Kantonales Geoinformationsgesetz
                            1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) (vom 24. Oktober 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach  Einsichtnahme  in  die  gleich lautenden  Anträge  des  Regierungs rates vom 8. Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und der Kommission fü r Staat und Gemeinden vom 15. April 2011, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz regelt a.   den Vollzug des Bundesgesetzes vom 5. Oktober  2007  über  Geo information (GeoIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , b.   die  Erhebung  und  Verwendung von  Geodaten  des  Kantons  und der Gemeinden, c.   die Anlage und Nachführung de s digitalen Leitungskatasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Dieses  Gesetz  bezweckt,  da ss  Geodaten  den  Behörden  des Kantons  und  der  Gemeinden  sowie  de r  Wirtschaft,  de r  Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach,  in  der  erforderlichen  Qu alität  und  zu  angemessenen  Kosten zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Dieses Gesetz gilt für a.   die  Geobasisdaten  des  kantonale n  Rechts  und  andere  Geodaten des Kantons, b.   die Geobasisdaten des kommuna len Rechts und a ndere Geodaten der  Gemeinden,  soweit  die  Ge meinden  keine  abweichenden  Be stimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen für die Geoba sisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bun desrecht oder das übrige kantonal e Recht keine abweichenden Bestim mungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Begriffsbestimmungen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GeoIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  Verordnung  vom  21. Mai  2008  über  Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Grundsätze A. Qualitative und tech nische Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der  Regierungsrat  erlässt  Vorschriften  über  die  qualitati
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ven und technischen Anforderung en an Geodaten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann die zuständige Direkti on ermächtigen, zusätzliche Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften zu erlassen. B. Erheben, Nachführen und Verwalten Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Gesetzgebung  bezeichnet die  Stelle,  die  für  das  Erhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben,  Nachführen  und  Verwalten der  Geobasisdaten des  kantonalen und kommunalen Rechts zustän dig ist (zuständige Stelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fehlen  entsprechende  Vorschrifte n,  liegt  die  Zuständigkeit  bei der Verwaltungseinheit des Kanton s oder der Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen. Verfügbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  zuständige  Stelle  gewähr leistet  die  Verfügbarkeit  der Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt die Arch ivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts. C. Zugang und Nutzung Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Geodaten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sind  öffentlich  zugänglich und können von jeder Person genutz t und kombiniert werden, sofern dieses  Gesetz  oder das  übrige  kantonale  Re cht  keine  abweichenden Bestimmungen  enthält  und  keine überwiegenden  öffentlichen  oder privaten Interessen entgegenstehen. Zugangs berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Regierungsrat  bezeichnet die  frei  zugänglichen  Geo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - basisdaten  des  kantonalen  Rechts  und  regelt  für  die  übrigen  dieser Daten  die  Zugangsberechtigung.  Un ter  den  andern  Geodaten  des Kantons bezeichnet er jene, die mi ttels Download- oder Darstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst öffentlich zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Geobasisdaten des kommu nalen Rechts und die andern Geodaten  der  Gemeinde  tr ifft  der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 die  entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenden Festlegungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorabkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Werden Geodaten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 mit Download-Dienst zugänglich  gemacht,  ist  eine  Vorabkontrolle  durch  die  Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 des Gesetzes über  die  Information  und  den  Datenschutz  vom  12.  Februar  2007 (IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Zugang zu Geodaten kann ohne Vorabkontrolle gewährt wer den, wenn die Daten offensichtlich keine Auswirkungen auf bestimmte oder bestimmbare Personen haben, insbesondere a.   bei aggregierten, anonymisierten Da ten, die für statistische Zwecke verwendet werden, b.   bei Geodaten, die sich auf ö ffentliche Gewässer beziehen, c.   bei Geodaten, die auf der Grundl age von kleinmassstäblichen Refe renzdaten erhoben oder dargestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwilligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  zuständige  Stelle  kann  de n  Zugang  zu  Geodaten  ge mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwil ligung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  erlässt  für  Geodaten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor schriften über a.   die zulässige Nutzung und Weitergabe, b.   das Verfahren zur Gewährun g von Zugang und Nutzung, c.   die Pflichten der Nutzerinnen u nd Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weiter gabe der Daten, d.   das Anbringen von Quellenangab en und Hinweisen auf den Stand der Aktualität, e.   die Ausnahmen vom Erford ernis der Ei nwilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geodienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantona lem Interesse und legt das An gebot der Geodienste fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur optimalen Vernetzung dieser Geodienste erlässt er Vorschrif ten über die qualitativen und technischen Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten und andere Geodaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direk- ter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  zuständige  Stelle  sorgt  fü r  den  Aufbau  und  Betrieb  dieser Geodienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Gemeinden können Geodienst e von kommunale m Interesse anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG) Austausch unter Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gebühren  dürfen  nur  für  die  Bere itstellung  der  Daten  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit ei gener Rechnung erfüllen, die Gebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Gebühren für Datenzugang und -nutzung durch Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. D. Kataster der öffentlich-r echtlichen Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der  Regierungsrat  re gelt  die  Organisa tion  des  Katasters der  öffentlich-rechtlichen  Eigen tumsbeschränkungen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 GeoIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortlichen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er erlässt Ausführ ungsbestimmungen insbesondere über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   die Aufnahme der Daten in de n Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen, b.   die Darstellung von Zusatzinformationen, c.   die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge, d.   die amtliche Publikation, e.   die Kostentragung un d die Staatsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und des Bundesrechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Gegenstand des Ka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tasters sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  zuständige  Dire ktion  setzt  nach  Anhörung  der  Gemeinden ein  Programm  für  die Einführung  des  Kataster s  fest  und  ordnet  die Ausführung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie schliesst Prog rammvereinbarungen mit dem Bund ab. E. Unterstützung bei de r Erhebung und Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 GeoIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen und kommunalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Amtliche Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat legt die ka ntonalen Erweiterungen des bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt s der amtlichen Vermessung fest. Er erlässt insbesondere Au sführungsbestimmungen für a.   die Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das Erheben der übrigen Bestandtei le der amtlichen Vermessung, b.   die Nachführung, das Meld ewesen und die Verwaltung, c.   den Zugang und die Nutzung, d.   die Kostentragung un d die Staatsbeiträge, e.   den Gebührentarif für di e laufende Nachführung, f.    den Geschäftsverk ehr mit dem Grundbuch, g.   die öffentliche Auflage und das Genehmigung sverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton und die Gemeinden können weitere Abbildungen der Erdoberfläche, insbesondere Luftbilder, Orthofotos und 3D-Modelle, erstellen. Die Auflösung darf ke ine Bestimmung von Personen erlau ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemein den ein Programm der Vermessungsvorhaben fe st und ordnet die Aus führung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie schliesst Prog rammvereinbarungen mit dem Bund ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie genehmigt die am tliche Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Leitungskataster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kataster
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der kantonale Leitungskataster a.   gewährt eine Übersicht über de n Raum, der durch ober- und unter irdische Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen Objekte belegt wird, b.   trägt zur Koordination für Plan ungs- und Vollzugsaufgaben bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion betreibt eine zentrale Plattform zur Um setzung des kantonale n Leitungskatasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat erlässt Au sführungsbestimmungen, insbeson dere über den Inhalt und die technische Ausgestaltung des Katasters sowie den Zugang und die Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Eigentümerinnen und Eigentü mer der Leitungen stellen dem Kanton die Leitungskatasterinformat ionen unentgeltlich zur Verfügung und halten diese auf dem aktuellen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG) Kommunaler Leitungs kataster
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die Gemeinden können einen kommunalen Leitungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kataster betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Sachbereichsübergre ifende Geoinfor mationssysteme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der Kanton und die Gemeinden können Geoinformations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - systeme betreiben, die Geodaten verschiedene r Sachbereiche bearbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, auf kommunale r Stufe die Gemeinde, bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net die dafür verantwortliche St elle und regelt deren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kanton und Gemeinden können für den Zugang zu und die Nut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung von sachübergreifenden Geoi nformationssystemen Kosten auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Organisation A. Zuständigkeit Aufgaben des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der Kanton ist insbes ondere zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   die Leitung, Verifikation, Über wachung und Genehmigung der amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Vermessung, b.   das  Erheben,  Nachführen  und Verwalten  der  Lage-  und  Höhen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fixpunkte 2, c.   die Vermarkung und Vermessung de r Staatsstrassen, der von ihm unterhaltenen  öffentlichen  Gewässer  und  der  Kantonsgrenzen sowie das Verwalten der Hoheitsgrenzen, d.   die  periodische  Nachführung  de r  Vermessungswerke,  die  auf  der Grundlage der Verordnung vom 18 . November 1992 über die amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Vermessung (VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erhoben oder aktualisiert worden sind, e.   das Bereitstellen ka ntonaler Geobasisprodukte, f.    die Leitung und Organisa tion des ÖREB-Katasters, g.   besondere  Anpassungen  des  Ve rmessungswerks  und  des  ÖREB- Katasters von grossem kantonale m oder nationalem Interesse, h.   die Zugänglichmachung der Daten der amtlichen Vermessung, des ÖREB-Katasters und des kantonalen Leitungskatasters im Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net, i. das Erheben, Nachführen, Verw alten und Gewährle isten der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Rechts in seiner Zuständigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.1 j. die Koordination im Bereich de r Geodaten und der Geodienste im kantonalen Interesse, k.   die Führung des kantonalen Geog rafischen Informationssystems, l. die Leitung und den Betrieb der zentralen Plattform zur Umsetzung des kantonalen Le itungskatasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton kann einzelne dieser Aufgaben an Gemeinden oder Private übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden sind zuständig für a.   die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, b.   das Erheben, Nachführen, Verw alten und Gewährleisten der Ver fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona len Rechts in ihrer Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können einzelne di eser Aufgaben an Private über tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Bei  der  Vorbereitung  von  Ausführungsrecht  zu  diesem Gesetz, das die Zuständigkeit und In teressen der Geme inden betrifft, stellt der Kanton deren Mitwirkung auf geeignete Weise sicher. B. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  und  26  sowie  andere  abweichende gesetzliche Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Ver messung verursacht, trägt die Kost en. Kann keine Verursacherin oder kein  Verursacher  festgestellt  werden,  trägt  die  Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können zur Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen  Vermessung  die  Nachfü hrungsgebühr  um höchstens  15% erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Ersterhebungen de r amtlichen Vermess ung können die nach Abzug der Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten ganz oder teilweise  den  beteiligten  Grunde igentümerinnen  oder  Grundeigen tümern auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG) c. ÖREB- Kataster
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Kosten der Eintragung und Nachführung einer Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tumsbeschränkung  trägt  die  Stelle, die  diese  beschliesst.  Die  Kosten können den Verursacherinnen und Ve rursachern auferlegt werden. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Der Kanton kann den Gemeinde n Subventionen von 20 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40% der beitragsberechtigten Kosten ausrichten: a.   für  die  Ersterhebung,  die  Neue rhebung  und  die  Erneuerung  der amtlichen Vermessung, b.   für die Ersterhebung der Geobasisdaten, die Gegenstand des ÖREB- Katasters sind, sowie deren Anpa ssung an die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an di e Datenmodelle des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton leitet für diese Aufg abe ausgerichtete Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen Wider handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Mit Busse bis zu Fr. 5000 wird bestraft, wer vorsätzlich a.   sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 verschafft, b.   Geodaten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 ohne Einwilligung nutzt oder weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gibt, c.   Geodienste ohne Ei nwilligung nutzt, d.   Vorschriften  über  die  Nutzung, namentlich  über  die  Quellenan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe, missachtet. Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Das  Einführungsgesetz  zum  Sc hweizerischen Zivilgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buch vom 2. April 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Der Regierungsrat legt einen Zeitplan fest für a.   das  Erheben,  Nachführen  und Gewährleisten  de r  Verfügbarkeit der Geobasisdaten de s kantonalen Rechts, b.   den Aufbau und Betrieb der Geodi enste von kantonalem Interesse, c.   das Bereitstellen kantonaler Kartenwerke, d.   die Einführung des Leitungskatasters. Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Gemeinden arbeiten ihr Vermessungswerk bis spätes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  ein  Jahr  nach  I nkrafttreten  dieses  Gese tzes  in  das  Datenmodell DM01/24 um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinden, deren Vermessungsw erk nicht auf der Grundlage der VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erhoben oder aktualisiert worden ist, aktualisieren ihr Vermes sungswerk bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttr eten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit die Erneuerungsa rbeiten innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und  2  vorgenommen  werden,  richte t  der  Kanton  Beiträge  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  zuständige  Direktion  legt den  Zeitpunkt  für  den  Wechsel bezüglich Lagebezugssystem und -rahmen der Geodaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 330 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. November 2012 ( ABl 2012-07-06 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 1. Januar 2014 ( OS 68, 429 ; ABl 2013-10-11 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2010, 1280 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 211.432.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 510.62 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 510.620 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Text siehe OS 67, 330 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Kraft seit 1. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 ( OS 77, 194 ; ABl 2020-12-18 ). In Kraft seit 1. Mai 2022.