Reglement über die Archivierung
                            Reglement über die Archivierung (ArchR)  vom 04.06.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 10. September 2015 über die Archivierung und  das Staatsarchiv (ArchG);  gestützt auf Artikel 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die  Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG);  gestützt auf Artikel 35 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG);  gestützt auf die Artikel 7a Abs. 2, 60 Abs. 3 Bst. n, 103, 103  bis   Abs. 3 und 4  und 126 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG);  gestützt auf Artikel 34 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes vom 19. September 1995  über die Agglomerationen (AggG);  gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 des Gesetzes  vom 25. November 1994 über  den Datenschutz (DSchG);  gestützt auf die Artikel 20 Abs. 2, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (In  -  foG);  gestützt auf die Artikel 2 Abs. 1 Bst. a und 5 des Gesetzes vom 2. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG);  auf Antrag der Staatkanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses   Reglement   ergänzt   die   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   die   Ar  -  chivierung und das Staatsarchiv (ArchG) über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation der Archivierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das historische Archiv;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Sonderregelungen für gewisse Kategorien von Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für die öffentlichen Organe gemäss Artikel 2 ArchG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fachorgane – Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei ist für die Archivierung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck verfügt sie über das Staatsarchiv. Sie genehmigt die vom  Staatsarchiv  erlassenen Richtlinien, bevor sie in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen ein, die damit beauftragt werden, für  bestimmte Projekte oder Themen die Verbindung zwischen dem Staatsarchiv  und den verschiedenen internen und externen betroffenen Kreisen, nament  -  lich den Gemeinden und den beteiligten Fachkreisen, zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fachorgane – Staatsarchiv
                            1  Das Staatsarchiv (StAF) erfüllt gegenüber dem Staat, den Gemeinden und  Dritten die Aufgaben, die ihm vom Gesetz und von diesem Reglement über  -  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird zu Projekten, die sich unmittelbar auf Fragen der Archivierung aus  -  wirken, konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es entwickelt gemeinsam mit den übrigen staatlichen Institutionen und Äm  -  tern, die mit Fragen der Kulturgüter betraut sind, eine koordinierte Politik des  Erhalts dieser Güter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es  wird   administrativ   und   wissenschaftlich   von   der   Staatsarchivarin   oder  vom Staatsarchivar geleitet, die oder der von einer stellvertretenden Staatsar  -  chivarin oder einem stellvertretenden Staatsarchivar unterstützt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fachorgane – Amt für Informatik und Telekommunikation
                            1  Das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) begleitet und unter  -  stützt das StAF in allen Belangen der elektronischen Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfüllt ausserdem die Aufgaben, die ihm von diesem Reglement in die  -  sem Bereich übertragen werden, und trägt die dazugehörige Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Definitionen
                            1  Ergänzend zu den Begriffen von Artikel 3 ArchG versteht man unter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Frist für die Aufbewahrung beim öffentlichen Organ: die Dauer, wäh  -  rend der Dossiers oder Dokumente vom bearbeitenden öffentlichen Or  -  gan aus administrativen oder gesetzlichen Gründen aufbewahrt werden  müssen;   diese   Frist   läuft   ab   dem   Datum,   an   dem   das   Dossier   abge  -  schlossen wird, oder bei einem einzelnen Dokument ab dem Datum sei  -  ner Erstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Datenträger: jegliches materielle Element, auf dem die Information zur  Herstellung eines Dokuments gespeichert ist und das zu dessen Übertra  -  gung oder Aufbewahrung dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bewertung: das Feststellen, ob ein Dossier oder ein Dokument archiv  -  würdig ist und beim historischen Archiv abgeliefert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ablieferung: die Übergabe der zur Aufbewahrung bestimmten Dossiers  und Dokumente ans historische Archiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Findmittel:   Hilfsmittel,   wie   Verzeichnisse,   Erhebungen,   Dateien   oder  Sachregister auf Datenträgern jeglicher Art, die man benötigt, um Dos  -  siers   und Dokumente  zu  identifizieren,   zu  finden,  einzusehen  und  zu  verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Dossier: eine strukturierte Gesamtheit von Dokumenten, die unter sich  durch ihren Gegenstand oder ihren Gebrauch verbunden sind und die  während eines gegebenen Zeitraums, der durch ein Eröffnungs- und ein  Abschlussdatum festgelegt wird, erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Aussonderungswürdiges   Schriftgut:   ein   Dokument   ohne   administrati  -  ven oder gesetzlichen Nutzen, das eindeutig nicht aufzubewahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Führung des laufenden Archivs und des Zwischenarchivs (Art. 6  ArchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze
                            1  Die  öffentlichen  Organe  organisieren  die  Verwaltung  und  die  Aufbewah  -  rung ihrer Dossiers und  Dokumente so, dass sie ihre Tätigkeit jederzeit über  -  prüfen und darüber Bericht erstatten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   treffen   die   notwendigen   organisatorischen   und   technischen   Massnah  -  men, um zu verhindern, dass Dokumente verlorengehen, beschädigt oder ge  -  fälscht werden oder unbefugt eingesehen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Registratur- und Verwaltungsplan
                            1  Die öffentlichen Organe stellen einen Registratur- und Verwaltungsplan ih  -  rer Dossiers auf und führen ihn nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Registratur- und Verwaltungsplan enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Registraturplan der Dossiers, der die Aufgaben und Tätigkeiten  des öffentlichen Organs widerspiegelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Funktion und die Verantwortung bei der Verwaltung und beim Zu  -  gang zu den Dossiers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Vorschriften   über   die   Zugänglichkeit   und   die   Vertraulichkeit   der  Dossiers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Fristen für die Aufbewahrung beim öffentlichen Organ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Entscheide über die Archivwürdigkeit der Dossiers und Dokumente  gemäss Artikel 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Registratur- und Verwaltungsplan und seine Änderungen werden vom  StAF vor ihrem Inkrafttreten genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ansprechpersonen
                            1  Die öffentlichen Organe bezeichnen nötigenfalls eine Ansprechperson,  die  für die Führung des laufenden Archivs und des Zwischenarchivs zuständig  ist. Dieselbe Person kann Ansprechperson mehrerer Organe sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das StAF wird über die Bezeichnung der Ansprechpersonen und über jeden  personellen Wechsel in dieser Funktion informiert. Es stellt ihre Ausbildung  sicher und unterstützt sie in ihrer Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlt eine Ansprechperson, so werden die Aufgaben nach Absatz 1 von der  Chefin   oder   vom   Chef   der   Verwaltungseinheiten   oder   von   der   oder   vom  Kommissionsvorsitzenden ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben des StAF
                            1  Bei der Führung des laufenden Archivs und des Zwischenarchivs  hat das  StAF folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es   regelt   mit   Richtlinien   die   Einzelheiten   der   Verfahren   dieses  Abschnitts und sorgt für deren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es berät und unterstützt die jeweiligen Organe, namentlich mit Model  -  len von Verwaltungsinstrumenten und Praxisleitfäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es unterstützt die jeweiligen Organe bei der Einführung ihrer Registra  -  tur- und Verwaltungspläne  sowie bei der  Vorbereitung  ihrer  Abliefe  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es schlägt Trainingsworkshops vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem übt es eine generelle Aufsicht über die Anwendung der Bestimmun  -  gen über die Archivierung aus und kann in diesem Zusammenhang:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mittel und die Räumlichkeiten, die für die Verwaltung und die Auf  -  bewahrung der Dossiers und Dokumente bestimmt sind, kontrollieren,  auch bei den selbstständig geführten Archiven;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem betreffenden Organ Bericht erstatten und Empfehlungen abgeben,  wenn es nicht konforme Situationen feststellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn nötig die zuständige Dienst- oder Aufsichtsstelle informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Bewertung, Ablieferung und Vernichtung (Art. 7 Abs. 1–4 und 8  ArchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anbietepflicht
                            1  Dossiers und Dokumente, deren Aufbewahrungsfrist beim öffentlichen Or  -  gan   abgelaufen   ist,   werden   in   regelmässigen   Zeitabständen   dem   StAF  angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Archivwürdige Dossiers und Dokumente werden mit einem Ablieferungs  -  verzeichnis angeboten, die übrigen Dossiers und  Dokumente mit einem Ver  -  nichtungsverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bewertung und Bestimmen der Archivwürdigkeit
                            1  Die   Bewertung   wird   nach   den   Kriterien   gemäss   Artikel   3   Abs.   1   Bst.   e  ArchG vom StAF gemeinsam mit dem betreffenden Organ vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund dieser  Bewertung bestimmt das StAF die Archivwürdigkeit  der  Dossiers und  Dokumente (Ablieferung oder Vernichtung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewertung und das Bestimmen der Archivwürdigkeit werden im Allge  -  meinen bei der Erarbeitung und der Nachführung der Registratur- und Ver  -  waltungspläne vorgenommen. Die Ergebnisse werden in diesen Plänen fest  -  gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ablieferungen
                            1  Abgeliefert ins historische Archiv werden nur archivwürdige Dossiers und  Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das StAF und das abliefernde  Organ  legen gemeinsam  fest, auf  welchen  Datenträgern die  Dokumente abgeliefert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das abliefernde Organ ordnet die Dossiers und  Dokumente angemessen,  in  -  ventarisiert sie, führt die notwendigen konservatorischen Arbeiten durch und  liefert sie dem StAF ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vernichtung
                            1  Die Vernichtung der Dossiers und Dokumente ist nur mit der ausdrückli  -  chen Genehmigung des StAF erlaubt, auch wenn die Vernichtung in den Re  -  gistratur- und Verwaltungsplänen vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussonderungswürdiges Schriftgut kann jederzeit vernichtet werden; dazu  braucht es weder eine schriftliche Genehmigung noch ein Vernichtungsver  -  zeichnis; bestehen Zweifel über ihre Einordnung, so informiert sich das öf  -  fentliche Organ beim StAF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Führung des historischen Archivs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Infrastruktur für die Aufbewahrung
                            1  Das StAF bewirtschaftet die Infrastrukturen, welche für die Aufbewahrung  des historischen Archivs sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form  nötig sind und hält sich dabei an die fachlichen Normen und Standards. Das  ITA stellt die Informatiksysteme, die für die Einführung eines elektronischen  Archivs benötigt werden, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verwaltung des elektronischen Archivsystems und der dafür benötigten  Infrastrukturen kann indessen einem anderen Gemeinwesen  übertragen oder  von  mehreren Gemeinwesen gemeinsam ausgeführt oder nach Abschluss ei  -  ner Vereinbarung an einen spezialisierten Dritten delegiert werden. Gegebe  -  nenfalls trifft der Staatsrat die Entscheidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Klassifikation des historischen Archivs
                            1  Jede  Übernahme ins Archiv wird vom StAF erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dokumente des historischen Archivs werden soweit möglich nach Her  -  kunft und unter Einhaltung des Provenienzprinzips geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden so mit Signaturen versehen, dass sie identifiziert werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden  Findmittel geschaffen, die den Archivierungsnormen und  -  stan  -  dards entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Amtliche Veröffentlichungen des Staates
                            1  Die wichtigsten amtlichen Veröffentlichungen des Staates werden jährlich  vom zuständigen Organ beim StAF abgeliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das StAF erstellt eine Liste der betreffenden Veröffentlichungen und ver  -  vollständigt diese Liste wenn nötig mit weiteren wichtigen Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Elektronische Archivierung (Art. 9 ArchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsatz und Rahmenbedingungen
                            1  Die Bestimmungen  dieses  Abschnitts  gelten für elektronische Dossiers und  Dokumente der Organe des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das StAF und das ITA bereiten Hilfsmittel, mit denen die Bewertung, die  Ablieferung oder die Vernichtung und die Aufbewahrung der elektronischen  Dossiers und Dokumente sichergestellt werden, vor und stellen diese den Or  -  ganen des Staats zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Unterstützung des ITA übernimmt das StAF die Verantwortung in  folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erlass der Richtlinien und Ausarbeitung der Modelle für die Einführung  der elektronischen Archivierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorprüfung   der   Informatikprojekte   unter   dem   Blickwinkel   der   Ar  -  chivierung sowie der Festlegung der einschlägigen Voraussetzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beratung bei der Vorbereitung der Ablieferung von elektronischen Dos  -  siers und Dokumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dauerhafte Aufbewahrung der archivierten Dossiers und Dokumente in  elektronischer Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Umsetzung
                            1  Die Organe des Staates setzen die vom StAF und vom ITA zur Verfügung  gestellten  Instrumente und Verfahren so ein, dass die Bewertung  und die Ab  -  lieferung oder die Vernichtung der elektronischen Dossiers und Dokumente  gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einführung neuer Informatiklösungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  binden sie das StAF von der Vorbereitungsphase des Projekts an in die  Arbeiten ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sorgen sie dafür, dass die Integrität und die Bewirtschaftung der Dos  -  siers und Dokumente, die aus den ersetzten Lösungen stammen, unver  -  mindert gewährleistet bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einsichtnahme in das historische Archiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Normaler Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Öffentlichkeit der Archive
                            1  Folgende Listen werden öffentlich bekannt gemacht, der Öffentlichkeit zur  Verfügung gestellt und nach Möglichkeit im Internet veröffentlicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die vollständige Liste der Archivbestände, die von den öffentlichen Or  -  ganen abgeliefert wurden, und der privaten Archivbestände, einschliess  -  lich der Bestände, die einer Schutzfrist unterliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vollständige Liste der bestehenden Findmittel mit dem Inhalt dieser  Hilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allerdings gelten für Findmittel, die schützenswerte Personendaten enthal  -  ten, nach Artikel  16 ArchG besondere Schutzfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schutzfristen (Art. 15–17 ArchG)
                            1  Das   StAF   schafft   ein   Kontrollverfahren,   mit   dem   sichergestellt   werden  kann, dass die vom Gesetz bestimmten Schutzfristen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt insbesondere dafür, dass die besondere Schutzfrist für die Dossiers  und Dokumente, die nach Personennamen geordnet sind und die besonders  schützenswerte   Personendaten   im   Sinn   der   Gesetzgebung   über   den   Daten  -  schutz enthalten, eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Artikel 17 ArchG über die Einsichtnahme in das Archiv durch das abliefern  -  de  Organ bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Modalitäten der Einsichtnahme
                            1  Der Zugang der Öffentlichkeit zu den historischen Archiven besteht grund  -  sätzlich in der Einsichtnahme vor Ort, in Räumlichkeiten, die nicht der Auf  -  bewahrung dienen, und unter Aufsicht durch das Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit der Zustand der Originale erhalten bleibt, können an ihrer Stelle Ko  -  pien abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einsichtnahme   kann   zudem   eingeschränkt,   an   Bedingungen   geknüpft  oder verweigert werden, wenn dies wegen des Zustands der Dossiers und Do  -  kumente nötig ist oder der Archivbestand noch nicht  klassifiziert oder inven  -  tarisiert worden ist. Nach Möglichkeit werden andere Lösungen vorgeschla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Betreuung
                            1  Personen, welche die historischen Archive einsehen, werden bei ihren Re  -  cherchen  beraten  und geleitet. Diese  Betreuung ist unparteiisch und unent  -  geltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem wird auf externe Anfragen unentgeltlich geantwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Aufwand für die Betreuung nicht zumutbar, so darf sie  im Rahmen  der personellen Ressourcen gegen eine Gebühr (Art. 33 Abs. 1 Bst. a) geleis  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Reglement für die Einsichtnahme
                            1  Das StAF legt die Modalitäten der Einsichtnahme und der Betreuung des  Publikums in einem Reglement für die Einsichtnahme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer erheblich oder wiederholt gegen das Reglement für die Einsichtnahme  verstösst,   kann   vom   Zutritt   zu   den   Räumlichkeiten   für   die   Einsichtnahme  ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Besonderer Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Recht auf Zugang zu Dokumenten (Art. 14 Abs. 1 ArchG)
                            1  Während der Schutzfrist sind Dokumente für die Öffentlichkeit gemäss den  Bedingungen und Modalitäten nach der Gesetzgebung über die Information  und den Zugang zu Dokumenten zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch  wird  vom abliefernden  Organ  gemäss  den ordentlichen  Vor  -  schriften des Zugangsrechts in Zusammenarbeit mit dem Personal des StAF  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abweichungen von den Schutzfristen
                            1  Ausser in den Fällen nach Artikel 24, ist die Einsichtnahme in historische  Archivbestände während der Schutzfrist grundsätzlich ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen   dürfen   jedoch   Personen   und   Einrichtungen,   die   wissen  -  schaftliche Forschung betreiben oder sonst ein berechtigtes Interesse geltend  machen, bewilligt werden, falls kein massgebliches öffentliches oder privates  Interesse entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abweichungen werden vom abliefernden Organ nach der Stellungnah  -  me des StAF bewilligt. Sie können auch Auflagen und Bedingungen enthal  -  ten; zudem wird in ihnen festgelegt, wie in die Archive Einsicht genommen  wird und wie diese benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zugangsrecht zu Personendaten
                            1  Gesuche zur Einsichtnahme auf der Grundlage des Rechts auf Zugang zu  den eigenen Personendaten werden gemäss der Gesetzgebung über den Da  -  tenschutz behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Macht die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse geltend, so wird  das Gesuch vom abliefernden Organ in Zusammenarbeit mit dem StAF be  -  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   den   übrigen   Fällen   darf   das  Gesuch   abgelehnt   werden   (Art.  25  Abs.  2  DSchG). Bezieht sich dieses jedoch auf Daten, die noch nach Personennamen  geordnet sind, und auf klar identifizierte Dossiers oder Dokumente, so bemü  -  hen sich die betreffenden Organe, dem Gesuch Folge zu leisten, auch wenn  kein schutzwürdiges Interesse vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anfechtung von Archivdaten (Art. 4 ArchG und 26 Abs. 3
                            DSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer   den   Eintrag   eines   Vermerks   über   den   umstrittenen   oder   ungenauen  Charakter eines archivierten Dokuments verlangt, muss seine Identität nach  -  weisen   und   seinen   Antrag   in   Form   einer   schriftlichen   Anfechtung   an   das  StAF richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anfechtung  muss ausdrücklich als solche erscheinen  und zudem Ort,  Datum, Name, Vorname und Unterschrift des Antragsstellers enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Antrag   darf   nur  insofern   angenommen  werden,   als  das  angefochtene  Dokument genau identifizierbar ist und den Antragssteller betrifft. Der Ent  -  scheid wird vom StAF gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Antrag angenommen, so wird das abliefernde Organ darüber infor  -  miert,   und   die   Anfechtung   wird   dem   archivierten   Dokument   beigefügt,   so  dass sie von jeder Person, die das Dokument einsieht, gelesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zugang zu Privatarchiven (Art. 14 Abs. 5 ArchG)
                            1  Die Bedingungen für den Zugang zu privaten Archivbeständen werden in  der entsprechenden Schenkungs- oder Hinterlegungsvereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt eine solche Vereinbarung, so gelten die Bestimmungen über die Ein  -  sichtnahme in die Archivbestände, die von öffentlichen Organen abgeliefert  werden, auch für private Bestände. Allerdings:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kann das Zugangsrecht gemäss der Gesetzgebung über die Information  und den Zugang zu Dokumenten (Art. 24) nicht geltend gemacht wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  werden die Abweichungen von den Schutzfristen (Art. 25) gegebenen  -  falls direkt vom StAF bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Weitere Arten der Verwertung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vervielfältigung
                            1  Die Vervielfältigung vollständiger Teile von Archivbeständen ist nur mög  -  lich für Projekte, für die ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftli  -  ches   Interesse   besteht.   Dafür   braucht   es   das   vorherige   Einverständnis   des  StAF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen ist die Vervielfältigung von  Archivalien aus dem his  -  torischen Archiv gestattet. Wenn es aufgrund der Erhaltung der Dossiers und  Dokumente nötig ist, kann das Recht, eine Vervielfältigung zu bekommen,  eingeschränkt oder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten zur Vervielfältigung und die erlaubten Mittel werden vom  StAF festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ausleihe
                            1  Für   die  Ausleihe  von  Archivalien  aus   dem  historischen  Archiv   muss  eine  Ausleihvereinbarung abgeschlossen werden. Ausserdem kann für die Auslei  -  he an Organe oder Personen ausserhalb des Staates der Abschluss eines Ver  -  sicherungsvertrags verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verwendung zu kommerziellen Zwecken
                            1  Die Verwendung des historischen Archivs zu kommerziellen Zwecken muss  vom StAF bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Belegexemplar
                            1  Wenn sich eine Veröffentlichung vollständig oder hauptsächlich auf das his  -  torische Archiv stützt, übergibt die Verfasserin  oder der  Verfasser  im Jahr  nach dem Erscheinen dem StAF kostenlos ein Belegexemplar ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gilt auch für Maturaarbeiten und Arbeiten an der Universität (Bachelor-  und Masterarbeiten, Dissertationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Gebühren (Art. 14 Abs. 3 ArchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            1  Es kann  gemäss  Tarif im Anhang 1 für folgende Dienstleistungen eine Ge  -  bühr verlangt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Betreuung des Publikums, wenn sie über das hinausgeht, was zu  -  mutbar ist (Art. 22 Abs. 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausfertigung von Kopien von notariellen Urkunden und Familien  -  wappen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Ausdrucken oder die Ausfertigung von Kopien und Vervielfältigun  -  gen von weiteren Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Forschung  oder   die   daraus   hervorgehende   Veröffentlichung   von   vorwiegend   öffentli  -  chem oder wissenschaftlichem Interesse ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich das Einsichtsgesuch auf die Gesetzgebung über die Information  und den Zugang zu Dokumenten (Art. 25) oder auf die Gesetzgebung über  den   Datenschutz   (Art.   27)   stützt,   richtet   sich   die   Erhebung   der   Gebühren  nach diesen Gesetzgebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sonderregelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Selbständige Archivierung (Art. 7 Abs. 5 ArchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Betroffene Organe und Ermächtigung
                            1  Folgende Einrichtungen können die selbständige Aufbewahrung ihrer histo  -  rischen Archivbestände beantragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anstalten des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weitere Verwaltungseinheiten und Anstalten, wenn die Archivierung ih  -  rer   Dossiers   und   Dokumente   besonderen   Beschränkungen   unterliegt,  und mit dem Einverständnis der Direktion, der sie angehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  private Einrichtungen, die für den Staat öffentlich-rechtliche Aufgaben  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ermächtigung   wird   vom   StAF   erteilt,   wenn   das   betreffende   Organ  nachweist, dass es über die nötigen personellen Kompetenzen und Ressour  -  cen sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und finanziellen Mittel verfügt,  und die Vereinbarung über die Modalitäten der selbständigen Archivierung,  die im Gesetz vorgesehen ist, unterschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das StAF führt eine Liste der betreffenden  Organe und veröffentlicht die  Liste im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Archivierungsmodalitäten
                            1  Die Organe, die ermächtigt sind, ihr Archiv selbständig zu verwalten, orga  -  nisieren die Archivierung ihrer Dossiers und  Dokumente und gewähren den  Zugang zu ihren historischen Archiven gemäss den Bestimmungen des Ge  -  setzes, dieses Reglements und den Richtlinien des StAF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Vereinbarung  über die Modalitäten der selbständigen Archivierung  werden   insbesondere   die   wichtigsten   Dossiers   und  Dokumente,   die   aufbe  -  wahrt   werden   müssen,   die   Delegation   gewisser   Zuständigkeiten,   die   Ver  -  pflichtung zur regelmässigen Berichterstattung des Organs und das Überprü  -  fungsrecht des StAF festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verzicht und Widerruf
                            1  Organe, die ermächtigt sind, ihr Archiv selbständig zu verwalten, können je  -  derzeit auf diese Bewilligung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das StAF kann die Ermächtigung, das Archiv selbständig zu verwalten, wi  -  derrufen, wenn die Grundsätze des Gesetzes oder die Bestimmungen dieses  Reglements oder der Vereinbarung nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle eines Verzichts oder eines Widerrufs wird das historische Archiv  des Organs nach dem üblichen Verfahren beim StAF abgeliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gleiches gilt, wenn das Organ aufgelöst wird, es sei denn, ein anderes Or  -  gan trete die Nachfolge an und übernehme die Zuständigkeit und das Archiv,  nachdem es einen neuen Vertrag unterschrieben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Grundsätze
                            1  Die Organe der Gerichtsbehörden organisieren die Archivierung ihrer Dos  -  siers und Dokumente nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieses Re  -  glements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnen eine Ansprechperson (Art. 8). Das Kantonsgericht kann in  dieser Funktion eine oder mehrere Personen für sämtliche Gerichtsbehörden  ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Besondere Bestimmungen
                            1  Für die Gerichtsbehörden gelten folgende Abweichungen von den Bestim  -  mungen des zweiten Abschnitts:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Registratur- und Verwaltungspläne (Art. 7 Abs. 3) werden gemein  -  sam vom StAF und vom Kantonsgericht genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die   Aufgaben   bei   der   Führung   des   laufenden   Archivs   und   des   Zwi  -  schenarchivs, die in Artikel 9 Abs. 1 Bst. a und b dem StAF zugewiesen  werden, werden vom Kantonsgericht wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die  Kontrolle  der  Ressourcen  und  der  Räumlichkeiten  (Art.  9  Abs.  2  Bst.  a   und   b)   wird   gemeinsam   vom   StAF   und   vom   Kantonsgericht  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die   Bewertung   (Art.   11   Abs.   1)   wird   für   sämtliche   Organe   der   Ge  -  richtsbehörden einvernehmlich vom StAF und vom Kantonsgericht vor  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Für die Vernichtung der Dossiers und Dokumente (Art.  13 Abs.  1) ist  die gemeinsame Bewilligung des StAF und des Kantonsgerichts erfor  -  derlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Die Richtlinien und die Modelle für die elektronische Archivierung, die  das   StAF  festgesetzt   hat   (Art.  17  Abs.  3   Bst.  a),   können  nach   Bedarf  durch Richtlinien des Kantonsgerichts ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit (Art. 10 und 13  Abs. 1 ArchG und Art. 103 und 103  bis   Abs. 3 und 4 GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Grundsätze
                            1  Die Gemeinden, die Gemeindeverbände  und die Agglomerationen organi  -  sieren die Archivierung ihrer Dossiers und Dokumente und gewähren nach  den   Grundsätzen   des   Gesetzes   und   den   Bestimmungen   dieses   Reglements  Zugang zu ihren historischen Archiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legen ihre Bedürfnisse bei der elektronischen Archivierung selber fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können bei ihren Archivierungsarbeiten zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Zuständigkeit – Gemeinden
                            1  Die Gemeinderäte  üben  für ihre Gemeinden und  die Anstalten, die diesen  angehören, die Zuständigkeiten des StAF in folgenden Bereichen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Führung des laufenden Archivs und des Zwischenarchivs (Art. 9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bewertung, die Ablieferung und die Vernichtung (Art. 10–13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Führung des historischen Archivs (Art. 14 Abs. 1, nach ihren Be  -  dürfnissen und Mitteln; Art. 15 Abs. 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Einsichtnahme und die Verwertung der historischen Archivbestände  (Art.  20 Abs.  1 und 2; Art.  23 Abs.  1 –  nach Bedarf  –; Art.  24 Abs.  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs.  3, 26 Abs.  2, 27 Abs.  1 und 3, 28 Abs.  2 Bst.  b, 29 Abs.  1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 31 Abs.  1, 32 und 33 Abs.  1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   die   aus   den  Zuständigkeiten   resultierenden   Aufgaben   gemäss  den Artikeln 10 Abs. 3 ArchG und 103 Abs. 2 GG ganz oder teilweise dele  -  gieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auch im Falle einer Delegation behalten sie die allgemeine Verantwortung  für die Führung des Archivs ihrer Gemeinde und deren zugehörigen Anstal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuständigkeit – Interkommunale Zusammenarbeit
                            1  Falls   vom   betreffenden   Gemeinwesen   nichts   anderes   beschlossen   wurde,  werden die laufenden Archive, die Zwischenarchive und die historischen Ar  -  chive der Gemeindeverbände und der Agglomerationen von der Sitzgemein  -  de des Gemeinwesens verwaltet und aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   Vereinbarungen   über   Gemeindeübereinkünfte   wird   bestimmt,   was  mit den laufenden Archiven, den Zwischenarchiven und den historischen Ar  -  chiven dieser Übereinkünfte geschehen soll. Fehlt eine solche Bestimmung,  so werden die Archive von der Gemeinde verwaltet, welche die Buchhaltung  der Übereinkunft führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls von den Regionalkonferenzen nichts anderes beschlossen wurde, wer  -  den deren Bestände der laufenden Archive und der Zwischenarchive von den  Oberämtern verwaltet und ihre historischen Archive beim StAF abgeliefert.  Die anfallenden  Kosten werden gemäss dem vorgesehenen  Verteilschlüssel  von den Mitgliedsgemeinden der Konferenz übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Bestimmung des historischen Archivs – Im Allgemeinen
                            1  Die   Gemeinden   bewahren   die   Bestände   ihres   historischen   Archivs   selber  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   jedoch,   nachdem   sie   die   entsprechende   Vereinbarung   unter  -  schrieben haben und das StAF sein Einverständnis gegeben hat, beim StAF  diejenigen historischen Archivbestände hinterlegen,  die mehr als 100 Jahre  alt oder besonders archivwürdig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führen die Klassifikation, das Inventar, die notwendigen konservatori  -  schen  Arbeiten und den  Transfer  dieser  Archivbestände  auf  eigene  Kosten  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Bestimmung des historischen Archivs – Besondere Fälle
                            1  Die   historischen   Archive   von   Gemeinden,   die   sich   zusammenschliessen,  müssen am Tag des Zusammenschlusses abgeschlossen werden; die Verant  -  wortung  für ihre  Aufbewahrung obliegt der neuen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Verband oder eine Agglomeration aufgelöst, so wird sein oder ihr  historisches   Archiv   am   Tag,   an   dem   die   Auflösung   vollzogen   wird,   abge  -  schlossen. Der Ort, an dem die Archivbestände aufbewahrt und der Öffent  -  lichkeit zur Verfügung gestellt werden, und die entsprechenden Modalitäten  werden   im   Auflösungsentscheid   geregelt;   wenn   nichts   anderes   bestimmt  wird, gilt Artikel 41 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Agglomerationen regeln in  einer   Vereinbarung   die   selbständige   Archivierung   nach   Artikel   10   Abs.  4  ArchG. Bei Bedarf wenden sie die Bestimmungen der Artikel 34 ff. sinnge  -  mäss an. Das Exekutivorgan des betreffenden Gemeinwesens behält auf je  -  den Fall seine  Zuständigkeit für die Führung des laufenden Archivs und des  Zwischenarchivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Unterstützung durch das StAF
                            1  Die Beratungstätigkeit und die Unterstützung der Gemeinden, der Gemein  -  deverbände und der Agglomerationen werden ihnen je nach zur Verfügung  stehenden Mitteln kostenlos durch das StAF zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt das StAF einen Beratungs- oder einen Aufsichtsbesuch durch, so lie  -  fert es dem betreffenden Gemeinwesen immer einen Besuchsbericht ab, der  auch Empfehlungen enthalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Bürgergemeinden
                            1  Die Bestände des laufenden Archivs, des Zwischenarchivs und des histori  -  schen Archivs der Bürgergemeinde werden von der Gemeinde wie ihre eige  -  nen   verwaltet   und   aufbewahrt.   Sie   bilden   allerdings   einen   getrennten   Be  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bürgergemeinden   können   ihre   Archivbestände   auch   selbst   verwalten  und aufbewahren. In diesem Fall gelten für sie sinngemäss die Bestimmun  -  gen des Gesetzes und dieses Reglements für die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Mit öffentlichen Aufgaben Beauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            1  Werden öffentliche Aufgaben an private Personen oder Einrichtungen dele  -  giert, so erinnert sie das delegierende Organ daran, dass sie der Gesetzgebung  über die Archivierung unterstehen, und sorgt für die Anwendung dieser Ge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   Richtlinien,   die   das   StAF   oder   die   Gemeinderäte   nach   Artikel  9  Abs.  1 Bst. a erlassen haben, können für private Personen und Einrichtungen,  an die öffentliche Aufgaben delegiert wurden, Abweichungen von den Vor  -  schriften im zweiten Abschnitt vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Anerkannte Kirchen (Art. 11 ArchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Beratung und Zusammenarbeit
                            1  Das StAF berät, grundsätzlich kostenlos, anerkannte Kirchen und Religions  -  gemeinschaften, kirchliche Körperschaften und juristische Personen des Kir  -  chenrechts in Fragen der Organisation und der Führung der Archive, wenn  dafür eine Anfrage gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Einverständnis der Pfarreien fertigt das StAF eine Kopie der ehe  -  maligen   Pfarreiregister   (Taufen,   Firmungen,   Eheschliessungen   und   Bestat  -  tungen), hauptsächlich derjenigen vor 1876 (Einführung des staatlichen Zivil  -  standsregisters), an. Es stellt diese Kopien der Öffentlichkeit zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Hinterlegung beim StAF
                            1  Anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchliche Körperschaf  -  ten und juristische Personen des Kirchenrechts können, nachdem das StAF  sein Einverständnis gegeben hat, beim StAF diejenigen historischen Archiv  -  bestände hinterlegen, die mehr als 100 Jahre alt oder besonders archivwürdig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterschreiben vorgängig eine Vereinbarung, in dem die Bedingungen  für die Hinterlegung festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führen die Klassifikation, das Inventar, die notwendigen konservatori  -  schen   Arbeiten   und   den   Transfer   dieser  Archivbestände   grundsätzlich   auf  eigene Kosten durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6 Private Bestände (Art. 12 Abs. 1 Bst. e ArchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Sammeln
                            1  Das StAF bemüht sich, private Archivbestände, die einen bedeutenden Be  -  zug zum Kanton Freiburg haben, zu sammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann solche Bestände jedoch nur annehmen, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine   Archivwürdigkeit   aufweisen,   die   ihre   endgültige   Aufbewahrung  rechtfertigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in   ihrer   natürlichen,   sozialen,   politischen,   wirtschaftlichen,   wissen  -  schaftlichen,   historischen   oder   kulturellen   Bedeutung   für   den   Kanton  oder seine Regionen repräsentativ sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nicht unverhältnismässigen Schutzfristen oder zu restriktiven Zugangs  -  bedingungen unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Annahmekriterien   werden   in   einer   Politik   für   den   Erwerb   und   den  Schutz des freiburgischen  Kulturguts bestimmt, die gemeinsam vom StAF,  vom   Amt   für   Kultur   und   von   den   übrigen   kulturellen   Einrichtungen   und  Dienststellen des Staates, die mit dem Erhalt des Kulturguts beauftragt sind,  festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können ebenfalls private Bestände annehmen. Wenn nötig  wenden sie die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Annahmemodalitäten
                            1  Für   private   Bestände   wird   grundsätzlich   nichts   bezahlt;   sie   werden   ge  -  schenkt oder ausnahmsweise hinterlegt; wenn die Schenkung eine besondere  Bedeutung oder deren Annahme erhebliche finanzielle  Folgen hat, wird der  Staatsrat im Voraus informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schenkung oder die Hinterlegung ist Gegenstand einer Vereinbarung, in  der die Bedingungen für die Übergabe des Bestands und für die Einsichtnah  -  me festgelegt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung,  so darf eine Schen  -  kung nur angenommen werden, wenn die Eigentumsübertragung zum Kanton  nachgewiesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das StAF kann Bestände gegen Entgelt erwerben, wenn diese die Kriterien  gemäss der Politik für den Erwerb erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            1  Die öffentlichen Organe verfügen über eine Frist von fünf Jahren ab dem  Inkrafttreten dieses Reglements, um ihren  Registratur- und Verwaltungsplan  zu erstellen und ihn genehmigen zu lassen (Art. 7); die alten  Registraturpläne  werden nach Inkrafttreten der neuen Pläne für die früheren Dossiers und Do  -  kumente beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinden,   sowie   die   Anstalten,   Ämter   und   Einrichtungen,   die   er  -  mächtigt sind, ihr Archiv selbstständig zu verwalten, verfügen über eine Frist  von   fünf   Jahren,   um   der   Öffentlichkeit   die   Liste   ihrer   Archivbestände   zur  Verfügung zu stellen (Art.  19 Abs. 1 Bst. a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange   keine   Mittel   und   Verfahren   zur   elektronischen   Archivierung   der  Dossiers und Dokumente  bereitgestellt wurden, können sich die öffentlichen  Organe  dafür entscheiden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihre Archive in Papierform abzuliefern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihre Archive für eine Ablieferung in elektronischer Form aufzubewah  -  ren, unter der Voraussetzung, dass sie ihre Dossiers und Dokumente zu  gegebener Zeit den Mindestanforderungen für eine solche Ablieferung  anpassen.  A1 ANHANG 1 – Tarif der Gebühren (Art. 33 Abs. 1)  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die üblichen Kosten gilt folgender Tarif:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Betreuung des Publikums gemäss den Artikeln 22 Abs. 3 und 33 Abs. 1  Bst. a: 60 Franken pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Abgabe   von   Papierkopien   und  -  ausdrucken,   wenn   die   Benützerinnen  und Benützer sie auf den Apparaten, die ihnen zur Verfügung stehen,  selbst anfertigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro A4-Seite (Schwarzweiss): 20 Rappen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro A4-Seite (Farbe): 40 Rappen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro A3-Seite (Schwarzweiss): 40 Rappen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  pro A3-Seite (Farbe): 80 Rappen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Abgabe von Papierkopien und  -  ausdrucken, einschliesslich der Zeit für  deren Anfertigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro A4-Seite (Schwarzweiss): 50 Rappen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro A4-Seite (Farbe): 1 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro A3-Seite (Schwarzweiss): 1 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  pro A3-Seite (Farbe): 2 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Digitalbilder oder  -  fotos und Seiten, die in hoher Auflösung gescannt  werden, einschliesslich der Zeit für deren Anfertigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Digitalbild oder  -  foto: 5 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Seite, die in hoher Auflösung gescannt wird: 5 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Abgabe einer Farbkopie eines Familienwappens: 20 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Abgabe einer notariellen Urkunde: 50 Franken, zuzüglich Druckkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Versand von Dokumenten per Post: 5 Franken pro Versand, unter Vor  -  behalt höherer tatsächlicher Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  übrigen   Kosten  (Anfertigung  von  Spezialkopien,   digitale   Datenträger  usw.) werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Bestimmung  gilt auch für alle Organe, die ermächtigt sind, ihr Archiv  selbstständig zu verwalten, sowie für die Gemeinden, die Gemeindeverbände  und die Agglomerationen. Die betroffenen Organe und öffentlichen Gemein  -  wesen   können   ihren   eigenen   Tarif   einführen,   mit   der   Bedingung,   dass   die  oben erwähnten Beträge nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2019  Erlass  Grunderlass  01.07.2019  2019_043  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  04.06.2019  01.07.2019  2019_043