Allgemeine Revision der Katasterschätzung, Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke)
                            1  Allgemeine Revision der  Katasterschätzung  Weisung II  (Bewertung überbauter Grundstücke)  Vf des Justiz-Departementes vom 2. Februar 1979  Das Justiz-Departement des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  3  der  Verordnung  über  die  Überprüfung  der  allgemeinen  Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli 1978 (V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  erlässt folgende Weisung:  A. Realwert
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Begriff (§ 23 lit. a V)
                            Realwert  ist  der  Wert  des  Landes  zuzüglich  Bauwert  der  Gebäude  und  Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wert des Landes (§ 30 Abs. 1 V)
                            Der  Wert  der  Fläche,  die  nicht  ohne  Beeinträchtigung  des  Wertes  der  bestehenden  Überbauung  abgetrennt  werden  könnte  (Hausplatz  =  über-  baute  Fläche  und  normaler  Umschwung),  wird  mit  75%  von  3/4  des  ge-  schätzten Verkehrswertes eingesetzt, nach der Formel:  (0,75 x Verkehrswert) x 0,75 = Verkehrswert x 0,  5625
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bauwert (§ 23 lit. b V)
                            Massgebend ist der Zustand am Tage der Schätzung (§ 14 lit. a V). Berech-  net wird der Bauwert (Zeitbauwert) wie folgt:  Anzahl  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    umbauten  Raumes  x  Erstellungspreis  (Neuwert)  abzüglich  Al-  tersentwertung, zurückindexiert auf den Wert am 1. Januar 1970.  Der  Index  wird  jeweils  durch  die  Gebäudeversicherung  festgelegt;  er  ver-  läuft analog zum Zürcher Baukostenindex. Index siehe Randziffer (RZ) 32.  Beispiel für die Rückindexierung: Neubauwert x 350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520 = Index für das Jahr 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 = Index für das Jahr 1970  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 212.478.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Die Anzahl m
                            3    umbauten  Raumes  wird  von  der  Einschätzung  der  Solothurnischen Gebäudeversicherung übernommen (inkl. Keller).
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Erstellungspreis pro m
                            3   per 1. Januar 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                3.21 Er richtet sich insbesondere nach folgenden Faktoren:
                            −  Bauart  (Holz,  Riegel,  Bruchstein,  Backstein,  Beton;  Mauerdicke;  Konstruktion des Daches)  −  Grösse der Räume  −  Verwendete   Materialien   für   Böden,   Treppen,   Wandplatten,  Beläge  −  Umfang der Installationen für Küche, Bad, WC, Boiler, Heizung,  Waschküche  −  Einrichtung (Einfach-, Doppel  −  oder Isolierverglasung, Einbauschränke usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                3.22 Für die Kubatur von Kellern sind gegenüber den übrigen Gebäude-
                            teilen reduzierte Erstellungspreise zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.23 Richtansätze
3.24 Verhältnis zur Gebäudeversicherung
                            Wenn  in  der  Gebäudeversicherung  alle  wertvermehrenden  bauli-  chen Veränderungen berücksichtigt sind, ist der Bauwert in der Re-  gel  nicht  höher  als  die  gesamte  Gebäudeversicherungs-Schätzung  am 1. Januar 1970. Diese beträgt 350% der einfachen Gebäudever-  sicherungssumme (siehe RZ 32).
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Altersentwertung
                            1  Der  Altersentwertung  von  Gebäuden,  die  vor  dem  1.  Januar  1970  erstellt  wurden,  wird  mit  einem  Abzug  Rechnung  getragen;  der  Abzug richtet sich nach dem Baujahr und beträgt in der Regel ½%  des Bauwertes pro Jahr. Sind jedoch am Gebäude seit der Erstellung  bauliche  Veränderungen  oder  Renovationen  vorgenommen  wor-  den,  so  richtet  sich  der  Abzug  nach  dem  mittleren  Gebäudealter.  Für  Gebäude,  die  nach  dem  1.  Januar  1970  e  rstellt  wurden,  wird  kein Abzug für Altersentwertung berechnet. Für Gebäude, die nach  dem 1. Januar 1980 e  rstellt wurden, wird ein Neuwertzuschlag von  ½% des Bauwertes pro Jahr seit 1970 vorgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Neuwertzuschlag beträgt maximal 15%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  B. Ertragswert
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Begriff (§§ 23 lit. c und 33)
                            Ertragswert  ist  der  kapitalisierte,  im  Jahr  1969  aus  dem  Grundstück  nor-  malerweise   erzielbare   jährliche   Brutto-Mietertrag   ohne   Nebenkosten  (Mietwert)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mietwert
2.1 Der Mietwert wird bemessen:
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 3.3. Abs. 2 eingefügt am 2. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  −  für Wohnräume: in Franken pro Raumeinheit (RE) und Jahr;  −  für  Geschäftsräume  und  Werkstätten:  in  Franken  pro  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    nutz-  bare Fläche und Jahr.  −  Vorbehalten  sind  die  Bestimmungen  über  Spezialschätzungen  für  Kinos,  Tankstellen,  Hotels,  Restaurants  undsoweiter  (siehe  Abschnitt F).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Die Anzahl Raumeinheiten wird nach folgenden Richtlinien be-
                            stimmt:  Art des Raumes  RE  Zimmer  bis 8 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8-14 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ¾
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14-22 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22-26 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ¼
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26-31 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31-37 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ¾
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37-43 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43-48 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ¼  Küchen  Normalgrösse,  mit Kombination  1  Wohnküche  1 ¼  Küche ohne  Essgelegenheit  ¾  Kochnische  ½  Bad/WC  Bad mit WC und  Lavabo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bad mit Lavabo  ¾  Dusche  ½  Dusche mit WC  ¾  WC mit oder  ohne Lavabo  ¼  Balkone  klein  ¼  gross (mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,40 m breit)  ½  Gartensitzplatz  ¼ – ½  Nicht in die RE-Berechnung einbezogen wird  −  die reine Verkehrsfläche (wie Korridore, Durchgänge, Treppen);  −  die  Fläche,  die  wegen  Dachschräge  nicht  normal  möbliert  wer-  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Mietwert von Wohnräumen
2.31 Auszugehen ist in jeder Gemeindegruppe vom Tabellenwert.
                            Die Tabellen werte sind gegliedert nach  −  wirtschaftlichem Alter des Gebäudes;  −  Anzahl Raumeinheiten pro Wohneinheit.  Als wirtschaftliches Alter gilt das mittlere Gebäudealter (RZ 9), aus-  ser  wenn  die  mögliche  Nutzung  des  Gebäudes  diesem  Alter  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  entspricht.  Beispiel  für  Abweichung  vom  mittleren  Gebäudealter:  Baujahr  1910;  umfassende  Wohnungssanierung  1970;  mittleres  Ge-  bäudealter  20  Jahre;  wirtschaftliches  Alter:  null  Jahre,  weil  der  Wohnkomfort dem Standard in Neubauten seit 1970 entspricht.  Die  Gemeindegruppen  sind  nach  der  allgemeinen  wirtschaftlichen  Lage  der  Gemeinden  gebildet,  insbesondere  nach  Bewegung  der  Wohnbevölkerung,  Wohnbautätigkeit,  Anzahl  Arbeitsstätten,  An-  zahl Selbständigerwerbender und Steuerbelastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.32 Zustand, Ausbau und Isolation, Raumordnung, Heizungsart sowie
                            Lage  werden  mit  Noten  beurteilt.  Das  Total  der  Noten  bedeutet  Abzug oder Zuschlag, bezogen auf den Tabellenwert:  Note  Abzug  Zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–  8  15%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9–14  10%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15–20  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–25  10%
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Mietwert von Garagen und Autoeinstellhallen
2.41 Je nach Bauart gelten folgende Mietwert-Ansätze pro Autoplatz
                            und Jahr.  Franken  a)  Leichtbauweise (Eternit, Holz usw.)  240–300  b)  Fertiggarage in Beton, Autoeinstellhalle  300–420  c)  gemauerte Garage (an- und eingebaut)  420–600
                        
                        
                    
                    
                    
                2.42 Im Bereich dieser Ansätze richtet sich die Bewertung nach
                            −  Art und Neigung der Zufahrt  −  Lage im Keller oder zu ebener Erde  −  Ausstattung und Komfort.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.43 Garagen mit Arbeitsnische oder Platz für 2 Kleinautos werden als
                            1½  Autoplatz berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.44 Bei ein- und angebauten Garagen wird mit dem Satz kapitalisiert,
                            der  auf  das  Hauptgebäude  anwendbar  ist,  bei  freistehenden  Gara-  gen mit dem Satz der Gebäudegruppe II (siehe RZ 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Mietwert von Geschäftsräumen
2.51 Auszugehen ist in jeder Gemeindegruppe vom Tabellenwert. Bei
                            Vorliegen  ausserordentlicher  Verhältnisse  kann  vom  Tabellenwert  abgewichen werden; Abweichungen sind zu begründen.  Die Tabellen werte sind gegliedert nach  −  wirtschaftlichem Alter des Gebäudes (siehe RZ 14);  −  Anzahl m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   pro Raum.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.52 Die Fläche von Nebenräumen, wie Garderoben, Treppenhäusern,
                            Korridoren,  Installationsräumen,  wird  nicht  berücksichtigt.  Mass-  gebend ist die effektiv nutzbare (vermietbare) Fläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.53 Zustand, Ausbau und Isolation, Raumanordnung, Heizungsart so-
                            wie Lage werden mit Noten beurteilt. Abzug oder Zuschlag richten  sich nach RZ 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Bei Baujahren von 1980–1989 werden die Mietwertansätze erhöht,
                            und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  −  die Ansätze gemäss Tabelle 3 (s. RZ 13 hievor) um 8%;  −  die Ansätze gemäss Tabelle 5 (s. RZ 21 hievor) um 10%.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Bei Baujahren ab 1990
                            2  ) werden die Mietwert-Ansätze erhöht, und  zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  −  die  Ansätze  nach  Tabelle  Anhang  3  (s.  RZ  13  hievor)  um  rund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16%;  −  die  Ansätze  nach  Tabelle  Anhang  5  (s.  RZ  21  hievor)  um  rund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%.  Die Beträge in Franken sind in den Tabellen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitalisierungssatz (§ 33 Abs. 3)
                            Der  Kapitalisierungssatz  richtet  sich  nach  dem  wirtschaftlichen  Al-  ter  des  Gebäudes.  Es  werden  3  Gebäudegruppen  (I,  II,  III)  unter-  schieden, gemäss nachstehender Tabelle:  Gebäudegruppe  Baujahr  wirtschaft-  liches Alter  Kapitalisierungs-  satz  I.  Einfamilienhaus,  ab  1970  0  6,5  auch Reihenhaus  1960–1969  1-10  6,7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950–1959  11-20  6,9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940–1949  21-30  7,1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930–1939  31-40  7,3  vor 1930  über 40  7,5  II.  Wohnhaus für  ab 1970  0  6,7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2-4 Familien  1960–1969  1-10  6,9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1-Familienhaus  1950–1959  11-20  7,1  mit Scheune  1940–1949  21-30  7,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1-Familienhaus  1930–1939  31-40  7,5  mit Werkstatt  vor 1930  über 40  7,7  Terrassenhaus  Wohnstock  Stockwerkeigentum  Garage freistehend  Einstellhalle  III.  Wohnhaus für  ab 1970  0  7,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und mehr  Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1960-1969  1-10  7,2  Geschäftshaus  1950-1959  11-20  7,4  Geschäftshaus mit  1940-1949  21-30  7,6  Wohnung  1930-1939  31-40  7,8  vor 1930  über 40  8,0  Bürogebäude  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Abschnitt B, Ziffer 2.7. Fass  ung vom 2. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Eingefügt am 29. November 1989. Vom Regierungsrat am 12. Dezember 1989  genehmigt; GS 91, 544.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Restaurant/Hotel  Nebengebäude  Lagerhalle  Gebäudegruppe  Baujahr  wirtschaft-  liches Alter  Kapitalisierungs-  satz  Werkstatt  Tankstelle, Kino  Stall, Schopf,  Speicher  Gartenhaus,  Treibhaus,  Gewächshaus,  Kleintierstall  Bei  Baujahren  von  1980-1989  wird  ein  um  0,2%  geringerer  Kapitalisie-  rungssatz angewendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  Bei Baujahren ab 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird ein um 0,4% geringerer Kapitalisierungssatz  angewendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).  C. Bewertung ohne Ertragswert (§ 26 V)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bei Bestimmung des Verkehrswertes wird der Ertragswert gegenüber
                            dem Realwert, je nach Art des Gebäudes, wie folgt gewichtet (§ 34 V.  RZ 24):  Gebäudegruppe I  1 mal  Gebäudegruppe II  2 mal  Ausnahme :  Stockwerkeigentum einfacher Bauart  3 mal  Gebäudegruppe III  3 mal
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stockwerkeigentum einfacher Bauart liegt vor bei Mietwert-Noten bis
                            inklusiv 20 (siehe RZ 16).  D. Bewertung ohne Ertragswert (§ 26 V)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ohne Festsetzung eines Ertragswertes werden geschätzt:
                            a)  industrielle Grundstücke wie Fabriken, Grossgaragen, Kühlanlagen,  grosse Kühl- und Lagerhäuser, grosse Werkhöfe;  b)  öffentliche  Bauten  wie  Verwaltungsgebäude,  Anstalten,  Spitäler,  Schulhäuser, kirchliche Bauten, Museen, Sportanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grundlage für die Gebäudebewertung ist der Zeitbauwert gemäss
                            Einschätzung  der  Solothurnischen  Gebäudeversicherung.  Als  Bauwert  gelten 175% dieses Zeitbauwertes.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 2. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Eingefügt am 29. November 1989. Vom Regierungsrat am 12. Dezember 1989  genehmigt; GS 91, 544.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das Land wird wie unüberbautes Land geschätzt. Der Katasterwert
                            beträgt 37,5% des Verkehrswertes (§ 30 Abs. 3).  Beispiel:  Gebäude:  Grundeinschätzung  der  SGV  100’000  Franken;  Zeitbauwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90%; Land: 1500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   à 80 Franken Verkehrswert.  Katasterschätzung:  Franken  Gebäude 1,75x90’000.-  157’500  Land 1500 x 80 x 0,375  45’000  Katasterwert total  202’500  Bauliche Anlagen ohne Gebäudenummer wie Schwimmbassins, Bocciabah-  nen  undsoweiter  werden  auf  50%  des  Bauwertes  per  1.  Januar  1970  ge-  schätzt. Dem Verkehrs- und Ertragswert wird dadurch Rechnung getragen.  Fehlen andere Anhaltspunkte, wird als Bauwert der hypothetische Gebäu-  deversicherungswert (350% des Bauwertes 1939) angenommen, errechnet  aus  dem  Erstellungswert  in  Verbindung  mit  dem  Index  der  Gebäud  eversi-  cherungswerte.  Beispiel:  Erstellungswert  1978  15’000 Franken  Gebäudeversicherungswert 1978  510%  Katasterwert  Franken  =⋅⋅=⋅=
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05    15000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5100  .  Index der Gebäudeversicherungswerte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1942/43  125%  1966  310%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1944/46  140%  1967/69  320%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947  150%  1970  350%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1948/52  180%  1971  400%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1953/57  180-200%  1972  450%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958/60  210%  1973  500%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1961  220%  1974/75  540%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962  240%  1976  520%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963  260%  1977/78  510%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964  285%  1979  520%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965  300%  E. Besondere Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gebäude mit ungenügendem E rtrag (§ 32 V)
                            Würde  der  Katasterwert  des  Gebäudes  inklusive  Landanteil  (Hausplatz)  den  Katasterwert  des  unüberbauten  Grundstücks  unterschreiten,  so  wird  das  Grundstück  als  unüberbaut  geschätzt  (Katasterwert  =  37,5%  des  Ver-  kehrswertes).  Darf  das  Gebäude  nicht  abgebrochen  werden  (historisch  wertvoll)  so  beträgt  der  Katasterwert  nur  22,5%  des  Verkehrswertes  des  Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebäude mit geringem Wert (§ 13 Abs. 4 V)
                            Erreicht der Bauwert eines Gebäudes nicht 2000 Franken, so wird er nicht  in die Berechnung eingesetzt. Grundstücke, auf denen nur solche Gebäude  stehen, werden unüberbaut geschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Fahrnisbauten (§ 13 Abs. 3 V)
                            Als  Fahrnisbauten,  die  nicht  geschätzt  werden,  gelten  Bauten,  die  ohne  Absicht  bleibender  Verbindung  mit  dem  Boden  erstellt  worden  sind  (Hüt-  ten, Buden, Baracken usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Stockwerkeigentum
4.1 Geschätzt wird das Gesamtgrundstück. Die Aufteilung des Kata-
                            sterwertes auf die Stockwerkeinheiten geschieht in der Regel nach  Massgabe der im Grundbuch eingetragenen Wertquoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Das Gebäude wird entsprechend seiner Nutzung nach den allge-
                            meinen  Normen  bewertet.  Die  Aufteilung  des  Gebäudes  in  Stock-  werkeinheiten wird für die Schätzung nur bei der Wahl der Kapita-  lisierungssatzes  (RZ  24)  und  bei  der  Gewichtung  des  Ertragswertes  (RZ 25) berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Besonderer Ausbau einer Stockwerkeinheit, der ihren Bauwert um
                            mindestens  2000  Franken  erhöht,  ist  mit  einem  Zuschlag,  der  nur  für die betreffende Stockwerkeinheit gilt, zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Gemischte Betriebe
5.1 Gemischte Betriebe sind Betriebe, die sowohl landwirtschaftliche
                            als  auch  nichtlandwirtschaftliche  Tätigkeiten  umfassen  (z.B.  Gast-  wirtschaft mit Landwirtschaft).
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Jeder Teil (Gebäude und Land) eines solchen Betriebes wird nach
                            den auf ihn zutreffenden Normen geschätzt.  F. Spezialschätzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kinobetriebe
                            satz in  den 3 der Schätzung vorangegangenen Jahren.  Der  massgebliche  Jahresertrag  des  Kinos  samt  Nebenräumen  ergibt  sich  aus der Formel: Anzahl Sitzplätze x Ansatz x Korrekturfaktor.  Der Korrekturfaktor ist abhängig vom durchschnittlichen Umsatz pro Sitz-  platz in den 3 der Schätzung vorangegangenen Jahren. Anwendbar ist der  Kapitalisierungssatz der Gebäudegruppe III (siehe RZ 24).  Ansatz pro Sitzplatz in Franken pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Gemeinde-  gruppe  Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter (in Jahren)  ab 1970  1960–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1939  vor 1930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1–10  11–20  21–30  31–40  über 40  A  908580757065  B  858075706560  C  807570656055  D  757065605550  E  706560555045  Korrekturfaktor  Umsatz pro Sitzplatz und Jahr  Franken  Faktor  Franken  Faktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100-150  0,6  501-600  1,1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151-200  0,7  601-700  1,2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201-300  0,8  701-800  1,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301-400  0,9  801-900  1,4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            401-500  1,0
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Tankstellen
                            Der  massgebliche  Jahresertrag  von  Tankstellen,  die  öffentlich  Treibstoff  ausschenken,  ergibt  sich  wie  folgt:  Umsatz  in  Benzin  oder  Dieselöl  x
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rappen  pro  Liter  Massgebend  ist  der  durchschnittliche  Umsatz  in  den  3  der  Schätzung  vorangegangenen  Jahren.  In  diesem  Ertrag  sind  sämtliche  baulichen  und  mechanischen  Einrichtungen  sowie  Nebenräume  inbegrif-  fen. Anwendbar ist der Kapitalisierungssatz der Gebäudegruppe III (RZ 24).  Der Ertragswert wird gegenüber dem Realwert 3 mal gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Weitere Spezialschätzungen
                            werden in Ergänzungen zu dieser Weisung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Hotels und Restaurants
                            Der  massgebende  Mietwert  des  Restaurants  inklusive  die  zum  Betrieb  unmittelbar notwendigen Räume (Küche, Kühlräume, Vorratskeller, Toilet-  tenanlagen usw.) ergibt sich aus der Formel:  Anzahl  Sitzplätze  x  Korrekturfaktor  x  Ansatz.  Der  Korrekturfaktor  richtet  sich nach der unterschiedlichen Benützung der Räume im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Korrekturfaktor für  Benützun  g  Tage/Jahr  Bar,  Dancing  Restaurant,  Säli  Garten  Saal,  gedeckte  Terrasse  Kegelbahn  bis 20  0.1   0.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–50  0.2  0.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51–80  0.3  0.5  über 80   1.2  1.0  0.1  0.4  0.6  Ansatz für den Mietwert pro Sitzplatz und Jahr, in Franken:  Gemeinde-  Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter (in Jahren)  gruppe  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1960–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1939  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1–10  11–20  21–30  31–40  über 40  A  350  315  280  245  210  175  B  310  278  246  214  182  150  C  270  241  212  183  154  125  D  230  204  178  152  126  100  E  190  167  144  121  98  75  Bei Baujahren von 1980–1989 wird der Ansatz um 10% erhöht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  Bei Baujahren ab 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird der Ansatz um rund 25% erhöht, die Beträge  in Franken sind in den Tabellen festgelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).  Zustand,  Ausbau  und  Isolation,  Zweckmässigkeit,  Heizungsart  sowie  Lage  werden mit Zuschlag oder Abzug nach RZ 16 und Anhang 4 berücksichtigt.  Der  massgebende  Mietwert  von  Wirtewohnung,  Büro,  Personalzimmern  und  andern  zum  Betrieb  nicht  unmittelbar  notwendigen  Räumen  wird  nach  RZ  12–16  bestimmt.  Für  Personalzimmer,  die  wegen  ihrer  Lage  nicht  an Dritte vermietet werden können, ist der Tabellenwert (RZ 13) angemes-  sen zu reduzieren.  Der  massgebende  Mietwert  von  angegliederten  Betrieben  (Metzgerei,  Bäckerei usw.) wird separat nach RZ 21–23 bestimmt.  Der Mietwert von Hotelzimmern wird nach RZ 12–16 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Gärtnereien
5.1 Nach den Normen für Gärtnereien werden geschätzt:
                            −  Topf- und Schnittblumengärtnereien  −  Landschafts- und Friedhofgärtnereien  −  Baumschulen.  Stammt  mehr  als  die  Hälfte  des  Umsatzes  aus  reiner  Handelstätig-  keit,  so  kommen  die  Normen  für  Gewerbebetriebe  (RZ  21–25)  zur  Anwendung.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 2. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Eingefügt am 29. November 1989. Vom Regierungsrat am 12. Dezember 1989  genehmigt; GS 91, 544.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Landbewertung
                            Grundlage  der  Schätzung  von  unüberbautem  Land  ist  der  Ertrags-  wert. Massgebend für Land, das in der Fruchtfolge landwirtschaft-  lich  genutzt  wird,  ist  der  landwirtschaftliche  Ertragswert  (V§  17  Abs. 2), für anderes Land der Gärtnerei-Ertragswert. Für Land in der  Bauzone wird dem  Ertragswert,  je  nach  Verkehrswert  des  Grundstückes,  ein  Zuschlag  von 20-100% zugeschlagen (V§ 21 Abs. 3). Der Landwert entspricht  höchstens  dem  Wert,  der  sich  bei  Schätzung  in  der  Verkehrswert-  zone ergäbe.  Überbautes  Land  (Hausplatz  von  Bauten,  die  nicht  unmittelbar  der  Pflanzenkultivierung  dienen)  wird  nach  den  Normen  für  die  Ver-  kehrswertzone (V§ 30 Abs. 1) geschätzt; unmittelbar der Pflanzen-  kultivierung  dienen  insbesondere  Frühbeetkasten  und  Gewächs-  häuser.  Gärtnerei-Ertragswert in Franken pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindegruppe  Baumschulen  Gemischtbetriebe  Spezialisierte Zier-  pflanzenbetriebe  A  8  10  12  B6  8  10  C4  6  8  D2  4  6  E1  2  4  In  diesen  Ansätzen  ist  die  Grunderschliessung  mit  Wasser,  Strom  und  Zufahrtswegen  berücksichtigt.  Beeinträchtigung  durch  Klima,  Hangneigung und Schattenwurf (Waldrand) werden mit einem Ab-  zug von höchstens je 10% des Ertragswertes berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Gebäudebewertung
5.31 Bauwert
                            Die  Altersentwertung  von  Gewächshäusern  wird  mit  4%  des  Bau-  wertes  (Neuwert,  indexiert  auf  1.  Januar  1970)  berücksichtigt;  ver-  gleiche RZ 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.32 Ertragswert
                            Der jährliche Mietwert in Franken pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   beträgt  a)  für geschlossene und heizbare Arbeits- und Lagerräume:  Gemeinde-  Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter  gruppe  ab 1970   1960-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1939  vor 1930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1-10  11-20  21-30  31-40  über 40  A  20  18.50  17  15.50  14  12.50  B  18  16.50  15  13.50  12  10.50  C  16  14.50  13  11.50  10  8.50  D  14  12.50  11  9.50  8  6.50  E  12  10.50  9  7.50  6  4.50  Für schlecht zugängliche Räume im Unter- oder Obergeschoss kann  der Ansatz um höchstens 20% reduziert werden. Für offene Lager-  hallen (Unterstände) ist der Ansatz um 40% zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  b)  für Gewächshäuser:  Gemeinde-  Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter  gruppe  ab 1970  1960–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1939  vor 1930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1–10  11–20  21–30  31–40  über 40  Gewächshäuser bis 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  A  7.30  6.60  5.60  4.90  3.50  2.50  B  6.70  6.05  5.15  4.45  3.15  2.15  C  6.10  5.50  4.70  4.–  2.80  1.80  D  5.45  4.95  4.20  3.60  2.50  1.40  E  4.80  4.40  3.70  3.20  2.20  1.–  Gewächshäuser 201–500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  A  6.10  5.60  5.10  4.20  3.–  2.–  B  5.60  5.15  4.70  3.85  2.75  1.70  C  5.10  4.70  4.30  3.50  2.50  1.40  D  4.55  4.20  3.85  3.15  2.25  1.10  E  4.–  3.70  3.40  2.80  2.–  –.80  Gewächshäuser über 500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  A  5.40  4.90  4.50  3.40  2.50  1.50  B  4.95  4.50  4.15  3.15  2.30  1.30  C  4.50  4.10  3.80  2.90  2.10  1.10  D  4.05  3.65  3.40  2.60  1.90  –.85  E  3.60  3.20  3.–  2.30  1.70  –.60  Bei  Baujahren  von  1980-1989  werden  die  Ansätze  in  der  Regel  um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% erhöht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  Bei Baujahren ab 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) werden die Ansätze um rund 25% erhöht,  die Beträge in Franken sind in den Tabellen festgelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).  Diese  Ansätze  gelten  für  eine  fertig  montierte  Stahlkonstruktion,  Einfachverglasung,    Umfassungsmauern,    zweckmässige    Erschlie-  ssung durch Licht, Kraft, Wasser und Kanalisation, einfache Lüftung  sowie übliche Verkehrs- und Abstellflächen. Für die Feststellung der  Fläche gelten die Innenmasse.  Bei Gewächshäusern, die mit Kunststoff gedeckt sind, sind 40% des  Grundansatzes   zu   verwenden.   Die   nachstehend   genannten   Zu-  schläge  verstehen  sich  jedoch  in  Prozenten  des  vollen  Grundansat-  zes.  Zuschläge in Prozenten des in der Tabelle aufgeführten Grundwer-  tes werden gemacht für.  −  Doppelverglasung                                                                    17–46  −  Innenschattierung inklusive Steuerung  14–36  −  Reflektoren fest  7–16  −  mit Automat  20–50  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 2. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 2.7 eingefügt am 29. November 1989. Vom Regier  ungsrat am 12. Dezem-  ber genehmigt; GS 91, 544.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  −  Lamellenschattierung  39–43  −  automatische Lüftung  10–15  −  Warmluftheizung                                                                    10–20  −  Tischeinbauten                                                                         13–27  −  Tisch- oder Bodenheizung  30–40  −  Warmwasserheizung mit Anteil Kessel,  Brenner und Steuerung  12–50  Der maximale Zuschlag gilt nur für neuwertige Installationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.33 Katasterwert
                            a)  Kapitalisierungssatz  und  Gewichtung  des  Ertragswertes  gegen-  über  dem  Realwert  richten  sich  nach  RZ  24  und  25  (Gebäude-  gruppe III).  b)  Der  Katasterwert  von  Frühbeetkasten  in  Beton  oder  Eternit  (ohne Heizung und Bewässerung) beträgt in Franken pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter  ab 1970  1960–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1939  vor 1930  Zustand  0  1–10  11–20  21–30  31–40  über 40  schlecht  7.50  7.–  6.10  5.30  3.90  2.2  0  mittel  12.80  11.90  10.40  8.90  6.50  3.7  0  gut  17.70  16.50  14.40  12.30  9.–  5.2  0  Für Bodenheizung wird ein Zuschlag von 80% gemacht, für Bewäs-  serungsanlage ein Zuschlag von 40%  Vom Regierungsrat am 2. Februar 1979 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )  Inkrafttreten der  Änderungen vom  - 29. November 1989 am 21. Dezember 1989;  - 2. Dezember 1999 am 17. Dezember 1999.