigung  nachweisen, dass sie das Praktikum absolviert haben. Praktikumsunterbrüche,  die länger als einen Monat gedauert haben, müssen in der Bescheinigung er  -  wähnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Disziplinarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anzeige (Art. 32 und 33 AnwG)
                            1  Jede Person, die sich über eine Verletzung der Berufspflichten oder der Be  -  stimmungen des Anwaltsgesetzes durch eine Anwältin oder einen Anwalt be  -  schweren will, kann sich an die Anwaltskommission wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erscheint die Anzeige nicht von vornherein unbegründet, so informiert die  Anwaltskommission die Anwältin oder den Anwalt über die Vorwürfe und  fordert sie oder ihn auf, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der summarische Entscheid über die Nichtweiterverfolgung nach Artikel 33  AnwG muss innert drei Monaten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der anzeigenden Person wird mitgeteilt, ob ihrer Anzeige Folge gegeben  wurde oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Untersuchung
                            1  Das mit der Untersuchung beauftragte Organ veranlasst alle für dieses Ver  -  fahren nötigen Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vorsorgliches Berufsausübungsverbot
                            1  Wenn   wichtige   Gründe   vorliegen   und   ein   Berufsausübungsverbot   wahr  -  scheinlich erscheint, kann die Anwaltskommission ein vorsorgliches Berufs  -  ausübungsverbot aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entscheid (Art. 33 und 36 AnwG)
                            1  Die von der Anwaltskommission getroffenen Entscheide werden begründet  und den betroffenen Anwältinnen oder Anwälten mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorsorglich angeordnete,  das befristete und das dauernde Berufsaus  -  übungsverbot werden den Aufsichtsbehörden der anderen Kantone mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a Anwaltsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a Sprache
                            1  Das Examen wird nach Wahl der Person, die zur Prüfung antritt, in franzö  -  sischer oder in deutscher Sprache abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b Sessionen
                            1  Es finden jährlich drei Examenssessionen statt, die im Januar, im Mai und  im September beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer einer Session beträgt höchstens fünf Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Justiz setzt die Prüfungsdaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c Zulassungsbedingungen
                            1  Die Person, die zum Examen zugelassen werden möchte, muss ein schriftli  -  ches   Gesuch   einreichen  und  die  Bescheinigung   oder  die  Bescheinigungen  darüber vorlegen, dass sie ihr Anwaltspraktikum gemäss den Bestimmungen  des Gesetzes über den Anwaltsberuf absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zulassungsgesuch muss innert folgender Fristen an das Amt für Justiz  gerichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vom 10. bis 28. Februar für die im Mai beginnende Session;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom 1. bis 15. Juni für die im September beginnende Session;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vom 15. bis 31. Oktober für die im Januar beginnende Session.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Person, die das Examen ablegt, überweist dem Amt für Justiz innerhalb  der angesetzten Frist die Gebühr, die gemäss Artikel 20 Abs. 1 Bst. h und i  für die Bezahlung der Examenskosten vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach einem Misserfolg beträgt die Frist für die Anmeldung zu den nächsten  Prüfungen 10 Tage. Die Frist beginnt zu laufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei nicht bestandenen schriftlichen Prüfungen am Tag nach Erhalt des  Protokolls, das die Begründung des Misserfolgs enthält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei nicht bestandenen mündlichen Prüfungen am Tag nach der Bewer  -  tungssitzung, die am Ende der Prüfung stattfindet. Wenn innert 5  Tagen  nach der Bewertungssitzung eine schriftliche Begründung des Resultats  verlangt wird, beginnt die Frist für die Neueinschreibung am Tag nach  dem Erhalt der schriftlichen Begründung zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gesuche   um   eine   Neueinschreibung   für   die   nächsten   schriftlichen   oder  mündlichen Prüfungen können jederzeit innert der Fristen nach Artikel 19c  Abs. 2 eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19d Rückzug
                            1  Ein Rückzug ohne Angabe von Gründen ist bis zu 20 Tagen vor der ersten  schriftlichen Prüfung oder vor den mündlichen Prüfungen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf dieser Frist kommt ein Rückzug ohne wichtigen Grund einem  Nichtbestehen der abzulegenden Prüfung oder Prüfungen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission entscheidet, ob der Grund zulässig ist und welche  Prüfungen gegebenenfalls noch abgelegt werden müssen. Bei gesundheitli  -  chen Problemen muss ein ärztliches Zeugnis vorgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle eines Rückzugs entscheidet das Amt für Justiz, ob und in welchem  Umfang die Gebühren zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a.2 Schriftliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19e Gegenstand
                            1  Das schriftliche Examen besteht aus drei Prüfungen, die sich auf folgende  Rechtsgebiete erstrecken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Privatrecht, Zivilprozess und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Strafrecht und Strafprozess;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Prüfung umfasst die Behandlung eines oder mehrerer praktischer Fälle  und besteht in der Regel im Verfassen einer Prozessschrift oder eines Rechts  -  gutachtens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19f Bedingungen
                            1  Die schriftliche Prüfung im Privatrecht dauert 8 Stunden, die beiden ande  -  ren je 6 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungen werden in Klausur und ohne Unterbrechung abgelegt. Die  einzelnen Sitzungen finden in der Regel im Abstand von einer Woche statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission erstellt die Liste der allgemein erlaubten Gesetz  -  testexte und Werke. Die Verfasserin oder der Verfasser eines Prüfungsthemas  kann auch die Benutzung anderer Werke gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19g Bewertung der Arbeiten
                            1  Die Arbeiten werden allen Mitgliedern der Prüfungskommission gleichzei  -  tig zugesandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission, die gemäss Artikel 4a Abs. 3 zusammengetreten  ist, bestimmt für jede Prüfung, ob die Arbeit genügend oder ungenügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19h Ergebnis
                            1  Das schriftliche Examen gilt als bestanden, wenn jede einzelne schriftliche  Prüfung bestanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Das Ergebnis wird am Ende der Bewertungssitzung mündlich oder in Ab  -  wesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten per E-Mail mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine kurze Begründung, die im  Protokollauszug enthalten ist, in dem der Misserfolg festgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer nicht bestanden hat und erneut zum Examen antritt, muss die Prüfun  -  gen wiederholen, die als nicht bestanden bewertet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a.3 Mündliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19i Zulassung
                            1  Wer  die  schriftlichen  Prüfungen   bestanden  hat,  wird  zu den  mündlichen  Prüfungen zugelassen, die nacheinander in einer einzigen Sitzung abgehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   mündliche   Prüfungssitzung   ist   öffentlich.   Die   Prüfungskommission  kann aber aus triftigen Gründen den Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19j Gegenstand
                            1  Mündlich werden folgende Rechtsgebiete geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zivilprozess und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Strafprozess;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verwaltungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Standesregeln und Anwaltsgesetzgebung.  Die Dauer der Befragung beträgt in der Regel fünfzehn Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem ist grundsätzlich ein zehnminütiges Plädoyer über ein Thema zu  halten, das mindestens zehn Tage im Voraus bekanntgegeben wird. Das Ab  -  lesen eines Textes ist verboten; doch können Notizen benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19k Ergebnis
                            1  Das mündliche Examen gilt als bestanden, wenn das gesamte Ergebnis der  mündlichen Prüfungen als genügend bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das mündliche Examen nicht bestanden, so muss es als Ganzes wie  -  derholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Entscheid   der   Prüfungskommission   wird   noch   während   der   Sitzung  mitgeteilt und in der Folge schriftlich bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer das mündliche Examen nicht bestanden hat, kann innert einer Frist von  fünf   Tagen   nach   der   mündlichen   Mitteilung   des   Misserfolgs   eine   kurze  schriftliche Begründung des Ergebnisses verlangen. Die Prüfungskommissi  -  on stellt diese Begründung innerhalb von fünf Tagen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19l Anwaltspatent
                            1  Die Prüfungskommission stellt der Person, die das Examen mit Erfolg abge  -  legt hat, ein Anwaltspatent aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a.4 Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19m
                            1  Die Frist, in der gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Be  -  schwerde eingereicht werden kann, beginnt mit der Zustellung des Protokoll  -  auszugs zu laufen, der den Misserfolg festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19n Prüfungsbetrug
                            1  Einen   Prüfungsbetrug   begeht,   wer   die   Prüfungsresultate   in   unzulässiger  Weise beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, namentlich wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht erlaubte Mit  -  tel verwendet oder zu verwenden versucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während  der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Hilfe Dritter  oder anderer Kandidatinnen oder Kandidaten in Anspruch nimmt oder  solche Handlungen versucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsbetrug wird mit dem Ausschluss von der Examenssession und ei  -  nem Misserfolg bei den Prüfungen bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Misserfolg und der Ausschluss von der Examenssession wegen Betrug  werden in einem Entscheid der Prüfungskommission festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anwaltspraktikum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bewilligung:  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verlängerung der Bewilligung:  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Register- oder Listeneintragung:  Fr. 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Streichung eines Register- oder Listeneintrags:  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bewilligung zur Berufsausübung für einen bestimm  -  ten Fall:  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Disziplinarentscheid:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  je nach Umfang der Untersuchung:  Fr. 60 à 5500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Eignungsprüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  je nach Umfang der Prüfung:  Fr. 500 à 1600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gespräch zur Beurteilung der beruflichen Fähigkei  -  ten:  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Anwaltsexamen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  schriftliche Prüfungen:  Fr. 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zusätzlich pro Prüfung:  Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Anwaltsexamen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  mündliche Prüfungen:  Fr. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Anwaltsexamen beinhalten, falls die Prüfungen be  -  standen werden, die Erteilung des Anwaltspatentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die übrigen Entscheide der Anwaltskommission kann eine Gebühr von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 bis 500 Franken erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Verordnung   vom   4.  Juni   2002   über   die   provisorische   Regelung   der  Freizügigkeit der Anwälte (SGF 137.14) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 13.  Dezember 1977 über die Praktika und die Examen  für den Anwaltsberuf und das Notariat (SGF 137.12) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2003  Erlass  Grunderlass  01.07.2003  2003_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 1  geändert  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 4a  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 12  geändert  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Abschnitt 4a  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Abschnitt 4a.1  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19a  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19b  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19c  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19d  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Abschnitt 4a.2  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19e  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19f  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19g  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19h  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Abschnitt 4a.3  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19i  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19j  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19k  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19l  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Abschnitt 4a.4  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 19m  eingefügt  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 20  geändert  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 6  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 9  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 19c Abs. 2, b)  geändert  01.01.2022  2021_182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 19c Abs. 4  geändert  01.01.2022  2021_182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 19c Abs. 4, a)  eingefügt  01.01.2022  2021_182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 19c Abs. 4, b)  eingefügt  01.01.2022  2021_182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 19c Abs. 5  eingefügt  01.01.2022  2021_182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 19h Abs. 1a  eingefügt  01.01.2022  2021_182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 19h Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 19k Abs. 5  aufgehoben  01.01.2022  2021_182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2022  Art. 19n  eingefügt  01.01.2023  2022_112  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  01.07.2003  01.07.2003  2003_095
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 4 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 4a eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 6 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 9 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 12 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
                            Abschnitt 4a  eingefügt  11.12.2012  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Abschnitt 4a.1  eingefügt  11.12.2012  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19b eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19c eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19c Abs. 2, b) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19c Abs. 4 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19c Abs. 4, a) eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19c Abs. 4, b) eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19c Abs. 5 eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19d eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
                            Abschnitt 4a.2  eingefügt  11.12.2012  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19e eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19f eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19g eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19h eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19h Abs. 1a eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19h Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
                            Abschnitt 4a.3  eingefügt  11.12.2012  01.01.2013  2012_121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19i eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19j eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19k eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19k Abs. 5 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19l eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
                            Abschnitt 4a.4  eingefügt  11.12.2012  01.01.2013  2012_121