Verordnung über die Organisation des Obergerichts
                            1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51 Verordnung über die Organisation des Obergerichts (vom 3. November 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, in Anwendung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42, 59 Abs. 2, 75 Abs. 2 und 76 des Gesetzes über die  Gerichts-  und  Behördenorganisat ion  im  Zivil-  und  Strafprozess (GOG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,  der  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32,  35  und  37  lit. d  des  Notariatsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sowie  der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kant onalen Gerichte zum Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Organe des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das Obergericht erfüllt seine Aufgaben als Gesamtbehörde, durch die Zivil- und Strafkammern , durch das Handelsgericht, durch das  Zwangsmassnahmengericht  un d  durch  die  Verw altungskommis sion sowie durch die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserdem werden Justizverwaltungsgeschäfte des Obergerichts durch  diese  Verordnung dem  Obergerichtspräs idium,  dem  General sekretariat,  dem  Notari atsinspektorat,  seiner erweiterten  Geschäfts leitung, den Notariaten, dem Betrei bungsinspektorat, der Bibliotheks kommission sowie den Bezirk sgerichten übertragen. B. Das Obergericht als Gesamtbehörde (Gesamtgericht)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Obergericht konstituiert sich jeweils nach seiner Gesamt erneuerung für den Rest des Kale nderjahres und soda nn je am Jahres ende für das folgende Jahr, im le tzten Jahr einer Amtsperiode bis zu deren Ablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Das  Gesamtgericht  wählt  bei  se iner  Konstituierung  auf  die gleiche Dauer: a.   den Obergerichtspräsidenten od er die Obergerichtspräsidentin, b.   den  ersten  Vizepräsidenten  oder  die  erste  Vizepräsidentin  des Obergerichts und die als Vorsitzende der Zivil- und Strafkammern erforderlichen weiteren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51 Verordnung über die Organis ation des Obergerichts c.   den  Präsidenten  oder die  Präsidentin  und den  Vizepräsidenten oder die Vizepräsidenti n des Handelsgerichts, d.   ein  Mitglied  als Zwangsmassnahm engericht  und  dessen  Stellver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretung, e.   je  ein  Mitglied  der  Zivil- und  Strafkammern  zur  Bildung  des Spruchkörpers gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 a Abs. 2 lit. a VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , f.    den Präsidenten oder die Präsidentin der Bibliothekkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das  Gesamtgericht  beschliess t  bei  seiner  Konstituierung über  die  Zuteilung  se iner  Mitglieder  an  die  Kammern  und  Kommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionen des Obergerichts sowie an das Handelsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder und Angestellten des Obergerichts sind berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, be i andern Kammer n, beim Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht  und  beim  Zwan gsmassnahmengericht  mi tzuwirken.  Nötigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls trifft der Obergeri chtspräsident bzw. die Obergerichtspräsidentin die entsprechenden Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Gesamtgericht bestimmt be i seiner Konstituierung die Verteilung der Geschäfte und Aufgab en an die Kammern, soweit sie nicht  schon  durch  über geordnetes  Recht  oder in  dieser  Verordnung festgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Behandlung gleichartiger Geschäfte mehreren Zivil- oder Strafkammern nebenein ander übertragen und könne n sie sich im Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelfall über die Zuteilung nicht eini gen, entscheidet der Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - präsident oder die Obergerichtspräs identin.  Gehört  er  oder  sie  einer der beteiligten Kammern an, entsch eidet der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied der Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Betrifft  eine  Streitsache  den Geschäftsbereich  verschiedener Kammern oder die Verwalt ungskommission oder si nd mehrere, in den Geschäftsbereich  verschiedener  Ka mmern  fallende Geschäfte  ihrer Natur nach eng verbunden, so kann eine einzige Kammer oder die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungskommission  zur  Behandlung zuständig  erklärt  werden.  Die Zuteilung erfolgt durch Vereinbar ung der Vorsitzenden der betreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Kammern oder nötige nfalls durch die Ve rwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Gesamtgericht ist ferner für folgende Wahlen zuständig: a.   der Mitglieder des Plenar ausschusses der Gerichte, b.   der Präsidenten oder Präsidentinnen, der Mitglieder und der Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leute  der  Kommissionen  für  die Prüfung  der  Rechtsanwalts-  und der Notariatskandidate n und -kandidatinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51 c.   des Präsidenten oder der Präs identin und der weiteren vom Ober gericht zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzleute der Aufsichts kommission über die Anwältinnen und Anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesamtgericht übt das Vors chlagsrecht  zuhanden  des  Kan tonsrates für die Wahl der Häl fte der Ersatzmi tglieder aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Gesamtgericht  schlägt  ferner  dem  Regierungsrat  ein  Mit glied für die Verwaltungskommission der Versicherungskasse für das Staatspersonal vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Gesamtgericht ist zustä ndig für die Genehmigung der folgenden  von  der  Verw altungskommission  vo rgeschlagenen  Anstel lungen: a.   des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Obergerichts sowie von höchstens zwei Stellver tretern oder Stellvertreterinnen, b.   der Leitenden Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen der Kammern und des Ha ndelsgerichts, c.   der Notariatsinspektoren oder -i nspektorinnen und der Stellvertre ter oder Stellvertreterinnen, d.   des  Betreibungsinspektors  oder der  Betreibungsinspektorin  und deren Stellvertreter ode r Stellvertreterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  weiteren  Befugnisse  der Anstellungsbehörde  kommen  mit Ausnahme  von  lit. a,  c  und  d,  für  welche  der  Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin zuständig ist, dem Generalsekretär oder der Generalsekre tärin zu. Davon ausge nommen bleiben die Be förderung  und  die  Entlassung,  die in  die  Zuständigkeit  der  Verwal tungskommission fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Das  Gesamtgericht  ist  sodann zuständig  für  folgende  Ge schäfte und Aufgaben: a.   Erlass von Verordnungen, b.   Verabschiedung  des  Rechenscha ftsberichts  und  der  Budgets  für das Obergericht, die Bezirksgeric hte und das Notariatswesen sowie Genehmigung der Jahresrechnung, c.   Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie rungsrat als Gesamtbehörden, d.   Aufsicht über die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht sowie das Zwangsmassnahmengericht und die angegliederten Kom missionen, e.   Urlaubsgesuche  von  Mitgliedern des  Obergerichts  für  mehr  als drei Monate, sofern si e nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51 Verordnung über die Organis ation des Obergerichts f.    Behandlung  von  Anfragen  und  An regungen  von  Mitgliedern  des Obergerichts, g.   Justizverwaltungsgeschäfte,  die  dem  Gesamtgericht  von  der  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungskommission überwiesen werden, h.   Festlegung der Anzahl der vollund teilamtliche n Mitglieder und der  Beschäftigungsgrade für  die  Teilämter  an  den  Bezirksgerich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, i. Teilentlassung von Mitgliedern der Bezirksgerichte, k.   Stellungnahme gegenüber dem Kantonsrat zur Festlegung der Stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lenprozente der voll- und teilamt lichen Mitglieder des Obergerichts sowie zur Teilentlassung von Mitgliedern des Obergerichts, l. Genehmigung  des  Reglements der  Verwaltungskommission  über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligte Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gesamtgericht hält so oft Sitzungen ab, als die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäfte es erfordern. Den Vorsitz führt der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin, bei Verh inderung der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin und be i deren Verhinderung die Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der  der  Verwaltungskommission  und  die  übrigen  Vizepräsidenten  oder Vizepräsidentinnen je nach ihrem Amtsalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wahlen erfolgen geheim, wenn di e Zahl der Vorgeschlagenen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jenige der zu besetz enden Ämter übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abstimmungen erfolgen offen. Ein Viertel der anwesenden Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder kann eine geheim e Abstimmung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Stimmengleichheit a.   entscheidet im Falle der geheim en Wahl nach dem letzten Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang das Los, b.   ist bei geheimer Abstimmu ng das Geschäft abgelehnt. C. Die Zivil- und Strafkammern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Zur Behandlung der dem Oberger icht als Zivilgericht und als Strafgericht zukommenden Aufgab en wird die erforderliche Zahl von Zivil- und Strafkammern gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                §
                            - über Entscheiden von Bezirksgerichten und Bezirksräten als erstinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Aufsichtsbehörden  wird  dur ch  den  Konstituierungsbeschluss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Den Vorsitz in den Zivil- und Strafkammern führen die Vize präsidenten oder Vizepräsidentinne n, bei deren Verhinderung ein an deres Mitglied des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Zivil- und Strafkammern informieren die Verwaltungs kommission über Wahrnehm ungen namentlich hinsichtlich Rechtsver weigerung  und  Rechtsverzögerung,  die  für  deren  Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sein können. D. Das Handelsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Den  Vorsitz  am  Handelsgerich t  führen  dessen  Präsident oder Präsidentin und dessen Vizepr äsident oder Vizepräsidentin, bei deren Verhinderung ei n anderes dem Handelsge richt zugeteiltes Mit glied des Obergerichts. E. Die Verwaltungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Verwaltungskommission  wird  aus  fünf  Mitgliedern des Obergerichts gebildet. Der Obergerichtspräsident oder die Ober gerichtspräsidentin und der erste Vi zepräsident oder die erste Vizeprä sidentin gehören ihr von Amtes wege n an. Fünf weitere Mitglieder des Obergerichts  werden  als  Ersatzleut e  gewählt.  Bei  Bedarf  kann  der oder die Vorsitzende auch andere Mitglieder des Obergerichts als aus serordentliche Ersa tzleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Verwaltungskommi ssion wird zur Behandlung der ein zelnen Geschäfte mit fünf Mitglied ern besetzt. Sie ist ausnahmsweise beschlussfähig,  wenn  vier  Mitglieder  anwesend  sind.  Zirkulations geschäfte sind davon ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Einstimmigkeit kann die Ve rwaltungskommission Geschäfte auf dem Zirkular wege erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geschäfte  der  Justizve rwaltungsrechtsprechung  entscheidet  die Verwaltungskommission in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Zu den Sitzungen der Verw altungskommission können wei tere Mitglieder des Ob ergerichts und Angestellte der Rechtspflege mit beratender Stimme be igezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51 Verordnung über die Organis ation des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 In die Zuständigkeit der Ve rwaltungskommission fallen: a.   die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen, b.   die  Beurteilung  von  Beschwerde n  gegen  Justizverwaltungsakte und Erlasse des Verwaltung sgerichts gemäss § 43 Abs. 2 lit. a und b VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , c.   der Erlass von Kreissch reiben und Reglementen, d.   der Entscheid über allgemei ne Strategien und Konzepte, e.   der Entscheid über die bauliche Gesamtplanung, f.    die Mitwirkung bei Gesetzesvo rlagen, g.   die Genehmigung de r Geschäftsordnungen der Bezirksgerichte, h.   der Erlass eines Reglements über die Delegation von Kompeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen und die Verfügung übe r bewilligte Kredite, i. der Erlass der Hausordnung; j. die Personalentscheide:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   über  die  Stellenpläne  des  Obergerichts  sowie  der  Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichte und des Notariatswesens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   über den voll- oder teilamtliche n Einsatz der Er satzmitglieder des Obergerichts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   über  die  Wahl  und  den  voll-  oder  teilamtlichen  Einsatz  der Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   über  die  Anstellung  und  die  En tlassung  der Abteilungschefs des  Obergerichts  auf  Antrag  de s  Generalsekretärs  bzw.  der Generalsekretärin  sowie  die  Be förderung  und  die  Entlassung der vom Gesamtobergericht angestellten Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   über die Beförderung und die Bewilligung v on Nebenbeschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigungen von Mitgliedern der Bezirksgerichte sowie von Nota
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren und Notarinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   über  die  vorläufige  Einstell ung  von  Mitgliedern  oder  Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitgliedern der Bezirksgerichte im Amt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   über  die  fristlose  En tlassung  von  Mitglie dern  oder  Ersatzmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern der Bezirksgerichte; k.   die Aufsicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   über die Bezirksgerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   über das Notariatswesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   über das Betr eibungswesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   über  die  Paritätische Schlichtungsbehörde  für  Streitigkeiten nach dem Gleich stellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51 l. die Wahl:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der  Mitglieder  der  Prüfungs kommission  für  die  Betreibungs beamten und Betrei bungsbeamtinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   des  oder  der  Vorsitzenden  und  de r  Stellvertretung  sowie  der weiteren Mitglieder der Paritä tischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach de m Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   des oder der Vorsit zenden der Fachgruppe Dolmetscherwesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   der Mitglieder der Fa chkommission für psyc hiatrische und psy chologische  Begutachtung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a,  f,  h  und  i PPGV sowie (nötigenfalls) des oder der Vorsitzenden; m.  die Entscheide gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 3 Abs. 2, 7 und 8 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , n.   die Entscheide gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 3, 8 und 9 Notariatsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 in Ver bindung mit §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Abs. 1, 33 und 34 Notariatsprüfungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , o.   die  Entscheide  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Satz  2,  10,  11,  30,  32  Abs.  2  und  35 Notariatsprüfungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , p.   die  Entscheide,  die  ihr  gemäss der  Notariatsverwaltungsverord nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 zugewiesen sind, q.   die Entscheide über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten, r.    die Antragstellung an den Kanton srat über die Zahl der Beisitzen den der Arbeitsgerichte und Mietgerichte, s.    weitere Geschäfte, die ihr vom Obergerichtspräsidenten oder von der Obergerichtspräsidentin zur Erledigung überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo dem Obergericht die Aufgaben einer zweiten kantonalen Auf sichtsbehörde übertragen sind, üb erwacht die Verwaltungskommission die allgemeine Geschäfts führung der unterstellten Behörden; ihr steht das Weisungsrecht und die Disziplinargewalt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Verwaltungskommission oblieg t die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht  zu  behandelnden Geschäfte  mit  dem  Recht  der  An tragstellung. F. Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die  von  der  Verwaltungskommission  im  Rahmen  ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanz lichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rekurskommission amtet anst elle der Verw altungskommis sion als Rekursinstanz, wenn die Ve rwaltungskommiss ion an die Vor instanz im Einzelfall Ra t oder Weisung erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51 Verordnung über die Organis ation des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleibt in Personals achen die Anrufung des Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsgerichts nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Rekurskommission  wi rd  aus  den  fünf  amtsältesten  Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern  des  Obergerichts  gebildet,  di e  nicht  Mitglieder  oder  Ersatzmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder der Verwaltu ngskommission sind. G. Das Obergerichtspräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin leitet die Geschäfte des Gesa mtgerichts und der Verwaltungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Obergerichtspräsident  oder  die  Obergerichtspräsidentin  ist zuständig  für  die  Justizverwaltungsgeschäfte,  soweit  sie  nicht  dem Generalsekretär bzw. der Genera lsekretärin oder anderen Behörden und Organen des Obergerichts vorb ehalten oder durch das Reglement über die Delegation von Kompeten zen und die Verfügung über bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligte Kredite übertragen sind. In dieser Aufgabe wird er bzw. sie unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stützt durch den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er oder sie vertritt das Obergericht nach aussen, im schriftlichen Verkehr und sonst soweit tunlich zusammen mit dem Generalsekretär oder der Gene ralsekretärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er oder sie wird im Bereiche de r Justizverwaltung durch den ers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Vizepräsidenten oder die er ste Vizepräsidentin vertreten. H. Das Generalsekretariat und di e Gerichtsschreiber und Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiberinnen am Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Das  Generalsekretariat  ist  die  Stabsstelle  des  Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts, der Verwaltungskommissi on und des Präsidenten oder der Präsidentin  für  die  personellen, organisatorischen,  administrativen und finanziellen Belange. Es ist gleichzeitig das Leitungs- und Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wachungsorgan für die Dienstleist ungen der Abteilungen des General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist insbesondere zuständig für: a.   die Vorbereitung der Budgets und die Kontrolle de s Finanzwesens, b.   die  Personalentscheidungen  gemä ss  Personalrecht,  soweit  diese durch diese Verordnung oder andere Erlasse ni cht ausdrücklich an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern Behörden oder Organen vorbehalten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51 c.   die Umsetzung der vom Gesa mtgericht und der Verwaltungskom mission gefasste n Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Der  Generalsekretär  oder  di e  Generalsekretärin  gehört als  Protokollführer  oder  Protoko llführerin  dem  Gesamtgericht  und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  oder  sie  bereitet  die  Geschä fte  der  Verwaltungskommission vor, soweit sie nicht anderen Sa chbearbeiterinnen oder Sachbearbei tern zugewiesen sind, und stellt in der Regel Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Dem  Stellvertreter  oder  der  St ellvertreterin  obliegt  die Vertretung in allen Funktionen und die Unterstützung in der Erledi gung der Aufgaben de s Generalsekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Bearbeitung  einzelner  Gesc häfte  kann  der  Ge neralsekretär oder die Generalsekretä rin Gerichtsschr eiber oder Ge richtsschreibe rinnen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Leitenden Gerichtsschreibe r und die Leitenden Gerichts schreiberinnen  sowie  die  Gerichts schreiber  und  Gerichtsschreiberin nen der Kammern und des Handelsge richts üben die Funktionen der Urteilsredaktoren oder Urteilsredaktorinnen, Antragsteller oder An tragstellerinnen bei den Zivil- und Strafkammern, beim Handelsgericht, beim  Zwangsmassnahmengericht  sowie  bei  den  Kommissionen  des Obergerichts aus. I. Notariatsinspektorat un d erweiterte Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Zur Ausübung der Aufsicht über die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie über das Schiffsregisteramt und zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte im Nota riatswesen ist der Verwaltungskom mission das Notariatsinspektorat mi t der erweiterten Geschäftsleitung, in  welcher  auch  die  Notare  und  No tarinnen  vertrete n  sind,  beigege ben. Dem Notariatsinspektorat oblie gt die unmittelbar e Aufsicht über die Notariate sowie, teilweise in Zusammenarbeit mit der erweiterten Geschäftsleitung,  die  Verwaltung  de s  Notariatswesens,  soweit  diese nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission vorbehal ten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Weitere regelt die Verordn ung des Obergerichts des Kantons Zürich  über  die  Notariatsverwa ltung  (Notariatsverwaltungsverord nung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51 Verordnung über die Organis ation des Obergerichts K. Betreibungsinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Zur  Ausübung  der  Aufsicht  über  die  Betreibungs-,  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeammann-  und  Viehverschrei bungsämter  ist  der  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission des Ober gerichts das Betreibungsi nspektorat beigegeben; ihm obliegt die unmittelbare Aufsic ht über die Betreibungs- und Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeammannämter, insbesondere durch regelmässige Vornahme von Inspektionen, die Organisation der Amtsübergaben, die Vornahme von Hilfeleistungen in der Erledigung von Amtsges chäften, die Erteilung von Auskünften an Beamte und Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Weitere  regelt  die  Verord nung  über  die  Betreibungs-  und Gemeindeammannämter (VBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 . L. Die Bibliothekkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die  Bibliothekkommi ssion  besteht  aus  mindestens  drei Mitgliedern  sowie  dem  Generalsekre tär  oder  der  Ge neralsekretärin bzw. einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin. Die Bibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission  führt  die  Aufsicht  über die  Bibliothek  des  Obergerichts und entscheidet über die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften sowie der benötig ten Materialien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stellt Antrag über den für An schaffungen in das Budget auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zunehmenden Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  erlässt  im  Einvernehmen mit  der  Verwaltungskommission eine Benützungsordnung. M. Die Bezirksgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das Obergericht überlässt den Bezirksgerichten die folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Geschäfte der Justizverwaltung zur selbstständigen Besorgung: a.   Verfügung über die dem Bezirksger icht im Rahmen der Richtlinien der Verwaltungskommission mit dem Budget bzw. mit den Kontrak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten bewilligten Kredit e mit Ausnahme der Beschaffung von Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matik-Mitteln, b.   Festsetzung,  Änderung  und  Bearbe itung  des  Stellenplans  für  das administrative  und  juristische  Ka nzleipersonal  innerhalb  der  von der Verwaltungskommission vorgegebenen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Bezirksgerichte sind An stellungsbehörde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 1 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verwaltungskommission  ka nn  ihnen  weiter e  personalrecht liche Kompetenzen übertragen. N. Bestimmungen für das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die  Vorsitzenden  der  Kammer n  und  des  Handelsgerichts bestimmen die Besetz ung des Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Prozessleitung in Zivilv erfahren obliegt dem oder der Vorsitzenden der Kammer bzw. des Handelsgerichts. Sie kann an ein anderes  der  Kammer  bzw.  dem  Handelsgericht  zugeteiltes  Mitglied des Obergerichts delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Kollegium der Kammer resp. des Handelsgerichts vorbehal ten sind Entscheide über vorsorglic he Massnahmen (ausser bei beson derer  Dringlichkeit),  Gewährung  und  Entzug  der  unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Erlass von Beweisverfügungen. O. Behandlung von Ausstandsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die Verwaltungskommission en tscheidet über streitige Aus standsbegehren gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 in Verbindung mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 lit. b und d GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 : a.    wenn  Mitglieder  der Paritätischen  Schlicht ungsbehörde  für  Strei tigkeiten nach dem Gl eichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 betroffen sind, b.   wenn Mitglieder oder Ersatzmitg lieder der dem Obergericht ange gliederten Kommissionen betroffen sind. P. Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die Zuständigkeit der III. Zivi lkammer bleibt im Sinne der Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            404 und 405 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 der Art. 449 und 450 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.51 Verordnung über die Organis ation des Obergerichts Q. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Diese Verordnung wird  auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Verordnung über die Organisat ion des Obergeri chts vom 22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 wird gleichzeitig aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 825 ; Begründung siehe ABl 2010, 2525 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 211.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 215.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 242 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 242.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 242.25 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 151.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Obsolet durch die Verselbstständigung der BVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss B vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 84 ; ABl 2021-11-05 ). In Kraft seit 1. März 2022.