Gesetz über das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
                            Gesetz über das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt  (ASSG)  vom 07.05.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 9. Januar 1996;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtliche Stellung
                            1  Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) ist eine öffentlich-  rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es untersteht der Aufsicht des Staatsrates, der diese über die zuständige Di  -  rektion  1  )   (die Direktion) ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist in seiner Organisation und Geschäftsführung autonom und führt eine  eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Das Amt erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über den  Strassenverkehr und die Schifffahrt übertragen werden, und zwar insbesonde  -  re folgende:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es vollzieht die Gesetzgebung im Bereich der Zulassung von Personen  und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es erhebt die Fahrzeugsteuer und die Schiffssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann auf vertraglicher Grundlage Dienstleistungen erbringen, die  mit seinen Haupttätigkeiten in Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sitz
                            1  Das Amt hat seinen Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Im Allgemeinen
                            1  Die Organe des Amtes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Direktor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltungsrat – Zusammensetzung
                            1  Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Direktionsvorsteher, der den Vorsitz  führt, und sechs weiteren Mitgliedern, davon einem Vertreter des Personals,  zusammen, die vom Staatsrat für  eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung  über die Dauer der öffentlichen Nebenämterernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Vizepräsidenten und seinen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des  Verwaltungsrates teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltungsrat – Sitzungen
                            1  Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es die Geschäfte erfor  -  dern, jedoch mindestens einmal je Quartal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beruft ihn ausserdem auf schriftlichen Antrag eines Verwaltungsratsmit  -  glieds oder des Direktors ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens  fünf Mitgliedern erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsrat – Befugnisse
                            1  Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Amtes. Er ist für seine Ge  -  schäftsführung dem Staatsrat gegenüber verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er bestimmt im Rahmen des Leistungsauftrages die Geschäftsführungs  -  ziele des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er legt die allgemeine Organisation des Amtes fest und bezeichnet die  Personen, die mit ihrer Unterschrift das Amt gegenüber Dritten ver  -  pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Anhören  des Personals die allgemeinen Bedingungen für die Anstellung und die  Besoldung der Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er genehmigt die vom Direktor vorgenommene Anstellung von Mitar  -  beitern, die höhere Funktionen ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er beschliesst den Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er beschliesst die Jahresrechnung, verabschiedet den Geschäftsbericht  und überweist sie dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er nimmt zu den Geschäften Stellung, für die der Staatsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verwaltungsrat – Entlöhnung
                            1  Die Entlöhnung der Mitglieder des Verwaltungsrates wird vom Staatsrat  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Direktor – Dienstverhältnis
                            1  Der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Verwaltungsrats angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er untersteht der Aufsicht des Verwaltungsrates, dem er regelmässig Be  -  richt erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist, was den Vollzug der Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die  Schifffahrt angeht, an die Weisungen und Richtlinien des Staatsrates und der  Direktion gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Direktor – Befugnisse
                            1  Der Direktor sorgt für einen guten Geschäftsgang und die Entwicklung des  Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gewährleistet den Vollzug der Gesetzgebung, die für den Tätigkeitsbe  -  reich des Amtes gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er hat die operative Führung des Amtes inne und nimmt alle Handlungen  der laufenden Geschäftsführung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Seine Befugnisse und Zuständigkeiten werden in einem Reglement näher  festgelegt, das vom Verwaltungsrat beschlossen und vom Staatsrat genehmigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Revisionsstelle
                            1  Die Rechnung des Amtes wird von einer externen Revisionsstelle geprüft,  die vom Staatsrat bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle legt am Ende jedes Rechnungsjahres einen Bericht vor,  der der Jahresrechnung beigelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Dienstverhältnis
                            1  Die Mitarbeiter des Amtes stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver  -  hältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden in der Regel auf unbestimmte Zeit angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Arbeitsdauer und Arbeitszeitordnung
                            1  Die Arbeitsdauer ist gleich wie beim Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeitordnung wird vom Amt festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besoldung – Gehalt
                            1  Die Funktionen der Mitarbeiter des Amtes werden nach den für das Staats  -  personal geltenden Bestimmungen eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gehälter werden im Rahmen der Gehaltsskala des Staatspersonals nach  amtseigenen Bestimmungen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Bestimmungen sehen eine Berücksichtigung der individuellen Leis  -  tungen der Mitarbeiter vor. Sie können ausserdem bei der Festsetzung der  Anfangsgehälter bis zu 10  % von den in der Gehaltsskala des Staatspersonals  vorgesehenen Beträgen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Amtes werden vom Verwaltungsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besoldung – Zulagen
                            1  Die Mitarbeiter des Amtes erhalten die gleichen Zulagen wie das Staatsper  -  sonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beteiligung an den Geschäftsergebnissen
                            1  In dem von ihm gesteckten Rahmen kann der Staatsrat das Amt ermächti  -  gen, eine Beteiligung der Mitarbeiter an den vom Amt erreichten Verbesse  -  rungen der Geschäftsergebnisse einzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Berufliche Vorsorge
                            1  Das Amt wird als auswärtige Institution der Pensionskasse des Staatsperso  -  nals angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiter sind bei dieser Pensionskasse zu den Bedingungen des  einschlägigen Gesetzes versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 ...
Art. 19 ...
Art. 20 Streitfälle
                            1  Die vom Amt gegenüber einem Mitarbeiter getroffenen Entscheide können  gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit einer Beschwerde an  das Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide über das Gehalt können jedoch zuvor mit einer Einsprache an  die Behörde angefochten werden, die den Entscheid getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a Personalkommission
                            1  Die Personalkommission hat die Aufgabe, das Personal des Amtes gegen  -  über der Direktion zu vertreten. Sie wirkt bei der Information und der Anhö  -  rung des Personals mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Personalkommission werden vom gesamten Personal des  Amtes gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Personalkommission erstellt ihr Reglement selbst; das Reglement muss  vom Verwaltungsrat genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ergänzendes Recht
                            1  Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter des Amtes  nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann jedoch aus betrieblichen Gründen spezifische Bestimmungen  erlassen, die vom Reglement für das Staatspersonal abweichen. Das Personal  des Amtes wird vorgängig angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Leistungsauftrag – Auftrag
                            1  Der Leistungsauftrag definiert die vom Amt innert einer Periode von fünf  Jahren zu erfüllenden Leistungs- und Ergebnisvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird vom Staatsrat nach Stellungnahme des Amtes beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann auf Verlangen des Staatsrats oder des Amtes innerhalb der Periode  abgeändert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Leistungsauftrag – Berichte und Kontrolle
                            1  Das Amt erstattet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates Bericht über  die Ausführung des Leistungsauftrags, und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jährlich in einem Geschäftsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach Ablauf des Auftrags in einem Bericht über die entsprechende Peri  -  ode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein vom Staatsrat bezeichnetes Organ kontrolliert die Ausführung des Auf  -  trags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Finanzielle Beziehungen zum Staat
                            1  Die Verpflichtungen des Amtes werden vom Staat garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt entrichtet dem Staat einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe im  Leistungsauftrag festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienstleistungen, die das Amt dem Staat erbringt, insbesondere die Er  -  hebung der Fahrzeug- und Schiffssteuern, sowie die Dienstleistungen, die der  Staat für das Amt erbringt, werden zum Selbstkostenpreis verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Festsetzung der Gebühren und Preise
                            1  Die vom Amt erhobenen Gebühren müssen alle Kosten der obligatorischen  Leistungen des Amtes decken, einschliesslich der Kosten für Tätigkeiten im  Bereich der Unfallverhütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der diesbezügliche Tarif wird vom Staatsrat nach Stellungnahme des Amtes  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Preise der vom Amt auf vertraglicher Grundlage erbrachten Dienstleis  -  tungen richten sich nach den Marktbedingungen. Sie werden vom Amt fest  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ertrags- oder Aufwandüberschüsse
                            1  Die Ertrags- oder Aufwandüberschüsse aus den obligatorischen Leistungen  des Amtes werden auf neue Rechnung vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ertragsüberschuss, der auf den vom Amt auf vertraglicher Grundlage  erbrachten Dienstleistungen erzielt wird, wird zur Hälfte an den Staat abge  -  liefert und zur anderen Hälfte vom Amt einbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Übergangsbestimmungen – Mitarbeiter des Amtes
                            1  Das Amt übernimmt als Arbeitgeber die Dienstverhältnisse der Staatsmitar  -  beiter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funktion beim Amt aus  -  üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gehalt, das diese Mitarbeiter vom Staat bezogen haben, wird ihnen ga  -  rantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitarbeiter mit Beamtenstatus gelten bis zum Ende der laufenden  Amtsperiode weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstver  -  hältnis des Staatspersonals, soweit sie die Auflösung des Dienstverhältnisses  der Mitarbeiter, die zu Beamten ernannt worden sind, betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmungen – Eigentum
                            1  Das Amt erwirbt vom Staat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gebäude,  die Einrichtungen und das Mobiliar, die der Erfüllung seiner Aufgaben die  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat errichtet zugunsten des Amtes ein Baurecht auf dem Grundstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzge  -  bung über den Strassenverkehr (SGF 781.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  das Datum des Inkrafttretens.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1997 (StRB 10.09.1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.1996  Erlass  Grunderlass  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 219 / d 222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 18  aufgehoben  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 19  aufgehoben  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 20  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 20a  eingefügt  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 21  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 20  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2017  Art. 5  geändert  01.07.2017  2017_057  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.05.1996  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 219 / d 222